Dürfen Hubschrauber und Rettungshubschrauber überall landen?Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für Hubschrauber?
Private Hubschrauber oder Rettungshubschrauber landen an den verschiedensten Stellen. Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für Hubschrauber?
Da ein Hubschrauber keinen Aufwind benötigt, um sich in die Lüfte zu erheben, ist er in der Lage nahezu überall zu landen und zu starten. Dieser Umstand wird vor allem für Rettungseinsätze genutzt. So kann ein Rettungshubschrauber in der Nähe eines Unglücksfalls landen, verletzte Personen aufnehmen und diese schnell zum nächstgelegenen Krankenhaus bringen. Daher ist es möglich immer wieder mal eine Landung eines Hubschraubers auf der Autobahn oder einer Straßenkreuzung zu beobachten. Die Frage ist nur, dürfen sie das auch oder gibt es dazu entsprechende Bestimmungen?
Dürfen Hubschrauber überall landen?
Wie für alle Luftfahrzeuge gilt auch für den Hubschrauber grundsätzlich der Flugplatzzwang. Er darf daher in der Regel nur auf einen entsprechend genehmigten Flugplatz landen und starten. Solche sogenannten Hubschrauberlandeplätze können sich dabei an ganz verschiedenen Orten befinden, beispielsweise auf Krankenhausdächern, Ölbohrinseln oder Schiffen. Eine Landung außerhalb solcher Plätze ist dagegen regelmäßig verboten.
Gibt es Ausnahmen vom Flugplatzzwang?
Es gibt tatsächlich Ausnahmen vom Flugplatzzwang. Diese bedürfen aber einer Genehmigung seitens der zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes, die nur für einen bestimmten Ort und einer bestimmten Zeit gilt, sowie der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Geregelt ist dies in § 25 Abs. 1 LuftVG und § 15 Abs. 1 LuftVO. Die Genehmigung muss beantragt werden. In dem Antrag müssen die Gründe für die Außenladung angegeben werden. Zudem muss ein sicherer An- und Abflug gewährleistet sein. Liegt die Genehmigung bzw. Zustimmung vor, so darf ein Hubschrauber eine Außenladung bzw. ein Außenstart vornehmen.
Für Rettungshubschrauber ist es möglich eine generelle Außenlandegenehmigung einzuholen.
Was gilt in Notfällen?
Kommt es zu einem Notfall, etwa weil dem Piloten schlecht wird, oder der Helikopter eine Fehlfunktion aufweist, und muss der Hubschrauber daher schnellstmöglich irgendwo gelandet werden, liegt es auf der Hand, dass nicht zunächst die behördliche Genehmigung und Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt werden kann. In einem solchen Fall kann auch ohne Vorliegen der Genehmigung bzw. Zustimmung gelandet werden. Geregelt ist dieser Fall in § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG. Die Vorschrift gilt selbstverständlich auch für die Rettungseinsätze eines Hubschraubers, etwa nach einem Verkehrsunfall.
Mit eingeschlossen ist darüber hinaus auch der Wiederstart. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es zu einer Notlandung kam. Ist dies der Fall, so bedarf der Start der behördlichen Genehmigung.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den Flugplatzzwang bzw. gegen die Genehmigungspflicht?
Hält sich ein Hubschrauberpilot nicht an den Flugplatzzwang bzw. an die Genehmigungspflicht für eine Außenladung, so handelt er zunächst ordnungswidrig, wenn lediglich die behördliche Erlaubnis fehlt (§ 43 Nr. 19a LuftVO). Ihm drohen in einem solchen Fall eine Geldbuße von bis zu 50.000 € (§ 58 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 LuftVG).
Liegt darüber hinaus auch nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers vor, macht sich der Pilot nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG strafbar. Ein solches Vergehen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nach sich ziehen.
Außerdem können nicht unerhebliche Schadenersatzforderungen auf ihn zukommen, wenn aufgrund der Landung oder dem Start etwas beschädigt wurde.
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Wie verhält es sich denn, wenn ein Rettungshubschrauber ausserhalb der Betriebszeiten auf einem Flughafengelände landet ? Brauch er dort eine Absicherung oder eine Feuerwehr?