Strom­diebstahl12.01.2018

Darf man als Arbeit­nehmer am Arbeits­platz Strom für eigene Elektro­geräte nutzen?

Viele Arbeit­nehmer laden am Arbeits­platz ihr Handy auf, nutzen eine Kaffee­maschine oder kühlen sich mit Hilfe eines Ventilators an heißen Sommertagen ab. Doch darf man das überhaupt? Immerhin ist es der Strom des Arbeit­gebers - und Strom wird immer teurer!

Darf man als Arbeit­nehmer am Arbeits­platz Strom für eigene Elektro­geräte nutzen?

Ohne Ein­verständnis des Arbeit­gebers ist es nicht gestattet das Stromnetz des Arbeit­gebers für eigene Elektro­geräte anzuzapfen. Denn da es sich um seinen Strom handelt, kann er auch bestimmen ob private Geräte der Arbeit­nehmer genutzt werden dürfen oder nicht. Zudem muss der Arbeitgeber einschätzen können, ob durch die Strom­nutzung eine Gefahr oder Störung für den Betriebs­ablauf besteht. Das Ein­verständnis kann dabei entweder ausdrücklich oder aber auch schlüssig erteilt werden. Duldet nämlich der Arbeitgeber für eine längere Zeit die Entziehung des Stroms, so kann er dagegen später nicht mehr einschreiten.

Entziehung elektrischer Energie ist eine Straftat

Nutzt ein Arbeit­nehmer trotz entsprechenden Verbots des Arbeit­gebers ein Elektro­gerät, so liegt grund­sätzlich eine strafbare Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248c StGB vor. Ein solches Verhalten recht­fertigt aber dennoch in den wenigsten Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeit­nehmers. In der Regel wird es sich nämlich um eine Bagatelle handeln, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel anzuwenden ist. So entschied jedenfalls das Landes­arbeits­gericht Hamm in einem Fall aus dem Jahr 2010, in dem ein Arbeit­nehmer seinen Elektro­roller auf Kosten seines Arbeit­gebers auflud und dadurch Kosten von 1,8 Cent verursachte (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010, Az. 16 Sa 260/10).

Anders sieht der Fall dagegen aus, wenn der Arbeit­nehmer über mehrere Monate hinweg Strom abzweigt, um auf ein ihm gehörenden Grundstück Brennholz zu verarbeiten. Dies kann eine fristlose Kündigung recht­fertigen (vgl. Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 31.03.2009, Az. 2 Ca 1171/08).

Quelle:refrago/rb
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