Diäten23.07.2024

Was verdient ein Bundestags­abgeordneter im Deutschen Bundestag?Rechtliches zu den Diäten eines Bundestags­abgeordneten

Am 1.7.2024 sind die Diäten "mal wieder gestiegen". Grund genug, einmal zu schauen, wie hoch die Diäten eines Bundestagsabgeordneten eigentlich sind? Und steigen die Diäten wirklich jedes Jahr oder können sie auch sinken?

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages hat nach Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Diese den Bundestagsabgeordneten zukommende Aufwandsentschädigung wird allgemein als Diäten bezeichnet. Wie hoch diese Entschädigung ist und wie viel damit ein Abgeordneter „verdient“, soll durch diese Rechtsfrage geklärt werden.

Was verdient ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages?

Was ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages als Leistungen erhält, ist im Abgeordnetengesetz (AbgG) geregelt. Danach bekommt er neben einer Abgeordnetenentschädigung (§ 11 AbgG) noch eine sogenannte Amtsausstattung (§ 12 AbgG) sowie einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 27 AbgG). Beiträge zur Arbeitslosen- oder Rentenversicherung muss er nicht zahlen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass er auch keine Leistungen daraus erhält. Abgeordneten steht aber eine Pension zu.

Abgeordnetenentschädigung

Nach § 11 AbgG erhält ein Abgeordneter eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, dessen Höhe sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientieren soll. Tatsächlich erhalten die Abgeordneten seit dem 1. Juli 2024 eine Diät in Höhe von 11.227,20 Euro (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AbgG) monatlich. Dieser Betrag ist zwar von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung befreit, muss aber versteuert werden. Bis zum 30.6.24 betrug die Abgeordnetenentschädigung 10.591,70 Euro monatlich. Demnach stiegen die Bezüge der Abgeordneten im Deutschen Bundestag am 1.  Juli 2024 um sechs Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Die Entschädigung erhöht sich zudem, wenn der Abgeordnete einen bestimmten Posten innehat. Dies gilt etwa für die Mitglieder des Parlamentspräsidiums sowie für die Fraktions- und Ausschussvorsitzenden. Die Zahlung einer solchen Funktionszulage ist aber umstritten. So führen die Kritiker an, dass damit die Freiheit und Gleichheit aller Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 GG) gefährdet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher nur zu den Funktionszulagen des Thüringer Abgeordnetengesetzes befasst. Eine Bindungswirkung für den Bund wird daher verneint. Die Verfassungsrichter hatten entschieden, dass die Zahlung einer Funktionszulage für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und die Ausschussvorsitzenden gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten verstoße. Die Zulage für die Fraktionsvorsitzenden hielt es hingegen für zulässig (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.07.2000, Az. 2 BvH 3/91).

Amtsausstattung

Zur Abgeordnetenentschädigung kommt eine steuerfreie Aufwandspauschale als Teil der so genannten Amtsausstattung (§ 12 AbgG) hinzu. Diese Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und liegt aktuell bei 5.051,54 Euro monatlich.

Die Abgeordneten müssen mit der Amtsausstattung alle Ausgaben bestreiten, die zur Ausübung des Mandates anfallen: vom Wahlkreisbüro über den zweiten Wohnsitz in Berlin bis hin zum Büromaterial im Wahlkreis sowie Kosten der Wahlkreisbetreuung.

Einem Abgeordneten wird zudem ein Abgeordnetenbüro zur Verfügung gestellt.

Reisekosten – wenn ein Abgeordneter verreist

Entstehen einem Abgeordneten in Ausübung seines Amtes Reisekosten ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Dienstreise als Abgeordneten des Deutschen Bundestages handelt oder um eine Reise in Ausübung seines Mandats. Fährt der Abgeordnete in seinen Wahlkreis, so muss er diese Kosten selbst tragen und aus der Kostenpauschale bezahlen.

Allerdings erhält ein Abgeordneter von der Deutschen Bahn AG eine Netzkarte 1. Klasse und kann somit die Bahn kostenfrei nutzen (vgl. § 16 AbgG). Bis 2022 galt eine Vorgabe der Bundestagsverwaltung, dass diese Netzkarte (BahnCard 100 1. Klasse) nur für dienstliche Zwecke genutzt werden darf. Seit Ende 2022 gilt diese Beschränkung nicht mehr, so dass Abgeordnete die Karte auch für private Zwecke nutzen können, da die Verwendung der BahnCard ohnehin nicht überprüft werden könne. (Eine BahnCard 100 für die 1. Klasse kostet aktuell übrigens 7.714 Euro und ist ein Jahr gültig). Benutzt ein Abgeordneter im Inland für Mandatszwecke ein Flugzeug, den Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden ihm solche Kosten nur gegen Nachweis im Einzelfall vom Bundestag erstattet.

Unternimmt der Abgeordnete eine Dienstreise, so trägt der Bundestag die Kosten. Es gilt insoweit nichts andres, als ob ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt.

Abgeordnete können darüber hinaus den Fahrdienst des Deutschen Bundestages zu Dienstzwecken nutzen. Einen eigenen Dienstwagen haben sie allerdings nicht.

