Welche Daten speichert die Schufa und woher kommen die Daten?
Bei der Schufa handelt es sich um eine von vielen Auskunfteien, die es in Deutschland gibt. Sie hat sich zum Ziel gesetzt Unternehmen dabei zu helfen, die Zahlungsfähigkeit und Kreditfähigkeit ihrer Kunden zu überprüfen und zu bewerten (Lesen Sie hier mehr zu dem Thema: Was ist und macht die Schufa?). Um dies zu erreichen, sammelt und verwertet sie Daten nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Unternehmen. Doch welche Daten speichert die Schufa und woher kommen sie?
Welche Daten speichert die Schufa?
Die Schufa speichert folgende Daten ab:
Private Daten
o Vor- und Nachname sowie Geburtsname
o Geburtsdatum und Geburtsort
o Geschlecht
o aktuelle und vorherige Anschriften, einschließlich eventueller Auslandsadressen
Daten zu finanziellen Angelegenheiten
o Bankkonten sowie Anfragen zur Eröffnung und Kündigung eines Bankkontos
o Mobilfunkverträge
o Kreditkartenverträge, einschließlich eingezogener Kreditkarten
o Leasingverträge
o aufgenommene Kredite, einschließlich Betrag und Laufzeit
o Bürgschaften
o Ratenzahlungskredite
o Nichtzahlung oder Zahlungsunregelmäßigkeiten
o Vertragskündigungen
Daten zu Vollstreckungsmaßnahmen
o Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
o Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung durch Haftbefehl
o Beantragung und Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens
o Abweisung und Einstellung der Insolvenz mangels Masse
Welche Daten speichert die Schufa nicht?
Folgende Daten werden von der Schufa nicht gespeichert:
- Familienstand
- Arbeitgeber
- Einkommen und vorhandenes Vermögen
Woher kommen die Daten?
Die Daten sammelt die Schufa in den wenigsten Fällen alleine, etwa durch die öffentlichen Verzeichnisse der Amtsgerichte. Der Regelfall dürfte eine Übermittlung von Daten durch vertraglich mit der Schufa verbundene Unternehmen sein. Eine solche Datenübermittlung ist jedoch nur in zwei Fällen zulässig:
Einwilligung der Kunden
Arbeitet ein Unternehmen mit der Schufa zusammen, so kann es Daten seiner Kunden übermitteln, wenn diese dem zugestimmt haben. Die Zustimmung erfolgt regelmäßig durch die sogenannte „Schufa-Klausel“. Aus der ergibt sich, inwiefern das Unternehmen mit der Schufa zusammenarbeitet. Unterschreibt ein Kunde den Vertrag mit der Klausel, hat er seine Zustimmung zur Weitergabe der Daten erteilt. Es ist zwar möglich die Streichung der Klausel zu verlangen, dies wird aber regelmäßig darauf hinauslaufen, dass dann das Unternehmen den Vertrag nicht abschließt.
Zulässigkeit nach Bundesdatenschutzgesetz
Die Zulässigkeit der Weitergabe von Daten kann sich zudem aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben. Genau geregelt ist dies in § 28a BDSG. Danach müssen folgenden Voraussetzungen vorliegen:
o fällige Leistung wird nicht erbracht
o Übermittlung ist zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Schuldners und des Gläubigers (Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.06.2010, Az. 5 U 2020/10)
Des Weiteren muss eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
o Bestehen des Anspruchs wurde gerichtlich festgestellt, etwa durch ein Urteil
o Vorliegen einer festgestellten Forderung nach § 178 InsO und kein Bestreiten durch Schuldner im Prüfungstermin
o Anerkenntnis durch Schuldner
o mindestens zweimalige Mahnung des Schuldners nach Fälligkeit, Ablauf einer vierwöchigen Frist nach erster Mahnung, frühzeitiges in Kenntnis setzen des Schuldners von der bevorstehenden Datenübermittlung und kein Bestreiten der Forderung durch Schuldner oder
o Möglichkeit der fristlosen Kündigung des der Forderung zugrunde liegenden Vertrags aufgrund von Zahlungsrückständen sowie in Kenntnis setzen des Schuldners von der bevorstehenden Datenübermittlung
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