Muss ein Vermieter einem Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft zustimmen?
Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich mehrere Personen, wie etwa Studenten oder ältere Menschen, zusammenschließen, um eine Wohngemeinschaft zu bilden. Jedoch kann es immer wieder mal vorkommen, dass einer der Mitglieder der Wohngemeinschaft aus der Wohnung ausziehen und die übrigen Mitglieder einen Ersatz haben wollen. Muss der Vermieter einem solchen Austausch der Mieter zustimmen oder kann er sich dem Mieterwechsel verweigern?
Muss ein Vermieter einem Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft zustimmen?
Ein Vermieter muss grundsätzlich einem Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft zustimmen, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages für den Vermieter erkennbar war, dass der Mietvertrag zwecks Bildung einer Wohngemeinschaft abgeschlossen werden soll. Denn in diesem Fall müsse dem Vermieter von Anfang an klar sein, dass die Gemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sei. Er erkläre daher mit Vertragsschluss konkludent seine Zustimmung zum künftigen Wechsel einzelner Mieter (Landgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2016, Az. 65 S 314/15).
Besteht ein Ablehnungsrecht aus wichtigem Grund?
Der Vermieter wird durch die Zustimmungspflicht nicht vollkommen rechtlos gestellt. Ihm steht vielmehr ein Ablehnungsrecht zu, wenn dazu ein wichtiger Grund besteht. Dieses Recht ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem Vermieter die Überlassung des Wohnraums an einem Untermieter nicht zugemutet werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher wichtiger Grund könne zum Beispiel in der fehlenden Bonität des neuen Mieters liegen (Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2017, Az. 18 S 112/16).