Ehe­aufhebung09.02.2018

Ehe­aufhebung: Kann eine Ehe aufgehoben werden?

Kann eine Ehe nach der Heirat einfach wieder aufgehoben werden oder ist dies nur durch eine Scheidung oder den Tod möglich?

Kann eine Ehe aufgehoben werden?

Eine Ehe kann tatsächlich neben der Scheidung und den Tod eines der Eheleute auch durch eine Ehe­aufhebung beendet werden. Dies ist aber nur unter bestimmten Voraus­setzungen möglich. Geregelt ist dies in § 1314 BGB. Aufzuheben ist danach eine Ehe­schließung:

  • mit einem minderjährigen Kind im Alter zwischen 16 und 17 Jahren

    Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Eheleute volljährig sein (§ 1303 BGB). Kommt es dennoch zu einer Heirat, kann die Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten zwischen 16 und 17 Jahre alt ist (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, sind beide Ehegatten und die zuständige Behörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der minder­jährige Ehegatte bedarf zur Antrag­stellung nicht der Zustimmung seiner Eltern (§ 1316 Abs. 2 Satz 2 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn der minder­jährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will oder auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechter­haltung der Ehe aus­nahmsweise geboten erscheint (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

  • mit einer geschäfts­unfähigen Person

    Eine geschäfts­unfähige Person kann keine Ehe eingehen (§ 1304 BGB). Die Ehe kann daher nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden.

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, sind beide Ehegatten und die zuständige Behörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der geschäfts­unfähige Ehegatte kann nur mit Hilfe seines gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen (§ 1316 Abs. 2 Satz 1 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäfts­unfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 1315 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

  • trotz bereits bestehender Ehe

    Eine Ehe ist unzulässig, wenn einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder sich in einer ein­getragenen Lebens­partnerschaft befindet (§ 1306 BGB). Die Ehe kann in diesem Fall nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden.

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, sind beide Ehegatten und die zuständige Behörde. Zudem kann die dritte Person den Antrag stellen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebens­partnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechts­kräftig wird (§ 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

  • mit Verwandten in gerader Linie oder voll­bürtigen und halb­bürtigen Geschwistern

    Sind die Eheleute in gerader Linie verwandt oder sind sie voll­blütige oder halb­blütige Geschwister, ist eine Ehe nicht möglich. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschafts­verhältnis durch Adoption erloschen ist (§ 1307 BGB). Die Ehe kann in diesem Fall nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden.

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, sind beide Ehegatten und die zuständige Behörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

  • bei Abwesenheit beider oder eines der Ehegatten oder unter einer Bedingung oder Zeit­bestimmung

    Nach § 1311 BGB muss die Ehe bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute eingegangen werden. Zudem darf sie nicht unter einer Bedingung oder Zeit­bestimmung geschlossen werden. Andernfalls ist sie aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, sind beide Ehegatten und die zuständige Behörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nach der Ehe­schließung fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben. Im Falle des Todes eines der Ehegatten genügt ein Zeitraum von drei Jahren. Dies gilt aber dann nicht, wenn bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt wurde (§ 1315 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

  • im Zustand der Bewusstlosig­keit oder vorüberg­ehenden Störung der Geistes­tätigkeit

    Es dürfte selbst­erklärend sein, dass im Zustand der Bewusstlosig­keit eine Ehe­schließung schwer möglich ist. Die Ehe kann jedenfalls in einem solchen Fall aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, sind beide Ehegatten und die zuständige Behörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosig­keit oder der Störung der Geistes­tätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 1315 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

  • bei fehlender Kenntnis, dass es sich um eine Ehe­schließung handelt

    Für die Ehe­schließung ist es erforderlich, dass die Ehegatten wissen, dass sie eine Ehe eingehen. Andernfalls ist die Ehe­schließung aufhebbar (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, ist der vom Irrtum betroffene Ehegatte (§ 1316 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 1315 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

  • aufgrund arglistiger Täuschung eines Ehegatten über solche Umstände, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten

    Die Ehe ist nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufhebbar, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung oder pflicht­widriges Verschweigen über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Täuschung Vermögensv­erhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist.

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, ist der von der Täuschung betroffene Ehegatte (§ 1316 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 1315 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

  • aufgrund wider­rechtlicher Drohung

    Die Ehe ist nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB aufhebbar, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe wider­rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, ist der von der Drohung betroffene Ehegatte (§ 1316 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 1315 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

  • unter Ausschluss der Aufnahme einer ehelichen Lebens­gemeinschaft

    Beabsichtigen die Eheleute nicht die Aufnahme der ehelichen Lebens­gemeinschaft, ist die Ehe aufhebbar (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Gemeint sind damit die Fälle der Scheinehe.

    Berechtigt den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen, sind beide Ehegatten und die zuständige Behörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Die Ehe­aufhebung ist aber ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nach der Ehe­schließung als Ehegatten miteinander gelebt haben (§ 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB).

Zu beachten ist, dass die zuständige Behörde in der Regel gemäß § 1316 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet ist, den Antrag auf Ehe­aufhebung zu stellen.

Ist der Antrag auf Ehe­aufhebung frist­gebunden?

Der Antrag auf Ehe­aufhebung ist grund­sätzlich nicht frist­gebunden. Das Gesetz macht in § 1317 Abs. 1 BGB jedoch zwei Ausnahmen:

  • Ehe­schließung aufgrund Irrtums und Täuschung

    Ist eine Ehe aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung zustande gekommen, so muss der Antrag auf Ehe­aufhebung innerhalb von einem Jahr gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung.

  • Ehe­schließung aufgrund Drohung

    Ist eine Ehe aufgrund einer Drohung zustande gekommen, so muss der Antrag auf Ehe­aufhebung innerhalb von drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Aufhören der Zwangslage.

Gibt es eine Nichtehe?

Die Ehe­aufhebung ist zu trennen von der sogenannten Nichtehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehe unter Nicht­beachtung zwingender Voraus­setzungen geschlossen wird, wie etwa der Mitwirkung eines Standes­beamten. In diesen Fällen liegt erst keine Ehe vor, die aufgehoben werden könnte.

Lesen Sie mehr über das Thema hier: Um was handelt es sich bei einer „Nichtehe“?

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

source:rb
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Ein Gedanke zu „Ehe­aufhebung: Kann eine Ehe aufgehoben werden?

  • 25. Februar 2022 um 12:26 Uhr
    Permalink

    Vielen Dank für den Beitrag! Bisher wusste ich nicht, dass es auch eine Ehe­aufhebung neben der Scheidung gibt. Ich möchte meine Ehe ebenfalls aufheben lassen. Hoffentlich finde ich dafür einen kompetenten Rechtsanwalt für das Familienrecht.

    Antwort

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