Schriftform11.08.2021

Muss ein Arbeits­vertrag schriftlich abgeschlossen werden?Kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Schriftform vorliegen?

Wer einen Job annimmt, schließt in der Regel mit seinem Arbeitgeber einen Arbeits­vertrag. Aber muss dieser auch schriftlich geschlossen werden?

Muss ein Arbeits­vertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Daher kann ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer mündlichen Vereinbarung oder auch durch schlüss­iges, kon­kludentes Verhalten aufgenommen werden.

Umkehrschluss aus § 125 BGB

Dass für den Abschluss eines Arbeitsvertrages keine Schriftform erforderlich ist, lässt sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 125 BGB ableiten.
§ 125 BGB bestimmt im Wesentlichen, dass ein Rechtsgeschäft, also z.B. der Arbeitsvertrag, nichtig, also von Anfang an ungültig und somit unwirksam ist, wenn es der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt.
Weil allerdings § 611 BGB, der den Dienstvertrag bzw. Arbeitsvertrag regelt, aber nicht bestimmt, welcher Form es bedarf, kann ein Mangel an derselben nicht eintreten, somit keine Nichtigkeit.
Eine gesetzliche Formvorschrift gilt gemäß § 623 BGB hingegen für die Kündigung eines Arbeitsvertrages. Weil dort ausdrücklich „Schriftform“ (§ 126 BGB) verlangt wird, mangelt es an der Form, wenn die Kündigung (der Rausschmiss) verbal erfolgt: „Sie sind gefeuert!“ oder „Ich kündige! Machen Sie Ihren Scheiß doch alleine!“ Eine zum Beispiel im Affekt geäußerte Kündigung erweist sich möglicherweise als übereilt, wenn der Kündigende sie schriftlich formulieren muss. Vielleicht haben sich bis dahin die Wogen geglättet, und er nimmt schließlich davon Abstand.

Bestimmte Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen sein

Von dem Grundsatz, dass ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, gibt es aber Ausnahmen. So sind zum Beispiel folgende Besonderheiten zu beachten:

  • befristetes Arbeits­verhältnis

    Soll das Arbeits­verhältnis befristet sein, so muss dies gemäß § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Be­fristungs­gesetzes zwingend schriftlich festgehalten werden. Andernfalls ist zwar der Arbeits­vertrag nicht unwirksam, er gilt aber auf unbestimmte Zeit und somit unbefristet.

  • Nachweis über wesentliche Vertrags­bedingungen

    Der Arbeitgeber ist zudem nach § 2 Abs. 1 des Nachweis­gesetzes (NachwG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeits­beginn einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertrags­bedingungen zu erbringen und diesen Nachweis den Arbeit­nehmer auszuhändigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Arbeits­vertrag sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises gilt jedoch nicht für Arbeit­nehmer, die nur zur vorüberg­ehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden (§1 NachwG)

Welche Vorteile hat ein schriftlicher Arbeits­vertrag?

Der Abschluss eines schriftlichen Arbeits­vertrags ist in der Regel gegenüber einer mündlichen Vereinbarung vorzuziehen. Denn kommt es später zu einem Streit zwischen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber kann ein schriftlicher Arbeits­vertrag zu Beweis­zwecken dienen.

#1409 (689)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert