Lohn­pfändung11.12.2018

Pfändung von Weihnachts­geld: Darf Weihnachts­geld gepfändet werden?

Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern ein Weihnachts­geld. Wer in den Genuss einer solchen Zahlung kommt, kann sich über mehr Gehalt für den Kauf von Weihnachts­geschenken freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Die Frage ist nun, ob davon auch das Weihnachts­geld betroffen ist. Kann ein Gläubiger auch das Weihnachts­geld pfänden lassen?

Pfändung von Weihnachts­geld: Darf Weihnachts­geld gepfändet werden?

Grund­sätzlich kann das Weihnachts­geld vom Gläubiger gepfändet werden, jedoch nicht in voller Höhe. § 850a Nr. 4 ZPO regelt nämlich, dass Weihnachts­vergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeits­einkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind (vgl. Die Pfändung von Weihnachtsgeld: Wann darf Weihnachtsgeld gepfändet werden?).

Hier ein Beispiel:
Wer ein Weihnachts­geld in Höhe von 1.000 € erhält und über ein Brutto­einkommen von monatlich 1.500 € verfügt, dem stehen insgesamt ein Brutto­einkommen von 2.500 EUR und nach Abzug von Steuern sowie Sozial­versicherungs­beiträge ein Netto­einkommen von ca. 1.635 € zu. Nun kommt die Vorschrift des § 850a Nr. 4 ZPO ins Spiel. Die Hälfte des Arbeits­einkommens beträgt in unserem Beispiel 750 €. Jedoch ist nicht dieser Betrag unpfändbar, sondern wegen der Höchst­grenze nur 500 €. Übrig bleibt daher ein zu berück­sichtigendes Netto­einkommen von ca. 1.135 €. Wie viel davon tatsächlich pfändbar ist, richtet sich wiederum nach einer Tabelle – der sogenannten Pfändungs­tabelle (siehe § 850c ZPO).

Hier können Sie mit dem aktuellen Pfändungs­rechner berechnen, wieviel vom Arbeits­einkommen gepfändet werden kann: Zum aktuellen Pfändungsrechner

Umfasst ein Pfändungs­schutz­konto auch das Weihnachts­geld?

Um an sein Geld heranzukommen, kann der Gläubiger das Konto des Schuldners pfänden. Eine solche Konto­pfändung gewährt dem Gläubiger vollständigen Zugriff auf das entsprechende Guthaben und damit auch auf das Arbeits­einkommen, welches dem Schuldner nach der Pfändungs­tabelle eigentlich als Freibetrag verbleiben soll. Um dies zu verhindern, gibt es das Pfändungs­schutz­konto (sog. P-Konto). Die Pfändung von Weihnachtsgeld: Wann darf Weihnachtsgeld gepfändet werden?.

Grund­sätzlich kann ein P-Konto auch das Weihnachts­geld umfassen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass die Frei­beträge genügen, um die Zahlung von Weihnachts­geld mit abzudecken. Ist dies nämlich nicht der Fall, entfällt der Schutz durch das P-Konto und es droht die Pfändung des gesamten Weihnachts­gelds. Um dies abzuwenden, kann der Schuldner nach § 850k Abs. 4 ZPO beim Voll­streckungs­gericht beantragen, die Frei­beträge entsprechend der Vorschrift des § 850a Nr. 4 ZPO zu erhöhen, also um die Hälfte des Arbeits­einkommens, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 500 €.

Siehe auch

  • Die Pfändung von Weihnachtsgeld: Wann darf Weihnachtsgeld gepfändet werden?
  • Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld?
  • @PAGE54[Pfändungstabelle]@
  • @PAGE59
     EUR
    @
  • Lohnpfändung als Kündigungsgrund: Darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen einer Lohnpfändung kündigen?
source:refrago/rb
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4 Gedanken zu „Pfändung von Weihnachts­geld: Darf Weihnachts­geld gepfändet werden?

  • 6. Dezember 2017 um 12:08 Uhr
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    Ihre Ausführungen sind undeutlich, also nicht konkret und Ihre Berechnung ist falsch!!!
    siehe 850 e ZPO zu brutto und netto

    Antwort
  • 6. Dezember 2017 um 12:05 Uhr
    Permalink

    Ihre Ausführungen sind undeutlich, also nicht konkret und Ihre Berechnung ist falsch!!!

    Antwort
  • 9. November 2015 um 11:16 Uhr
    Permalink

    Der Amtsschimmel wiehert – der Aufwand für die Inanspruchnahme der Freistellung von 500€ ist zu hoch. Die Möglichkeit kennen wahrscheinlich viele Schuldner nicht. Warum ist es nicht möglich, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, diesen Freibetrag sofort in Abzug zu bringen? Das sparte enorme Kosten und Zeit bei den Rechtspflegern, die wir für die Bearbeitung von Asylanträgen benötigen.

    Antwort
  • 21. November 2014 um 17:36 Uhr
    Permalink

    Hilfe, mir sagt die performa das es so nicht mehr stimmt, die legen jetzt mein komplettes Nettogehalt inklusive des Weihnachtsgeld zu Grund. Wie kann ich das jetzt noch ändern.
    Denen liegt angeblich ein Urteil von 2012 vor aus dem hervorgeht das die € 500,00 nicht mehr abgerechnet werden dürfen.
    Ich habe nicht viel Zeit dagegen vor zu gehen.

    Antwort

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