Erbschaft ausschlagen12.02.2019

Erbausschlagung: Wie schlägt man eine Erbschaft aus und was bedeutet Ausschlagen der Erbschaft?

Nicht selten sind Menschen hoch erfreut, wenn sie hören, dass sie erben werden. Diese Freude kann jedoch schnell getrübt werden, wenn man erfährt, dass neben dem erbbaren Vermögen auch ein hoher Schuldenberg vorhanden ist. Der Erbe erhält nämlich nicht nur sämtliches Vermögen des Erblassers, sondern muss zudem für die Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen. Er ist also verpflichtet für seine Schulden aufzukommen (§ 1967 BGB). In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Es gibt aber noch andere Gründe ein Erbe auszuschlagen, wie etwa die Entfremdung zum Erblasser. Doch was bedeutet die Ausschlagung der Erbschaft genau und wie macht man das?

Was bedeutet Ausschlagen der Erbschaft?

Wer ein Erbe ausschlägt, schließt damit seine Erbschaft aus. Der Ausschlagende erhält also nichts aus dem Vermögen des Erblassers. Er hat auch keinen Anspruch mehr darauf. An seiner Stelle tritt stattdessen der nächstfolgende Erbberechtigte. Dies ist die Person, die geerbt hätte, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB). Ist ein weiterer Erbberechtigter nicht vorhanden, so fällt das Erbe dem Staat zu (sogenanntes Staatserbe). Dieser ist nicht berechtigt das Erbe auszuschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus gilt, dass nur das Erbe als ganzes ausgeschlagen werden darf. Eine Ausschlagung von nur einem Teil ist unzulässig (§ 1950 BGB).

Wie wird das Erbe ausgeschlagen?

Das Erbe muss innerhalb einer bestimmten Frist und in einer bestimmten Form ausgeschlagen werden.

  • Frist zur Ausschlagung (§ 1944 BGB)

    Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft erklärt werden. Wer nicht aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbt, sondern wegen eines Testaments oder Erbvertrags, für den beginnt die Frist mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Zudem verlängert sich die Frist auf sechs Monate, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland lebte oder wenn sich der Erbe zur Zeit des Fristbeginns im Ausland befand.

  • Form der Ausschlagung (§ 1945 BGB)

    Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung kann entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) abgegeben werden. Die öffentliche Beglaubigung setzt voraus, dass die Erklärung schriftlich ist und dass die Unterschrift von einem Notar beglaubigt wird. Alternativ ist es möglich die Erklärung durch einen Notar beurkunden zu lassen. Das zuständige Nachlassgericht ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte (§ 343 FamFG) oder der Erbe seinen Wohnsitz hat (§ 344 Abs. 7 FamFG).

Was gilt für Kinder oder im Falle einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflege?

Ist der Erbberechtigte ein Kind, so entscheidet über die Ausschlagung die sorgeberechtigte Person. Steht beiden Elternteilen das Sorgerecht zu, so müssen beide die Ausschlagung erklären. Zudem ist regelmäßig die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen (§ 1643 BGB).
Der Vormund, Betreuer oder Pfleger bedarf zur Ausschlagung einer Erbschaft ebenfalls der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1822 Nr. 2 BGB).
Während der Zeit, in der das Familiengericht über die Genehmigung entscheidet, ist die Ausschlagungsfrist gemäß § 206 BGB gehemmt und läuft daher nicht (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.10.1997, Az. 1 Z BR 62/97).

Kann die Ausschlagung wieder rückgängig gemacht werden?

Die Ausschlagung kann unter bestimmen Umständen angefochten werden. Dies muss innerhalb einer sechswöchigen Frist geschehen. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ausschlagende Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland lebte oder wenn sich der Erbe zur Zeit des Fristbeginns im Ausland befand (§ 1954 BGB). Die Anfechtung muss zudem in derselben Form erklärt werden, wie die Ausschlagung (§ 1955 BGB).

