Wie kann man sich rechtlich gegen eine schlechte Schulnote wehren?
Es gibt Momente, da stößt die Notengebung der Lehrer auf wenig Verständnis bei den Schülern. Nicht selten fühlen sich Schüler zu Unrecht schlecht bewertet und beschweren sich. Vor allem, wenn es um eine Versetzung oder eine höheren Bildungsweg geht, kann die Empörung groß sein. Doch was kann man rechtlich gegen eine schlechte Schulnote machen?
Wie kann man sich rechtlich gegen eine schlechte Schulnote wehren?
Ein rechtliches Mittel gegen einzelne Schulnoten gibt es so nicht. Es ist jedoch möglich gegen ein Zeugnis Widerspruch zu erheben, welches über eine Versetzung oder den nächsten Bildungsweg entscheidet. Denn in einem solchen Fall stellt das Zeugnis einen Verwaltungsakt dar. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erhoben werden. Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, kann der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Es ist jedoch zu beachten, dass der Richter keine eigenständige Bewertung der Leistung des Schülers vornehmen kann. Er ist vielmehr darauf beschränkt, die Notenvergabe auf Fehler zu überprüfen. Folgende Fehler kommen in Betracht:
- falsche Zusammenrechnung der Gesamtnote
- Formverstöße bei der Noten- bzw. Zeugnisvergabe
- Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze
- Leiten lassen von sachfremden Erwägungen
- willkürliches Handeln
Hier einige Beispiele aus der Praxis, in denen die Klage gegen die Notenvergabe abgewiesen wurde:
- Zulässige Benotung mit 6, wenn während der Prüfung ein auswendig gelernter Text niedergeschrieben wird (Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 03.07.2013, Az. 7 K 3318/12.GI)
- Vermuteter Täuschungsversuch während Prüfung aufgrund auffälliger Übereinstimmungen zwischen Prüfungsarbeit und Lösungshinweisen rechtfertigt Benotung mit 6 (Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 05.04.2011, Az. 3 K 1304/09.KS)
- Stärkere Berücksichtigung der Leistung im 2. Schulhalbjahr im Verhältnis 1:2 beim Jahresabschlusszeugnis zulässig (Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 27.08.2010, Az. 6 L 857/10.MZ)
- Zulässige Abweichung der Zeugnisnote vom rechnerischen Durchschnitt, Notenvergabe aufgrund Gesamtbewertung der Lern- und Leistungsentwicklung im Unterricht (Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 6 B 149/10)
Ein Widerspruch oder eine Klage gegen Einzelnoten und Halbjahreszeugnisse ist demgegenüber nicht möglich, da diese keine Verwaltungsakte darstellen. Es ist jedoch möglich eine formlose Beschwerde bei der Schule einzureichen. Zudem kann ein zeitnahes Gespräch mit dem Lehrer oder der Schulleitung sinnvoll sein.
Dazu habe ich gleich mal eine Frage?
Wie würde die Rechtslage betrachtet werden, wenn während einer Umschulung, von Dozenten an nur „ausgewählte“ Umschüler die sogenannten Erfolgskontrollen ausgehändigt werden? Stellt dieses eine Benachteiligung gegenüber den anderen Umschülern dar? Umschüler A erhält eine Erfolgskontrolle im Vorwege, lernt diese auswendig und erhält die Note 1.
2. Frage: Ist Umschüler A erlaubt/berechtigt die Erfolgskontrolle zu kopieren und diese an andere Umschüler zu verteilen?
3. Frage: Was ist willkürliches Handeln? Würde dazu auch eine subtile Antipathie zählen?