Braucht man eine Vermieterbescheinigung für die Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt?
Mit der sogenannten Vermieterbescheinigung soll verhindert werden, dass sich Kriminelle mit Scheinadressen unter denen sie gar nicht zu finden sind, anmelden. Aber ist eine An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht auch ohne Vermieterbescheinigung möglich? Wie ist die aktuelle Rechtslage?
Im Jahr 2002 ist die sogenannte Vermieterbescheinigung abgeschafft worden. Seitdem kann man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort lebt.
Problem: Scheinadressen
Seit der Abschaffung der Vermieterbescheinigung kam es allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressen, die – etwa von Kriminellen – nur zum Schein angegeben wurden.
Vermieterbescheinigung wird wieder Pflicht – Stichtag 1. November 2015
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 hat die Bescheinigung nun wieder eingeführt. Das Gesetz tritt aber erst am 1. Mai 2015 in kraft. Vermieterbescheinigung ist bei Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt jetzt wieder erforderlich.
Inhalt der Vermieterbescheinigung
In der Vermieterbescheinigung muss der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
Bußgeld droht
Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Laut Gesetz ist es außerdem ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch ihn nicht stattfindet bzw. nicht beabsichtigt ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen.
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Bei der Änderung des Wohnortes wird der Personalausweis mit der neuen Adresse überklebt. Die hier beschriebene Bescheinigung ist demnach unnötig. Alte und neue Adresse sind dem Einwohnermeldeamt durch Vorlage und Änderung des Ausweises bekannt. Darf man ein sinnloses Gesetz beschließen? Hat das kein Abgeordneter bemerkt? Wer trägt die Verantwortung (auch finanziell)? Wieso stehen Juristen nicht gegen die Dummheit auf?
Was fürn unlogischer Unfug! Überklebt wird ja erst NACH der Ummeldung und die findet ohne die Vermieterbescheinigung nicht statt. Ausweis ändern und Ummeldung findet bei der gleichen Stelle statt.
Das von Ihnen genannte Gesetz tritt erst am 1. November 2015 in Kraft. Es handelt sich um das Bundesmeldegesetz, dessen Inkrafttreten durch das Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) um 6 Monate hinausgeschoben worden ist.