Grundfreibetrag 2014: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2014?
Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums der Einkommenssteuerpflichtigen. Ab dem 1.1.2014 gilt ein erhöhter neuer Grundfreibetrag.
Zum 1. Januar wird der steuerliche Grundfreibetrag erneut angehoben. Bei Ledigen bleiben dann 8.354 Euro vom Einkommen steuerfrei. Das sind 224 Euro mehr als im Jahr 2013. Für Verheiratete gilt ein Grundfreibetrag von 16.708 Euro, 2013 waren es nur 16.260 Euro. Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums der Einkommenssteuerpflichtigen. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.
Tabelle: Entwicklung des Grundfreibetrags
Jahr(e) | Grundfreibetrag pro Jahr |
---|---|
1990 – 1995 | 5.616 DM |
1996 – 1997 | 12.095 DM |
1998 | 12.365 DM |
1999 | 13.067 DM |
2000 | 13.499 DM |
2001 | 14.039 DM |
2002 – 2003 | 7.235 Euro |
2004 -2008 | 7.664 Euro |
2009 | 7.834 Euro |
2010 – 2012 | 8.004 Euro |
2013 | 8.130 Euro |
2014 | 8.354 Euro |
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 52 Abs. 41 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)), wobei sich dieser Betrag auf das zu versteuernde Einkommen bezieht.
Siehe für 2015:
– Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2015: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2015?