Vorbild17.02.2015

Darf ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde im Auto mit dem Handy telefonieren?

Es dürfte allseits bekannt sein, dass ein Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er während der Fahrt mit seinem Handy telefoniert. Denn wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1a StVO). Demgegenüber gilt das Verbot nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht für den Beifahrer. Daher kann dieser so viel und lange mit dem Handy telefonieren, wie er möchte. Aber gilt das auch für den Fahrlehrer? Darf dieser unbeschwert telefonieren während sein Fahrschüler neben ihm versucht das Fahrzeug sicher durch den Straßenverkehr zu manövrieren?

Darf ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde im Auto mit dem Handy telefonieren?

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt das Handyverbot am Steuer grundsätzlich nicht für den Fahrlehrer. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass zwar der Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 StVG während der Fahrstunde als Fahrzeugführer anzusehen ist. Diese Vorschrift solle jedoch nur die Haftung des Fahrschülers für Schäden, die im Zusammenhang mit der Übungsstunde eingetreten sind, sowie die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausschließen. Eine Anwendung der Vorschrift auf das Verbot des Telefonierens während der Fahrt schloss das Oberlandesgericht daher aus. Zudem könne nur derjenige den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO verwirklichen, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder während der Fahrbewegung lenkt. Damit sei der nur mündlich anleitende Fahrlehrer kein Fahrzeugführer, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013, Az. IV-1 RBs 80/13).
Anders sah dies das Oberlandesgericht Bamberg. Es verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Fahrlehrer während der Fahrstunde für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich sei. Er müsse den Fahrschüler daher ständig beobachten, um notfalls sofort eingreifen zu können. Er unterliege damit den straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten und sei somit verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber den Verkehrsteilnehmern (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 2 Ss OWi 127/2009). Gegen diese Entscheidung wurde zwar Verfassungsbeschwerde eingelegt, diese wurde aber vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.06.2009, Az. 2 BvR 901/09).
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