Kündigung27.03.2020

Kündigung aufgrund der Krise – Was ist rechtens und was sind die ersten Schritte danach?

Die Auswirkungen der Coronakrise machen sich inzwischen in allen Bereichen bemerkbar und fordern eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen. Nicht jeder Unternehmer bietet ein Kurzzeitmodell an, sondern spricht eine Kündigung aus. Besonders schlimm für Betroffene, wenn zu der privaten Belastung auch noch die Kündigung vom Arbeitgeber kommt. Darf der Vorgesetzte das überhaupt? Welche Erledigungen und Schritte haben jetzt Vorrang?

Trotz der einzigartigen Umstände müssen rechtliche Vorgaben seitens des Arbeitgebers eingehalten werden. Beispielsweise ist eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen nicht gerechtfertigt. Das gilt auch für einen befristeten Vertrag, da diese Vereinbarung unter normalen Umständen ausläuft. Umso wichtiger ist es, das sich betroffene Arbeitnehmer möglichst zeitnah arbeitslos melden bei der Bundesagentur für Arbeit sofort melden, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jeder Tag später bedeutet verlorenes Arbeitslosengeld.

Gekündigt wegen Corona – ist das erlaubt?

Jede Kündigung bedarf der Angabe von sachlichen Gründen. Die Begründung, wegen Corona seinen Arbeitsplatz zu verlieren, sollte man daher kritisch sehen, sofern der Arbeitgeber mitunter die Coronakrise nicht ursächlich für eine erforderliche Kündigung nutzt. Im Härtefall kann man gegen die ausgesprochene Kündigung Klage einreichen. Diese muss binnen drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist findet auch in einer Krisenzeit seinen Anspruch.

Lediglich nachvollziehbare Gründe, warum der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keinen Einspruch einlegen konnte, obwohl er mit Sorgfalt gehandelt hat, sind zulässig. Zu beachten sind hier jedoch weitere Fristen gemäß § 5 Abs. 3 KSchG.

Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit

Es gilt, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und andere Unterstützungen möglichst rasch bei der Bundesagentur für Arbeit anzumelden. Aufgrund des erhöhten Andrangs kann man die Arbeitslosenmeldung auch per Telefon erledigen, sodass man keinen Tag seines Anspruchs und damit auch das tägliche Arbeitslosengeld verliert aufgrund der Nach der Kündigung: Die Pfändungs|freiheit von Abfindungen .

Der Antrag auf das Arbeitslosengeld kann ebenso in Form einer Mail an die Bundesagentur für Arbeit gestellt werden oder – mit einem entsprechenden Online-Zugang – auch über die eServices der Bundesagentur für Arbeit, wie in § 38 des SGB III, Sozialgesetzbuch Drittes Buch, festgehalten.

Übrigens, der Antrag auf Grundsicherung kann sogar in den entsprechenden Hausbriefkasten der jeweiligen Dienststelle eingeworfen werden, ohne dass man einen individuellen Besuchstermin vereinbaren muss. Die Arbeitssuchmeldung muss binnen drei Tagen nach Kenntnisnahme der Kündigung erfolgen. Wer diese Frist versäumt und sich später arbeitslos meldet, riskiert eine einwöchige Sperrfrist, in der keine Auszahlung von Arbeitslosengeld stattfindet.

Meldefristen einhalten lohnt sich!

Die Fristen, in denen man seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen muss, sind keine Empfehlung, sondern haben bei Verfehlung auch Konsequenzen. In der Regel reduziert sich das Arbeitslosengeld um 7 Euro für jeden Tag, den die Arbeitslosmeldung zu spät erfolgt ist, basierend auf einem Bemessungsentgelt von bis zu 400 Euro. Wer die die Meldepflicht versäumt, ohne dafür einen triftigen Entschuldigungsgrund, wie zum Beispiel eine Krankheit nachweisen zu können, muss nach § 144 SBG III mit finanziellen Einschnitten beim Arbeitslosengeld im Ernstfall rechnen.

Welche Voraussetzungen gilt es bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld zu beachten?

Grundsätzlich muss man arbeitslos sein und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen. Außerdem gilt zu beachten, dass man innerhalb der letzten zwei Jahren – vor dem Ersttag der Arbeitslosigkeit gerechnet – für mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt bei kinderlosen Antragstellern 60 Prozent, basierend auf dem Nettoarbeitsentgelt.

