Wer erhält aufgrund des Coronavirus Kurzarbeitergeld?Kurzarbeit wegen des Coronavirus
Mit dem gesetzlichen Mittel der Kurzarbeit können Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen in Krisenzeiten vermeiden. Wird die Kurzarbeit, die der Arbeitgeber für seine Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt, bewilligt, so übernimmt diese 60 % der Nettolohndifferenz zwischen dem Lohn in Kurzarbeit und dem arbeitsvertraglichen „Normal“-Gehalt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 % der Nettolohndifferenz. Die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100 % bezahlt, so dass keine Rentenlücke entsteht.
Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
Die Entscheidung darüber, ob Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Kurzarbeit kann in allen Betrieben mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmer beantragt werden, sofern mindestens 10 % der Angestellten aufgrund der Krise einen Arbeitsausfall und dadurch bedingt einen Lohnausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Persönliche Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Wem in Betrieben, für die Kurzarbeit angemeldet wurde, Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden kann, ist in § 98 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch) geregelt. Danach sind die persönlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt, wenn
1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls
eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Es muss sich also um versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer handeln, deren Beschäftigung in dem Unternehmen fortgesetzt wird. So lange der Arbeitsvertrag läuft, können auch Arbeitnehmer mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag Kurzarbeitergeld erhalten. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen allerdings schon bei Eintreten der Krise, aufgrund derer Kurzarbeit angemeldet wird, in dem Unternehmen beschäftigt sein. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die aus zwingenden Gründen ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in dem Unternehmen erst noch aufnehmen oder wenn die Beschäftigung im Anschluss an eine Berufsausbildung aufgenommen wird.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet worden sein. Ab Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann kein Kurzarbeitergeld mehr bewilligt werden.
Kurzarbeitergeld auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen und für Leiharbeiter
Der Arbeitsvertrag muss nicht unbefristet sein. Auch Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag können während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses Kurzarbeitergeld erhalten. Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung ferner rückwirkend zum 1. März 2020 beschlossen, dass auch Zeitarbeitnehmer (Leiharbeiter) Kurzarbeit erhalten können. Das Kurzarbeitergeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen übrigens auch bis zum 1. März 2020 rückwirkend bewilligt werden.
Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind Arbeitnehmer im gesetzlichen Rentenalter (§ 28 SGB III), Schüler und Studenten, sofern die Beschäftigung gegenüber ihrem Studium nachrangig ist, sowie geringfügig Beschäftigte. Diese Personengruppen können kein Kurzarbeitergeld erhalten.