Bankdarlehen: Wann darf eine Bank einen Kredit kündigen und welche Rechte haben Bankkunden bei Kündigung ihres Kredits?
Bank-Darlehen sind Dauerschuldverhältnisse und werden in der Regel mit einer festen Laufzeit abgeschlossen. So können sich die Bank als Darlehensgeber und der Bankkunde als Darlehensnehmer darauf einrichten, für welchen Zeitraum das Darlehen vergeben wird, und bis wann das Darlehen zurückzuzahlen, d.h. zu tilgen, ist. Die Tilgung erfolgt nebst der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen in der Regel in monatlichen Raten. Eine feste Laufzeit heißt nun aber nicht, dass das Darlehen unter keinen Umständen vorzeitig gekündigt werden kann. Unter welchen Voraussetzungen kann der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer das Darlehen bereits vor Ablauf der festen Laufzeit kündigen?
Die Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in §§ 490 und 498 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie ergänzend in §§ 313 und 314 BGB gesetzlich geregelt. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.
Banken vergeben Darlehen bei Vertrauen in stabile Finanzsituation des Darlehensnehmers
Auch Banken haben nichts zu verschenken. Darlehen vergeben sie vielmehr in der Erwartung, den Darlehensbetrag plus der vereinbarten Zinsen in Raten zurückzubekommen. Geschäftsgrundlage ist für die darlehensgebende Bank deshalb stets das Vertrauen darin, dass die Finanzsituation des Darlehensnehmers so solide bleibt, wie bei Vertragsschluss von diesem angegeben. Verschlechtert sich beim Unternehmensdarlehensvertrag das Vermögen des Darlehensnehmers jedoch, kann die Bank das Darlehen gemäß § 490 BGB kündigen.
Neben der Vermögensverschlechterung kann die Bank den Kredit auch nach § 314 BGB kündigen, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. „Allerdings muss die Bank den Kunden in diesem Fall vor einer Kündigung zum Ausgleich der rückständigen Raten anmahnen.“ So der Rechtsexperte von www.kredite-ohne-schufa.info.
Bank kann Darlehen nur unter strengen Voraussetzungen außerordentlich kündigen
Das Gesetz knüpft die Kündigung durch den Darlehensgeber (in der Regel eine Bank oder Sparkasse) an wesentlich strengere Voraussetzungen, als es bei der Kündigung durch den Darlehensnehmer der Fall ist. Denn anders als für die Bank kann sich eine Darlehenskündigung für den Darlehensnehmer unmittelbar als existenzbedrohend erweisen. Ist die Kündigung berechtigt, muss der Darlehensnehmer schließlich den noch nicht getilgten Darlehensbetrag sofort zurückbezahlen, was zu seiner Insolvenz führen kann. Die Bank ist bei berechtigter Kündigung hingegen – abgesehen von ihrer wirtschaftlich ohnehin weitaus stabileren Position – nicht unmittelbar in ihrer Existenz bedroht, da sie dann zwar ebenfalls die vorzeitige Vertragsauflösung hinnehmen muss, dafür aber immerhin zum einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, und zum anderen die gewährte Darlehenssumme zurück erhält.
Für Bankkunden stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen Banken einen Kredit kündigen können, und wie sie sich gegen die Kündigung des Darlehensvertrags wehren können.
Die außerordentliche Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen
Dabei ist zunächst zwischen Unternehmensdarlehen (also der Darlehensvergabe durch die Bank an einen Unternehmer) und Verbraucherdarlehen (bei dem die Bank das Darlehen an einen Verbraucher vergibt) zu unterscheiden. Verbraucherdarlehensverträge können von der darlehensgebenden Bank nur unter den engen Voraussetzungen des § 498 BGB vorzeitig gekündigt werden.
§ 498 BGB räumt der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug des Bankkunden ein. Ein ordentliches Kündigungsrecht (die fristgemäße Kündigung ohne Vorliegen besonderer Gründe) ist hingegen nicht möglich. Dies regelt § 499 Absatz 1 BGB. Für Verbraucherdarlehensverträge mit unbestimmter Laufzeit kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden, die zwei Monate nicht unterschreiten darf.
Bank kann Verbraucherdarlehen nur bei erheblichem Zahlungsverzug vorzeitig kündigen
Doch zurück zu den Verbraucherdarlehensverträgen (einschließlich Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen) mit fester Laufzeit: Diese darf die darlehensgebende Bank bei Zahlungsverzug des darlehensnehmenden Bankkunden gemäß § 498 BGB unter folgenden drei kumulativen Voraussetzungen außerordentlich kündigen:
Danach muss der Darlehensnehmer
1. „mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug“ sein,
2. bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug“ sein bzw. bei einem Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag „mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug“ sein,
3. „und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt [haben], dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange“.
