Taschengeld für Häftling im Gefängnis: Wie viel Taschengeld bekommt ein Strafgefangener?Anspruch auf Taschengeld nach § 46 StVollzG
Einem Häftling kann Taschengeld zustehen. Wann hat ein Häftling Anspruch auf Taschengeld und wie hoch ist der Taschengeldanspruch?
Ein Strafgefangener ist in Deutschland grundsätzlich verpflichtet, zu arbeiten. Geregelt ist dies in § 41 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Daneben besteht die Möglichkeit eine Berufsausbildung aufzunehmen. In beiden Fällen erhält der Strafgefangene ein Entgelt für seine Tätigkeit. Es kann jedoch passieren, dass er ohne Verschulden daran gehindert ist, zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. In einem solchen Fall steht dem Häftling nach § 46 StVollzG ein Anspruch auf Taschengeld zu. Doch wie hoch ist das?
Wie viel Taschengeld bekommt ein Häftling?
Ein Strafgefangener erhält nach § 46 StVollzG ein angemessenes Taschengeld, wenn er ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält. Aus der Vorschrift allein ergibt sich jedoch noch nicht die Höhe des Taschengeldbetrags. Diese wird festgelegt durch die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift der Bundesländer zu § 46 StVollzG. Danach beträgt das Taschengeld 14 % des Arbeitsentgelts eines Häftlings. Davon abgezogen werden das Eigen- und Hausgeld.
Zu beachten ist, dass das Taschengeld nicht etwa wegen besonderer Umstände erhöht werden kann. Daher spielt es für die Höhe des Taschengelds keine Rolle, ob der Strafgefangene 100 % schwerbehindert ist. Zudem verbietet sich ein Vergleich mit der Sozialhilfe, da diese, anders als das Taschengeld, der Grundversorgung dient (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss from 25.09.2013, Fn. 1 Ws 375/13).
Häftling muss bedürftig sein
Zudem ist zu beachten, dass das Taschengeld nur bezahlt wird, wenn der Häftling bedürftig ist. Dies ist nach der Verwaltungsvorschrift dann der Fall, wenn dem Strafgefangenen im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds zur Verfügung steht.
Taschengeld wird nur auf Antrag gewährt
Das Taschengeld wird nur auf Antrag des Gefangenen gewährt. Es soll dem Einzelnen nicht aufgedrängt werden. So wie auch im Unterhalts- und Sozialrecht wird das Taschengeld nicht rückwirkend ausgezahlt, sondern frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.10.2006, Az. 3 Ws 680/06).
In dem Antragsverfahren muss der Strafgefangene als Antragsteller seine Bedürftigkeit, die Voraussetzung für den Bezug von Taschengeld ist, darlegen. Eine mangelnde Mitwirkung geht zu Lasten des Antragstellers (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.01.2009, Az. 1 Ws 547/08).
Taschengeld kann nicht gepfändet werden
Darüber hinaus ist das Taschengeld nicht pfändbar.
Dieser Rechtsfrage wurde aktualisiert. Hier das Neueste aus dem Strafvollzugsrecht.
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Ich muss jetzt am 11.5. eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten in der JVA Regensburg. Habe aber ein Schulter Op Termin am 18.5. in Sankt Elisabeth Krankenhaus. Kann ich den Op Termin wahr nehmen oder können die mir die Op verweigern ?? Ich bin am 2.2. bei Glatteis gestürzt und habe mir das Schultergelenk kaputt gemacht. Durch mein Herzerkrankung darf ich nur in einer Klinik mit Intensiv und Herzkatheter operiert werden. Durch den Unfall sind mehr kosten auf mich zu gekommen das ich die Strafe nicht mehr bezahlen konnte und jetzt soll ich 116 Tage einsitzen .
Die Arbeitszeit im Gefängnis – eine 5-Tage-Woche?
Dann beliefe sich das "Taschengeld" auf günstigstenfalls 20 E/Monat
die "nicht "pfändbar" sind. reizend!
Davon kann sich kaum Jemand – geschweige ein bedürftiger zu 100% Schwerbehinderter das leisten, was er braucht.
Am Besten man richtet gleich Spendenfonds ein.
Oh – ich beantrage ein Mindest-Taschengeld.
Denn: "Bedürftig" – was ist das? > hat was mit good will des Personals zu tun
Und dann: 14% des Arbeits-entgelds eines Häftlings
Was ist denn das? pro Stunde/Tag/ Woche/ Monat/
14% von 8 Eur/Tag nicht mal 1 Euro/Tag. Davon werden "Eigen-Hausgeld"abgezogen. – was ist das?
Anzunehmen: Das es de facto kein Taschengeld gibt. Es bleibt schlicht nicht übrig von dem was da berechnet und abgezogen wird.
2. WOLLEN NATÜRLICH die Untergebrachten auch Taschengeld – weil die naturgemäß noch seltener die Möglichkeit haben zu
"arbeiten". – Vielleicht einmal in der Bügelstube – Aushilfe –
für 1 Euro oder weniger/Stunde (dann aber sowieso nur 1-2 Stunden.)
Auch da: ANTRAG auf TASCHENGELD
am "Betreuer" vorbei – das wäre sehr wichtig – sonst hat der das.
DA ICH SELBER IN HAFT WAR MÖCHTE ICH HIR EUCH
MAL MITTEILEN DAS DAS MIT DEM TASCHENGELD EINE SIENN VOLLE SACHE IST NUR MIT ARBEIT IST ES SCHLECHT
DA JA NACH § 41 EINE ARBEITS PFLICHT BESTEHT
NUR ES IST NICHT IMMER ARBEIT DA UND VIELLE
WOHLEN AUCH NICHT DA MAN EIN TAGESSATZ HAT
VON 8.00–9.00 EURO AM TAG