Was ist eine Kündigungsschutzklage und welche Fristen sind zu beachten?
Nicht selten werden in Deutschland Arbeitsverhältnisse durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet. Nicht weniger selten sind die Arbeitnehmer damit nicht einverstanden. Wer sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen möchte, kann eine Kündigungsschutzklage erheben. Doch um was handelt es sich dabei und welche Fristen sind zu beachten?
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage kann gegen eine erfolgte Kündigung des Arbeitgebers erhoben werden und dient dem Kündigungsschutz. Das Arbeitsgericht prüft im Verfahren, ob die ausgesprochene Kündigung zulässig und somit wirksam war. Insbesondere prüft es die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Aber auch andere Unwirksamkeitsgründe, wie etwa die fehlende Schriftform, ein Verstoß gegen ein arbeits- oder tarifvertragliches Kündigungsverbot sowie im Falle der fristlosen Kündigung, das Vorliegen eines wichtigen Grundes, werden geprüft. Das Gericht prüft aber nicht von sich aus sämtliche mögliche Unwirksamkeitsgründe. Vielmehr muss der klagende Arbeitnehmer die zu prüfenden Unwirksamkeitsgründe vortragen.
Gerichtet ist die Kündigungsschutzklage auf Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“ (vgl. § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG). In vielen Fällen endet der Kündigungsschutzprozess aber mit einem Vergleich. Ein Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht.
Sind Fristen zu beachten?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Geschieht dies nicht, so wird die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG). Die schriftliche Kündigung gilt ab dem Zeitpunkt als zugegangen, ab dem sie zum Beispiel im Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen abwesend ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil from 24.06.2004, Fn. 2 AZR 461/03). Zudem gilt ein Einwurf zwischen 11 und 11.30 Uhr als Zugang am selben Tag. Denn zu diesen Zeitpunkten ist noch mit einer Postzustellung zu rechnen (Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil from 10.10.2013, Fn. 10 Sa 175/13 und Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil from 25.06.2007, Fn. 19 Sa 1381/06). Jedenfalls mit einer Postzustellung nach 16 Uhr muss nicht gerechnet werden, so dass eine zu diesem Zeitpunkt eingeworfene Kündigung erst am nächsten Werktag zugeht (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil from 17.09.2010, Fn. 4 Sa 721/10).
Folgende Ausnahmen gibt es von der 3-Wochen-Frist:
Kündigung wurde nicht schriftlich, sondern nur mündlich oder per E-Mail erklärt
Beanstandet ein Arbeitnehmer die fehlende Schriftform nach § 623 BGB, so muss er sich nicht an die 3-Wochen Frist halten, da § 4 Satz 1 KSchG auf die „schriftliche Kündigung“ abstellt.
Behörde muss Zustimmung zur Kündigung erklären
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, so beginnt die Frist gemäß § 4 Satz 4 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer an zu laufen.
In bestimmten in § 5 Abs. 1 KSchG geregelten Fällen kann eine verspätet eingereichte Kündigungsschutzklage zugelassen werden.
Ich habe meine Kündigung bekommen und möchte diese so nicht akzeptieren. Umso interessanter finde ich, dass ich eine Kündigungsschutzklage einreichen kann und somit geprüft wird, ob die Kündigung auch wirksam ist. Ich werde mir dazu mal einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht suchen und mich ausführlich beraten lassen. Vielen Dank für die Informationen.