28.04.2014

Begleitetes Fahren: Wer haftet?

Das Begleitete Fahren (BF 17) wird umgangssprachlich auch als Führerschein ab 17 oder Führerschein mit 17 genannt. Es soll Jugendlichen ab 17 Jahren ermöglichen eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben. Nach Erwerb der Fahrerlaubnis darf der Jugendliche aber nicht allein fahren, sondern nur mit einer Begleitperson, die in der Prüfbescheinigung genannt ist. Doch wer haftet, wenn es zu einem Unfall kommt?

Begleitetes Fahren

Beim Begleiteten Fahren ist der Minderjährige Fahrzeugführer im Sinne des StVG und haftet daher auch für etwaige Unfallschäden, sofern ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Begleitperson zählt dagegen nur als Beifahrer. Sie ist damit haftungsrechtlich in der Regel außen vor – allerdings mit Ausnahmen: Wer etwa aktiv auf das Fahrgeschehen einwirkt, indem er dem Fahrneuling ins Lenkrad greift, kann ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn es zum Unfall kommt. Bloße Hinweise oder Ratschläge entlasten den Fahrer hingegen nicht – selbst, wenn sie sich als falsch herausstellen. Im Übrigen haftet der Beifahrer bei einem Verkehrsunfall auch ohne eigenes Verschulden, wenn er gleichzeitig Halter des Wagens ist (sogenannte Halterhaftung nach § 7 StVG).

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Ein Gedanke zu „Begleitetes Fahren: Wer haftet?

  • 29. April 2014 um 8:20 Uhr
    Permalink

    Zu präzisieren ist, dass der minderjährige Fahrzeugführer natürlich nicht nur bei eigenem Verschulden für Unfallschäden haftet, sondern über die Halterhaftung gem. § 7 StVG auch ohne Verschulden, wenn das KFZ auf ihn zugelassen ist als Halter.

    Insofern ist kein Unterschied zu einem volljährigen KFZ-Führer. Es greift hier die ganz normale Gefährdungshaftung ein.

    Das wird in dem Artikel etwas mißverständlich dargestellt.

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