Wenn eine dieser drei gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen nicht vorliegt, kann das Darlehen nicht vorzeitig außerordentlich gekündigt werden.
Bank muss vor Kündigung zunächst Frist zur Nachzahlung des offenen Tilgungsbetrags setzen
Bei Zahlungsverzug gemäß § 498 BGB muss die darlehensgebenden Bank dem Darlehensnehmer also zunächst eine Nachfrist zur Zahlung mit der Androhung, die gesamte Restschuld innerhalb der Frist fällig zu stellen, setzen. Die Fristsetzung ist nur dann ausreichend, wenn aus dem Schreiben für den Darlehensnehmer klar erkennbar hervorgeht, mit welchem Betrag er genau in Verzug ist, so dass er klar weiß, wie viel er bezahlen muss, um die Kündigung innerhalb der gesetzten Frist abwenden zu können. Erst nach der ausreichenden Fristsetzung kann die Bank außerordentlich gem. § 498 BGB kündigen.
Entbehrlich ist die Fristsetzung mit der Kündigungsandrohung nur, wenn der Darlehensnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Bezahlt der Darlehensnehmer den offenen Tilgungsbetrag innerhalb der ihm gesetzten Frist, kann die Bank das Darlehen nicht kündigen, so dass es wie bisher weiterläuft.
Zahlungsverzug muss auf Verschulden des Bankkunden beruhen
Der Verzug des Darlehensnehmers muss von diesem verschuldet worden sein. Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam. Ein Beispiel für einen schuldlosen Zahlungsverzug des Bankkunden ist ein Überweisungsfehler der überweisenden Bank.
Die Kündigungserklärung
Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende explizite Kündigungserklärung der Bank. Verfallsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei Zahlungsverzug der Kredit automatisch fällig gestellt wird, sind unwirksam.
Die außerordentliche Kündigung von Unternehmensdarlehensverträgen
Bei Darlehensverträgen mit einem Unternehmer haben es die Banken etwas leichter, das Darlehen außerordentlich zu kündigen. Maßgebende Vorschriften sind § 490 BGB und §§ 313, 314 BGB sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der darlehensgebenden Bank oder Sparkasse.
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers
Gemäß § 490 Absatz 1 BGB kann die Bank das Darlehen im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit des Darlehensnehmers kündigen.
Danach muss eine objektive Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorliegen oder drohen und dadurch „die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet“ werden. Wenn die Vermögensverschlechterung noch nicht eingetreten ist, reicht die drohende Vermögensverschlechterung aus, sofern eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vermögensverschlechterung besteht. Die Kündigung ist aber stets nur möglich, wenn die Darlehensrückzahlung gefährdet ist.
Die Bank ist ferner bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers berechtigt, den Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall hat sie zusätzlich Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Verzugsschadens gegen den Bankkunden.
Ein weiterer wichtiger Fall eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes sind Falschangaben des Darlehensgebers zu dessen Vermögenslage.
Was können Bankkunden bei Kündigung ihres Darlehens tun?
Bankkunden, deren Darlehen vorzeitig gekündigt werden, sollten sehr sorgfältig prüfen (möglichst durch einen fachkundigen Rechtsanwalt), ob die Kündigung rechtlich überhaupt Bestand hat. Denn es geht um viel. Wenn sich herausstellen sollte, dass die Darlehenskündigung durch die Bank rechtlich unwirksam ist, so läuft das Darlehen unverändert weiter. Der Bankkunde kann die Rückzahlung in diesem Fall verweigern. Der Kunde hat bei einer unwirksamen Darlehenskündigung ferner Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Kündigung entstandenen Schäden (Mehraufwendungen für einen neuen Kredit, Vermögensverluste, Gewinnbeeinträchtigungen, Insolvenz etc.).
Bank muss Kündigungsgründe beweisen
Die darlehensgebende Bank ist hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Kündigungsgründe darlegungs- und beweispflichtig. Im Fall des Verbraucherdarlehensvertrags heißt das, dass sie beweisen muss, dass ein den Anforderungen des § 498 BGB entsprechender Zahlungsverzug vorgelegen hat und sie den Darlehensnehmer eine ausreichende Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. Kann sie dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.