14.04.2014

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Wenn eine Person stirbt, haben die nahen Angehörigen grundsätzlich einen Anspruch auf ein Pflichtteil. In welcher Höhe dieser besteht und welchen Inhalt das Pflichtteilsrecht hat, haben wir in der Rechtsfrage Was ist ein Pflichtteil? erläutert. In dieser Rechtsfrage beschäftigen wir uns nunmehr mit dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Pflichtteilsergänzung.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

In bestimmten Fällen steht dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten Gegenstände aus dem späteren Nachlass verschenkte. Damit das Pflichtteilsrecht durch ein solches Vorgehen nicht ins Leere läuft, werden die verschenkten Gegenstände zum Nachlass mitgerechnet, so dass sich der Pflichtteil auch darauf bezieht. Dies gilt im Übrigen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Schenkung noch gar nicht geboren war (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2012, Az. IV ZR 250/11).

In welcher Höhe besteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

In welcher Höhe der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bestimmt sich nach dem Zeitraum, der zwischen dem Tod des Erblassers und dem Zeitpunkt der Schenkung liegt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Es gilt der Grundsatz, dass der Anspruch umso niedriger ausfällt, desto länger die Schenkung zurückliegt. Dazu folgende Tabelle:

Liegt eine Schenkung unter Eheleuten vor, fängt die Frist erst mit der Scheidung an zu laufen (§ 2325 Abs. 3 BGB). Dazu folgendes Beispiel:
Der Ehemann schenkt seiner Ehefrau im Jahr 2001 ein Auto. Im Jahr 2008 lassen sich beide scheiden. Der Ehemann verstirbt im Jahr 2010. Die Frist hat erst im Jahr 2008 begonnen.
Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst der Beschenkte, muss er sich das Geschenk auf seinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung entsprechend der obigen Tabelle anrechnen (§ 2327 BGB). Diese Anrechnung bedarf anders als bei § 2315 BGB (Zuwendung des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten) keiner Anrechnungsbestimmung.

An wen muss sich der Pflichtteilsberechtigte wenden?

Zwar muss sich der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich an den oder die Erben wenden, wenn der oder diese aber nicht in der Lage sind den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen, kann sich der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2329 BGB an den Beschenkten wenden.

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