Was bedeutet das Schild: „Eltern haften für ihre Kinder“?
Kinder haben den Drang alles in der Welt erkunden zu wollen. Dabei stellen sie auch oft Blödsinn an. Vor allem Baustellen werden gerne als Abenteuerspielplatz angesehen. Doch Baustellen sind potentiell gefährliche Orte, so dass nicht verwunderlich ist, dass schnell ein Schaden entsteht. Dies geschieht zwar selten mit Absicht. Dennoch stellt sich die Frage, wer haftbar gemacht werden kann. Für den Baustellenbetreiber ist das schnell klar. Die Eltern haften. Sie selbst ziehen sich aus der Verantwortung, in dem sie einfach ein Schild mit der Aufschrift: „Eltern haften für ihre Kinder“ aufstellen. Aber stimmt das überhaupt?
Haften die Eltern tatsächlich für ihre Kinder?
Eine Haftungspflicht für die Eltern besteht tatsächlich. Jedoch nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Die entsprechende Vorschrift dazu findet sich in § 832 BGB. Können die Eltern also nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, haften sie nicht. Welche Aufsichtsmaßnahmen erforderlich und zumutbar sind, bestimmt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. jedenfalls bei normal begabten und entwickelten Kindern nach den intellektuellen und psychischen Fähigkeiten. Des weiteren ist danach zu fragen, ob das Kind fähig ist bestimmte Gefahren rational zu erfassen und danach zu handeln (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2005, Az. 1 U 185/04).
Schutzzweck der Norm ist zum einen, Dritte vor dem Spieltrieb und der Neugier von Kindern zu schützen. Zum anderen sollen die Minderjährigen selbst vor Schäden geschützt werden.
Es kann sogar sein, dass das Kind selbst haften muss. Dies hängt aber gemäß § 828 BGB maßgeblich vom Alter des Kindes ab. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kommt eine Haftung in Betracht:
- 0-7 Jahre: keine Haftung
- 7-10 Jahre: keine Haftung im Straßenverkehr, außer bei Vorsatz
- 7/10-18 Jahre: bedingte Haftung, abzustellen ist auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
- Ab 18 Jahre: volle Haftung
Aber auch der Baustellenbetreiber haftet unter Umständen. Nämlich dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Absicherung der Baustelle nicht nachgekommen ist. Denn mit dem Spieltrieb und der Neugier von Kleinkindern muss gerechnet werden.
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Ich verstehe die Altersgrenzen nicht. 0-7 Jahre… 7-10 Jahre… Ein siebenjähriges Kind würde somit in beide Kategorien fallen.