Der Fahrdienst des Deutschen Bundestages wird von der BwFuhrparkService GmbH  betrieben, die auch Mobilitätsdienstleister der Bundeswehr ist. Die Fahrbereitschaft für die Parlamentarier war dem Unternehmen aus Troisdorf (Nordrhein-Westfalen), an dem das Verteidigungsministerium 75,1 Prozent und die Deutsche Bahn AG 24,9 Prozent Anteile halten, im Jahr 2016 von der Bundestagsverwaltung übertragen worden. Zunächst hatte die BwFuhrparkService GmbH etwa 100 Fahrzeuge in Berlin eingesetzt, nach und nach wurde und wird der Fuhrpark für den Bundestag erweitert. Für die Durchführung der Mandatsfahrten für den Deutschen Bundestag hat die BwFuhrparkService GmbH im Jahr 2023 fünf Brennstoffzellen-Fahrzeuge sowie 40 rein batterie-elektrisch betriebene Fahrzeuge und 78 Dieselfahrzeuge genutzt.

Steigen die Diäten von Abgeordneten jedes Jahr – oder können sie auch sinken?

Tatsächlich ist es so, dass entgegen weitläufiger Ansicht, die Diäten nicht jedes Jahr automatisch steigen. Wie oben erwähnt, werden die Diäten jährlich zum 1. Juli angepasst. Lange Zeit sind die Diäten auch immer erhöht worden. Öfter gab es auch schon Nullrunden. Allerdings sanken die Abgeordnetendiäten zum 1. Juli 2021 erstmals.

Warum sind die Diäten am 1. Juli 2021 gesunken?

Da während der Corona-Pandemie 2020 die Löhne in Deutschland im Schnitt um 0,7 Prozent gesunken sind, wurden zum 1. Juli 2021 auch die Diäten der Abgeordneten entsprechend gesenkt. Die Diäten ab dem 1. Juli 2021 betrugen 10.012,89 Euro. Das waren 70,58 Euro weniger als im Vorjahr

Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass der Bundestag 2020 anlässlich der im Frühjahr 2020 ausgebrochenen Corona-Pandemie für sich eine Nullrunde beschlossen hatte. Normalerweise hätten die Diäten steigen können, da 2019 die Nominallöhne um 2,6 Prozent gestiegen waren.

Fazit:

Aktuell betragen die Diäten für einen Abgeordneten 11.227,20 Euro Aufwandsentschädigung und 5.051,54 Euro Amtsausstattung. Die Diäten werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Das heißt nicht, dass die Diäten zwangsläufig steigen. Oft gab es auch schon Nullrunden. 2021 sind die Diäten sogar gesunken.

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.

Quelle:refrago(pt)
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3 Gedanken zu „Was verdient ein Bundestags­abgeordneter im Deutschen Bundestag?

  • 20. Juni 2017 um 14:20 Uhr
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    Ich bin sehr dafür, dass unsere Abgeordneten finanziell so ausgestattet werden, dass sie nicht auf Schmiergelder und bezahlte Nebenbeschäftigungen angewiesen sind – eben finanziell unabhängig sind, wie es die Illusion des Gesetzgebers ist.
    Ich befürchte nur, dass das blanke Theorie ist und neben den gesetzlich geregelten Bezügen genug Geld aus anderen Quellen fließt. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, ohne sich dabei direkt strafrechtlich zu beschmutzen.
    Ich bitte, den Beitrag auch dahingehend zu ergänzen, nach welcher Zeit sich unsere Abgeordneten welche Pensionsansprüche „verdient“ habe. Eine Legislaturperiode Bundestag dürfte doch wohl reichen, um danach nie wieder arbeiten zu müssen. Oder sehe ich das falsch?

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  • 20. Juni 2017 um 4:57 Uhr
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    Obwohl unsere Volksvertreter von den Steuerzahler bezahlt werden, sind kostenloses nutzen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar. Auch die damit verbundenen Immunität wird schamlos ausgenutzt. Wo ist da noch von gerechtem Umgang mit dem Bürger zu sehen.

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  • 1. März 2014 um 6:07 Uhr
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    Tatsächlich findet sich jederzeit für jeden Job mindestens 1 Grund dafür, dass dieser mehr Geld wert ist, als aktuell dafür bezahlt wird. Meist findet einen solchen Grund zuerst und am leichtesten, wer den Job selbst hat. Für andere findet solche Gründe in der Regel nur, wer sich daraus in Wahrheit für sich selbst einen Vorteil erhofft.
    "Am besten dran" ist, wer den Grund für mehr Geld für sich selbst finden darf, nur vor sich selbst rechtfertigen muss und sich dann auch noch selbst bedienen kann und darf.
    Wenn der Glückliche dann – sei es ernst gemeint, oder nur zur Tarnung, jedenfalls mit dem Wissen, dass es so nicht funktioniert – auch mehr für alle anderen fordert, wird meist vergessen, dass der sich selbst schon hat genommen hat. Dies sogar dann, wenn der seine eigenen Forderung nach mehr auch für alle andere in Wahrheit sogar zugleich faktisch blockiert.

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