Hundehaltung: Was ist rechtlich alles bei der Hundehaltung zu beachten und wann haften Hundehalter für Schäden die durch ihren Hund verursacht werden?
Wer mit dem Gedanken spielt sich einen Hund anzuschaffen, sollte bedenken, dass es dabei einiges zu beachten gilt. So sollte die Hundehaltung etwa mit dem Vermieter abgesprochen werden. Es kommt nämlich durchaus vor, dass dieser etwas gegen eine Hundehaltung in der Mietwohnung einzuwenden hat. Aber auch die Nachbarn können sich durch den Hund belästigt fühlen. Dies gilt vor allem dann, wenn von dem Hund zum Beispiel durch lautes Bellen eine tatsächliche Störung ausgeht. Daher ist es für einen Hundehalter von Vorteil, die Rechtslage zur Hundehaltung zu kennen.
Was ist rechtlich alles bei der Hundehaltung zu beachten?
Wir haben eine Übersicht hinsichtlich der wichtigsten Punkte, die im Zusammenhang mit einer Hundehaltung zu beachten sind, erstellt:
Kann eine Hundehaltung von der zuständigen Behörde verboten oder eingeschränkt werden?
Eine Hundehaltung kann von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verboten bzw. die entsprechende Erlaubnis dazu kann widerrufen werden.
So zum Beispiel, wenn es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des entsprechenden Landesgesetzes handelt und der Hundehalter nicht die Gewähr bietet die vom Hund ausgehende Gefahr zu bannen (vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 23.09.2010, Az. 6 L 295/10 und Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.05.2010, Az. VG 23 L 95.10).
In manchen Fällen wird zwar nicht gleich die gesamte Hundehaltung verboten, sondern nur bestimmte Auflagen gemacht. Geht zum Beispiel von einem Hund während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen eine erhebliche Lärmbelästigung aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Hund bis auf eine kurze Auslaufzeit in einem geschlossenen Raum gehalten werden muss (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2013, Az. 11 ME 148/13). Wer sich an die Anordnung der Behörde nicht hält, dem droht die Wegnahme des Hundes (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 03.09.2009, Az. 1 B 215/09). Zudem kann wegen der Gefährlichkeit des Hundes ein Anleinzwang (Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 11.07.2011, Az. 1 B 101/11) oder der Zwang zum Tragen eines Maulkorbs angeordnet werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2004, Az. 12 A 11709/04.OVG).
Die zuständige Behörde kann darüber hinaus auch eine Reduzierung der Anzahl der gehaltenen Hunde fordern. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn von einer Hundezucht eine unzumutbare Lärmstörung ausgeht (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.01.2011, Az. 1 K 944/10.KO) oder durch die Anzahl der Hunde der Tierschutz gefährdet wird (Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 11 B 2353/10; 11 B 2416/10; 11 B 2453/10 und 11 B 5477/10).
Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Hundehaltung verbieten oder einschränken?
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein sei es zulässig, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Anzahl der Hunde in einer Wohnung auf einen beschränkt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.11.2003, Az. 2 W 165/03). Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ging sogar so weit das generelle Verbot einer Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage als zulässig zu erachten (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2008, Az. 20 W 500/08).
Darüber hinaus haben es einige Gerichte in bestimmten Fällen gestattet, dass durch einen Wohnungseigentümerbeschluss der Transport eines Hundes im Aufzug verboten werden (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013, Az. 5 S 43/13) sowie ein Wohnungseigentümer einen Anleinzwang innerhalb des Gemeinschaftsgartens bzw. der Wohnanlage verlangen darf (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008, Az. 14 Wx 22/08 und Amtsgericht München, Urteil vom 21.03.2013, Az. 484 C 18498/12 WEG).
Kann der Vermieter eine Hundehaltung verbieten?
Es gibt Vermieter die eine Hundehaltung entweder von vornherein oder aus einem bestimmten Anlass heraus verbieten. Ob dies zulässig ist, können Sie hier nachlesen: Sind Hunde nach dem BGH-Urteil VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 in Mietwohnungen jetzt immer erlaubt?
Wann haftet ein Hundehalter für die von seinem Hund verursachten Schäden?
Eines der wichtigsten Themen im Zusammenhang mit einer Hundehaltung ist zudem die Haftung des Tierhalters. Der Halter eines Hundes haftet nach § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich für sämtliche Schäden, die durch seinen Hund verursacht worden sind. Wer also zum Beispiel von einem Hund gebissen wird oder über einen schlafenden Hund stolpert, kann vom Hundehalter Schadenersatz verlangen (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az. 20 U 38/11 und Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.02.2013, Az. 19 U 96/12). Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Hundehalters an. Vielmehr liegt eine reine Gefährdungshaftung vor.
Zudem sollten sich Mieter vorsehen, wenn sie einen Hund halten. Beschädigt dieser nämlich die Mietsache, so machen sie sich unter Umständen haftbar. Lesen Sie dazu mehr hier: Schäden bei genehmigter Tierhaltung von Hund und Katze: Muss ein Mieter für Schäden in der Wohnung aufkommen?
Kann ein verstorbener Hund im Garten beerdigt werden?
Verstirbt der geliebte Hund, stellt sich trotz der Trauer schnell die Frage. Wohin mit dem toten Tier? Diese Frage wird Ihnen hier beantwortet: Haustiergrab oder Tierkörperbeseitigungsanlage: Darf man seinen toten Hund, seine tote Katze oder ein anderes totes Haustier im Garten vergraben?