14.03.2014

Noch frei: Warum muss Hoeneß nach der Verurteilung zu Haftstrafe nicht gleich ins Gefängnis?

Der FC Bayern-Manager Uli Hoeneß ist vom Landgericht München II zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden (Landgericht München II, Urteil vom 13.03.2014, Az. W5 KLs 68 Js 3284/13). Er verließ den Gerichtssaal aber als freier Mann. Muss Hoeneß jetzt nicht ins Gefängnis?

Nach der Verurteilung im Gerichtssaal klickten keine Handschellen. Hoeneß blieb auf freiem Fuß und durfte den Gerichtssaal – wie alle anderen – verlassen. Das Urteil des Landgerichts München II ist noch nicht rechtskräftig und solange bleibt Hoeneß frei. Irgendwann wird Hoeneß, wenn er rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, seine Haftstrafe antreten müssen.

Hoeneß‘ Anwalt will Revision einlegen

Der Anwalt von Uli Hoeneß, Hanns Feigen, hat bereits angekündigt, gegen das Urteil vorgehen zu wollen. Siehe hierzu vertiefend die Rechtsfrage: Berufung oder Revision im Fall Hoeneß: Welches Rechtsmittel kann Hoeneß gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung einlegen und was ist der Unterschied?

Uli Hoeneß und seine Verteidiger sowie auch die Staatsanwaltschaft haben jetzt nach der mündlichen Urteilsverkündung nur eine sehr kurze Frist, um Revision einzulegen. Die Revision muss innerhalb einer Woche eingelegt werden (§ 341 StPO). Der Revisionsantrag kann aber ganz kurz sein, ein „Dreizeiler“ genügt. Die Revision muss zunächst auch nicht begründet werden.
Das Landgericht München II wird jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abfassen und demnächst den Beteiligten zustellen. Das kann allerdings noch einige Wochen dauern. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung haben die Beteiligten nochmals einen Monat Zeit, den Antrag auf Revision schriftlich zu begründen (§ 345 Abs. 1 StPO).

Revision beim Bundegerichtshof

Für die Revision ist der Bundesgerichtshof zuständig. Dieser kann die Revision verwerfen, er kann selbst ein Urteil fällen oder die ganze Sache zurück zum Landgericht München verweisen, an eine andere Kammer. Das kann sich gut und gerne ein Jahr hinziehen.

Vollstreckung des Urteils

Wenn das Urteil dann rechtskräftig ist und weiterhin eine Freiheitsstrafe für Hoeneß enthält, ist wieder die Staatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft ist dann für die Vollstreckung des Urteils verantwortlich.

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