Grundlage für dieses Nettoarbeitsentgelt ist die Höhe des Verdienstes, den man innerhalb der vergangenen 52 Wochen vor der aktuellen Arbeitslosigkeit erhalten hat. Bei einem unterhaltsberechtigten Kind erhöht sich das ALG auf 67 Prozent vom Nettoarbeitsentgelt.

Persönlich oder via Internet Arbeitslosenmeldung abgeben?

Wer sich entschließt, persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit zu erscheinen, muss das jedoch bereits am ersten Tag ohne Arbeitsplatz tun. Da die Bundesagentur aufgrund der Coronakrise den Publikumsverkehr einstellt bzw. beschränkt, ist die Möglichkeit einer Online-Meldung praktischer. In dem Onlineantrag ist es ratsam zu vermerken, dass bislang keine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist.

Hilfreich ist, die erforderlichen Unterlagen griffbereit zu haben. Diese inkludieren einen aktuellen Lebenslauf, das Kündigungsschreiben bzw. den Arbeitsvertrag des Arbeitgebers sowie den Sozialversicherungsausweis. Zur Bestätigung der Identität ist außerdem ein Personalausweis oder ein Reisepass, mitunter mit Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis und Meldebestätigung, vorzuweisen.

Wann wird das Arbeitslosengeld ausbezahlt?

Die Bundesagentur für Arbeit versucht den Leistungsantrag rasch zu bearbeiten und entscheidet, sobald die Unterlagen vorliegen und der Anspruch auf Arbeitslosengeld geprüft ist. Ist das Arbeitslosengeld bewilligt, wird dieses rückwirkend ausbezahlt. Sobald die zuständige Bundesagentur für Arbeit wieder geöffnet ist, wird man für eine persönliche Arbeitslosmeldung eingeladen.

Trotz der Sperre der einzelnen Jobcenter wird versichert, dass niemandem ein finanzieller Nachteil entsteht durch den fehlenden Kontakt mit einem Berater. Die störungsfreien Auszahlungen betreffen neben dem ALG, dem Arbeitslosengeld, auch etwaiges Kindergeld oder der Kinderzuschlag.

Gibt es noch weitere Unterstützungsmöglichkeiten?

Im Falle des Verlusts des Arbeitsplatzes gibt es für Eltern noch andere Sozialleistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Kindergeld. Allerdings ist es bei einigen Leistungen so, dass bei einem Anspruch darauf ein gleichzeitiger Bezug der Grundsicherung wegfällt.

Man sollte sich daher informieren, welche Leistungen für das eigene Haushaltsbudget sinnvoller sind, um die Lebenskosten in der Coronakrise weiterhin bezahlen zu können.

Hartz IV – wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreicht

Hartz IV, also die Grundsicherung für Arbeitssuchende, wird ausbezahlt, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die monatlichen Lebenskosten zu decken. Die Pauschale ist mit einem fixen Betrag gestaffelt, der 432 Euro für Singles beträgt. Der Antrag erfolgt über das Jobcenter und kann postalisch oder über den Einwurf in den Hausbriefkosten des zuständigen Jobcenters erfolgen.

Man sollte sich zur bestmöglichen finanziellen Überbrückung genau informieren, welche Möglichkeiten es neben ALG und Hartz IV gibt, um die persönliche Situation nicht zu verschlimmern.

Arbeitslos, aber Miete und Versicherung fällig?

In dieser schwierigen Lage fällt es vielen schwer, regelmäßige Zahlungen wie Miete oder Versicherungen zu bezahlen. Die Kündigung stellt viele vor unerwartete Zahlungsprobleme, doch die Abbuchungen auf dem Bankkonto laufen weiter. Sinnvoll ist es, die aktuellen Zahlungen und zu erwartenden Zahlungen aufzulisten, um einen Überblick zu gewinnen.

Dieser schenkt das Gefühl von Kontrolle. Außerdem sollte man nicht zögern, mit Vermietern, Versicherungen und ähnlichen Zahlungsempfängern Kontakt zu suchen, um Möglichkeiten wie Stundungen, Ratenzahlungen oder andere Lösungen für die Überbrückung der Coronakrise zu finden.

Quelle:refrago/om
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