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7 Gedanken zu „Erbausschlagung: Wie schlägt man eine Erbschaft aus und was bedeutet Ausschlagen der Erbschaft?

  • 13. Februar 2019 um 14:23 Uhr
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    bitte um Vervollständigung des obigen Beitrags oder um Beantwortung —
    wie wirkt sich eine Erbausschlagung für Personen aus,
    wenn der mögliche Erbe vermögend und der Erblasser hoch verschuldet ist oder
    wenn der mögliche Erbe Sozialleistungen (Hartz IV) bezieht und der Erblasser vermögend ist ?

    Antwort
  • 18. März 2017 um 11:11 Uhr
    Permalink

    Hallo, kann mir jemand weiterhelfen? Mein verstorbener Vater hat ein Auto, welches noch mit 5000,- € abgezahlt werden müsste. Nun habe ich entdeckt, dass da auch noch andere, nicht unerhebliche, Verbindlichkeiten sind. Ich werde das Erbe wohl ausschlagen. Gilt denn das dann überhaupt noch wenn ich das Konto mit knapp 100 Euro schon geschlossen hab? Und wie komme ich an das Auto? Denn ich glaube, das hat er eigentlich weitläufig für uns gekauft. 1000,- € hatte er schon abgezahlt. Ansonsten möchte ich, außer ein paar Bildern und vielleicht der Waschmaschine, sowieso nichts haben. Darf ich die bei einer Ausschlagung noch aus der Wohnung nehmen? Vielen lieben Dank für eine Antwort.

    Antwort
  • 17. März 2017 um 13:00 Uhr
    Permalink

    Hallo, kann mir jemand weiterhelfen? Mein verstorbener Vater hat ein Auto, welches noch mit 5000,- € abgezahlt werden müsste. Nun habe ich entdeckt, dass da auch noch andere, nicht unerhebliche, Verbindlichkeiten sind. Ich werde das Erbe wohl ausschlagen. Gilt denn das dann überhaupt noch wenn ich das Konto mit knapp 100 Euro schon geschlossen hab? Und wie komme ich an das Auto? Denn ich glaube, das hat er eigentlich weitläufig für uns gekauft. 1000,- € hatte er schon abgezahlt. Ansonsten möchte ich, außer ein paar Bildern und vielleicht der Waschmaschine, sowieso nichts haben. Darf ich die bei einer Ausschlagung noch aus der Wohnung nehmen? Vielen lieben Dank für eine Antwort.

    Antwort
  • 16. November 2016 um 18:15 Uhr
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    Möchte Erbe ausschlagen wohne aber nicht in dem Ort wo meine Mutter verstorben ist und komme dort auch nicht hin wie kann ich es machen?

    Antwort
  • 3. März 2015 um 1:58 Uhr
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    In Baden-Württemberg ist als Nachlassgericht der Notar berufen!

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  • 14. Oktober 2014 um 19:22 Uhr
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    Der Artikel ist sehr hilfreich. Ich möchte nur noch wissen, wie man kostengünstig eine gemeinschaftliche Erbausschlagung unter allen Erben zustandebringen kann und dabei gleichzeitig die Kinder und Enkel erfaßt. Wenn sich alle einig sind müßte das doch gehen Auch für das Ausland, denn die Ursache ist die totale Entfremdung zum Erblasser. Helfen sie uns bitte wir sind nicht reich wollen aber nichts erben und schon gar kein Risiko eingehen.

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    • 3. März 2015 um 2:01 Uhr
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      Welches Risiko? Holt euch doch erst einmal eine Vermögensauskunft. Stellt euch vor, der hat Millionen und ihr schlagt aus … Und wenn nichts da ist, ist auch die Ausschlagung nicht teuer. Ja man kann eine Sammelausschlagung machen und beglaubigen lassen. Der Notar wird euch informieren was das kostet! Diese Auskunft selbst ist kostenlos 🙂 Oder ins KostG gucken oder wie das jetzt heißt!

      Antwort

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