Lügen beim Bewerbungsgespräch: Darf ein Bewerber auf eine Frage des Arbeitgebers schweigen oder lügen?
Im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs können dem Bewerber eine Menge von Fragen gestellt werden. Auf die eine oder andere Frage mag der Bewerber aber lieber nicht antworten oder zumindest nicht wahrheitsgemäß. Doch darf er das? Darf ein Bewerber während eines Vorstellungsgesprächs auf eine Frage des Arbeitgebers schweigen oder lügen?
Darf ein Bewerber auf eine Frage des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch schweigen oder lügen?
Ob ein Bewerber auf eine Frage des Arbeitgebers während eines Bewerbungsgesprächs schweigen oder lügen darf hängt davon ab, ob die Frage zulässig ist oder nicht.
Schweigen oder Lügen auf eine unzulässige Frage
Durfte der Arbeitgeber die Frage nicht stellen, war sie also unzulässig, so muss der Bewerber die Frage nicht beantworten (vgl. die Rechtsfrage: Bewerbungsgespräch beim Arbeitgeber: Was darf der Chef den Bewerber nicht fragen?). Ein Bewerber darf daher auf eine unzulässige Frage schweigen oder sogar lügen.
Schweigen oder Lügen auf eine zulässige Frage
War dagegen die Frage des Arbeitgebers zulässig, ist der Bewerber verpflichtet, sie wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut er dies nicht, lügt bzw. täuscht er also, so kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitsvertrag nachträglich anfechten oder kündigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 2 AZR 396/10, vergleiche ebenfalls Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, Az. 8 Sa 109/11 und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2006, Az. 5 Sa 25/06).
Eine Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber bei einer Anfechtung ebenso wenig beachten wie einen eventuellen Betriebsrat. Ist der Arbeitsvertrag angefochten, erlischt das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Dies setzt aber voraus, dass der Bewerber beim Arbeitgeber einen Irrtum hervorgerufen hat und der Arbeitgeber aufgrund dieses Irrtums den Bewerber einstellt hat.
In Einzelfällen kann darüber hinaus eine Kündigung gerechtfertigt sein. Dies ist dann möglich, wenn sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin auswirkt.