Strafverfolgung nach Freispruch: Kann man nach einem Freispruch für dieselbe Tat nochmal angeklagt werden?
Lässt sich einem Angeklagten im Rahmen des Strafprozesses nicht sicher nachweisen, dass er der Täter war, muss er freigesprochen werden. Doch was ist, wenn später neue Beweismittel auftauchen, die eindeutig für die Täterschaft des damals Angeklagten sprechen? Kann in diesem Fall erneut Anklage erhoben werden?
Kann man nach einem Freispruch für dieselbe Tat nochmal angeklagt werden?
Ist ein Angeklagter in einem Strafverfahren freigesprochen worden, so kann er für dieselbe Tat nicht nochmal angeklagt werden. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Strafklageverbrauch. Geregelt ist dieser Grundsatz in Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes. Er garantiert dem rechtskräftig freigesprochenen Täter grundsätzlich Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 1961 Az. 2 BvL 17/60).
Lesen Sie zu diesem Thema mehr hier: Was ist unter dem Begriff des Strafklageverbrauchs zu verstehen?
Ja das ist bekannt.
Inzwischen ist es leider so: Das man bitte schön unbedingt etwas
getan haben muss – irgendeine Straftat muss es bitte unbedingt sein. Sonst wird man seines Lebens nicht mehr froh. So war es
schön bis 1988-89 schon sehr deutlich aber noch unterschwellig.
Seit 1990 geht seit 1992 überhaupt nichts und gar nichts mehr.
Man muss mindestens irgendwo fremd/unbekannt sein – damit
man wenigstens "seelisch krank" weil "anders" erklärt werden kann
besser natürlich noch irgendwas: Vielleicht ein chronisches über die rote Ampel fahren? Nein – aber wenigstens rauchen – wer raucht ist ja auch schon ein ganz schlimmer Mensch so ganz alleine in seine Wohnung ….wer weiß was da sonst noch alles so angestellt wird. Der die hat doch wenigstens ein Bett worunter
Bomben versteckt werden können?