22.01.2019

Wohnungsdurchsuchung: Wann darf die Polizei eine Wohnung durchsuchen und wer entscheidet darüber?

Die Wohnungsdurchsuchung gehört mit zu den bekanntesten Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Immer wieder sieht man in Kriminalfilmen, wie Polizeibeamte oder Staatsanwälte vor einer Wohnungstür stehen und durch Vorlage eines Durchsuchungsbeschlusses Zutritt zur Wohnung verlangen. Doch unter welchen Voraussetzungen ist es Polizeibeamten überhaupt gestattet eine Wohnung zu durchsuchen und wer entscheidet darüber?

Wann darf die Polizei eine Wohnung durchsuchen und wer entscheidet darüber?

Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung von der Polizei durchsucht werden darf und wer eine Wohnungsdurchsuchung anordnen darf hängt maßgeblich davon ab, zu welchem Zweck sie erfolgt. So kann sie zur Strafverfolgung dienlich oder zur Gefahrenabwehr notwendig sein.

Wohnungsdurchsuchung zur Strafverfolgung

Die Wohnungsdurchsuchung zur Strafverfolgung ist in den §§ 102 bis 110 Strafprozessordnung geregelt. Sie hat den Zweck entweder den Täter oder Beweismittel aufzufinden.

  • Wer ordnet die Durchsuchung an?

    Die Wohnungsdurchsuchung muss grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Nur wenn Gefahr im Verzug ist, darf auch die Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen ihre Ermittlungspersonen, also die Polizei, eine Wohnungsdurchsuchung anordnen. Die Anordnung bedarf regelmäßig nicht der Schriftform und kann daher auch mündlich, etwa über das Telefon, erfolgen. Eine Ausnahme gilt nur für die richterliche Durchsuchungsanordnung. Diese muss zwingend schriftlich abgefasst werden und folgende Angaben enthalten:

    – Bezeichnung der zur Last gelegten Straftat

    – Inhalt des Strafvorwurfs, soweit keine Gefährdung des Untersuchungszwecks

    – Bezeichnung des Zwecks, Ziel und Ausmaß der Durchsuchung

    – Mögliche aufzufindende Beweismittel

  • Wo kann durchsucht werden?

    Es kann sowohl die Wohnung des Täters als auch die Wohnung anderer Personen durchsucht werden. Während aber zur Durchsuchung der Wohnung des Täters ausreicht, dass zu vermuten ist, er halte sich dort auf oder Beweismittel werden sich dort finden, gelten für die Durchsuchung anderer Wohnungen strengere Voraussetzungen. So müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Täter oder Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Eine bloße Vermutung genügt daher nicht.

  • Was muss bei der Durchsuchung beachtet werden?

    Zunächst darf eine Durchsuchung nicht zur Nachtzeit (1. April bis 31. September: 21 – 4 Uhr, 1. Oktober bis 31. März: 21 – 6 Uhr) erfolgen. Ausnahmen gelten aber beispielsweise dann, wenn der Täter auf frischer Tat verfolgt wird oder Gefahr im Verzug vorliegt sowie zur Ergreifung eines geflohenen Gefangenen.

    Zudem sollen zur Wohnungsdurchsuchung Zeugen hinzugezogen werden. Dies sind entweder der Richter oder der Staatsanwalt selbst oder aber Gemeindebeamte oder Gemeindemitglieder. Zudem hat der Wohnungsinhaber ein Recht auf Anwesenheit. Ist er nicht anwesend, so muss versucht werden ein Vertreter heranzuziehen.

Wohnungsdurchsuchung zur Gefahrenabwehr

Ein weiterer Grund zur Durchsuchung einer Wohnung kann in der Gefahrenabwehr liegen. In einem solchen Fall ist eine Straftat noch nicht begangen, aber unter Umständen besteht die Gefahr dazu. Unter welchen Voraussetzungen die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine Wohnung durchsuchen darf, richtet sich nach dem jeweiligen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder.

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