Wohn­gemeinschaft17.04.2018

Wie kann eine Wohn­gemeinschaft rechtlich gebildet werden?

Unter Studenten ist es seit langer Zeit üblich Wohn­gemeinschaften (kurz: WG) zu bilden, um Mietkosten zu sparen. Doch auch ältere Menschen schließen sich immer öfters zu Wohn­gemeinschaften zusammen, um entweder Geld zu sparen oder nicht allein leben zu müssen. Im Rahmen einer WG bewohnt jede Person ihr eigenes Zimmer. Nur das Bad, die Küche oder andere Gemein­schafts­räume werden von allen WG-Mitgliedern gemeinsam genutzt. Doch wie kann eine Wohn­gemeinschaft rechtlich gebildet werden?

Wie kann eine Wohn­gemeinschaft rechtlich gebildet werden?

Für die Bildung einer Wohn­gemeinschaft kommen grund­sätzlich folgende drei Möglichkeiten in Betracht:

  • Ein Hauptmieter mit mehreren Unter­mietern

    Zunächst besteht die Möglichkeit, dass nur eine Person mit dem Vermieter einen Mietvertrag abschließt und dieser Hauptmieter nachfolgend für die freien Zimmer auf die Suche nach Unter­mietern geht. In diesem Fall schließt der Hauptmieter mit jedem Untermieter einen eigenen Unter­miet­vertrag. Dies hat den Vorteil, dass der Hauptmieter die Regeln des Zusammen­lebens eigenmächtig bestimmen kann. Nachteilig ist aber, dass er allein gegenüber dem Vermieter verantwortlich ist. Zahlen etwa die Untermieter ihre Miete nicht, so muss dafür der Hauptmieter im Verhältnis zum Vermieter einstehen. Zudem kann der Vermieter einen Unter­miet­zuschlag verlangen. Lesen Sie dazu folgenden Beitrag: Darf ein Vermieter seine Zustimmung zu einer Untermiete von einem Unter­miet­zuschlag abhängig machen?

    Zu beachten ist, dass sich der Hauptmieter die Erlaubnis vom Vermieter einholen sollte, sich Untermieter zu suchen. Zwar kann in bestimmten Fällen ein Anspruch auf eine solche Untermieter­laubnis bestehen, dennoch sollte versucht werden, eine Einigung mit dem Vermieter zu erreichen. Lesen Sie zu diesem Thema folgende Rechtsfrage: Untermietvertrag: Kann eine Wohnung stets untervermietet werden?

  • Ein Mietvertrag mit mehreren Mietern

    Eine Wohn­gemeinschaft kann auch aus mehreren Haupt­mietern bestehen. So können alle Mitglieder der WG mit dem Vermieter den Mietvertrag abschließen. In diesem Fall haben alle WG-Mitglieder dieselben Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter. Zudem haftet jeder Mieter für die Miet­schulden der anderen Mieter. Problematisch kann zudem der Wechsel von Mietern sein. Da sämtliche WG-Mitglieder Mieter der Wohnung sind, kann die Wohnung nur gemeinsam gekündigt werden. Möchte daher ein WG-Mitglied aus dem Mietvertrag ausscheiden, bedarf es einer Vereinbarung zwischen sämtlichen Mietern und dem Vermieter. Lesen Sie zu diesem Thema folgende Rechtsfrage: Muss ein Vermieter einem Mieter­wechsel in einer Wohn­gemeinschaft zustimmen?

  • Ein Mietvertrag mit jedem einzelnen Mieter

    Eine weitere Möglichkeit zur Bildung einer Wohn­gemeinschaft besteht darin, dass jeder Mieter mit dem Vermieter einen eigenen Mietvertrag abschließt. Es gibt in diesem Fall also kein Mietvertrag über die gesamte Wohnung, sondern für jedes einzelne Zimmer. Dies hat den Vorteil für die Mieter, dass sie nicht für die Schulden der anderen aufkommen müssen. Auch der Wechsel von WG-Mitgliedern ist einfacher. Für den Vermieter ist aber der Verwaltungs­aufwand höher, etwa bei der Erstellung der Betriebs­kosten­abrechnung. Darüber hinaus können die WG-Mitglieder nicht ohne weiteres ihre Zimmer tauschen.

Quelle:refrago/rb
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