Haftet ein Erbe für die Schulden des Erblassers?
Manch einer freut sich über eine Erbschaft, erhält man doch endlich zum Beispiel ein prächtiges Haus oder ein wertvolles Gemälde. Doch was dabei übersehen werden kann, ist der Umstand, dass der Erblasser auch Schulden haben kann. Übersteigen diese den Wert des Nachlasses, kann so mancher Gläubiger auf die Idee kommen, den Erben zu beanspruchen. Doch haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers?
Haftet ein Erbe für die Schulden des Erblassers?
Ein Erbe haftet grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten und somit auch für die Schulden des Erblassers. Geregelt ist dies in § 1967 BGB. Um eine solche Haftung zu entgehen, kann das Erbe ausgeschlagen werden. In diesem Fall wird das Erbe nicht angetreten und eine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten entfällt. Im Gegenzug verliert der Erbe aber sämtliche Ansprüche auf den Nachlass.
Lesen Sie mehr über die Erbausschlagung hier: Erbausschlagung: Wie schlägt man eine Erbschaft aus und was bedeutet Ausschlagen der Erbschaft?
Problematisch an der Erbausschlagung ist, dass dies regelmäßig innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft erklärt werden muss (§ 1944 BGB). In dieser Zeit lässt sich in der Regel gar nicht abschätzen, welche Werthaltigkeit der Nachlass hat. Hinzu kommt, dass die Annahme sowie die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich verbindlich sind. Um eine Übersicht über den Nachlass zu erhalten und zugleich das Privatvermögen zu schützen, gibt das Gesetz jedoch einige Möglichkeiten.
Kann die Haftung des Erben beschränkt oder ausgeschlossen werden?
Dem Erben steht im Fall der Erbschaftsannahme zunächst ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung, um den Nachlass zu sichten. Kommt er dabei zum Ergebnis, dass der Nachlass überschuldet ist, das Nachlassvermögen also nicht ausreicht um sämtliche Schulden zu begleichen, so kann der Erbe entweder eine Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. In beiden Fällen wird die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt (§ 1975 BGB). Sein Vermögen ist vom Zugriff der Gläubiger des Erblassers gesichert. Zu beachten ist aber, dass sowohl die Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren mit Kosten verbunden sind.