Ein­bürgerung05.09.2018

Wie verläuft eine Ein­bürgerung?

Durch die Ein­bürgerung erwirbt ein Ausländer die deutsche Staats­angehörigkeit. Doch wie verläuft die Ein­bürgerung?

Wie verläuft eine Ein­bürgerung?

Der Weg zu einer Ein­bürgerung führt über einen entsprechenden Antrag bei der Ein­bürgerungs­behörde. Wo diese Behörde zu finden ist, richtet sich nach der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Informationen dazu können Sie bei der Stadt- oder Kreis­verwaltung, dem Bezirksamt oder bei der Ausländerb­ehörde sowie im Internet einholen. Wer 16 Jahre oder älter ist, muss den Antrag selbst stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel also die Eltern, den Antrag stellen.

Was kostet die Ein­bürgerung?

Der Antrag auf Ein­bürgerung kostet 255,00 EUR. Sollen zugleich Kinder mit­einge­bürgert werden, die über kein eigenes Einkommen verfügen, werden 51,00 EUR pro Kind fällig. Betrifft die Ein­bürgerung dagegen ausschließlich das minder­jährige Kind, betragen die Kosten die allgemeine Gebühr von 255,00 EUR.
Je nach finanzieller Situation kann die Behörde aber Zahlungs­erleichte­rungen anbieten, die Kosten reduzieren oder sogar von der Gebühr absehen.

Welche Voraus­setzungen müssen für eine Ein­bürgerung erfüllt sein?

Für eine erfolgreiche Ein­bürgerung müssen folgende Voraus­setzungen gegeben sein:

  • Besitz eines unbefristeten Aufenthalts­rechts oder einer Aufenthalts­erlaubnis

    Der Besitz einer befristeten Aufenthalts­erlaubnis genügt grund­sätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grund­sätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Dies ist bei Studierenden zum Beispiel nicht erfüllt.

    Ebenfalls unzureichend ist eine Aufent­halts­gestattung oder Duldung.

  • Gewöhnlicher recht­mäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 8 Jahren

    Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass die Person ihren Lebens­mittel­punkt in Deutschland haben muss.

    Die erfolgreiche Teilnahme an einem Inte­grations­kurs reduziert die Frist auf sieben Jahre. Werden dabei besondere Leistungen erbracht, wie etwa das Zeigen besonders guter Deutsch­kennt­nisse oder das ehrenamtliche Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein, erfolgt eine Reduzierung auf sechs Jahre.

    Die Zeit während eines Asyl­verfahrens wird mitgerechnet, wenn die Person als Flüchtling anerkannt wurde. Studien­zeiten werden ebenfalls mitgerechnet, wenn sich etwa im Anschluss an das Studium der Aufenthalt verfestigt hat. Dies gilt nur nicht in Bayern. Das Bundesland zählt Studien­zeiten nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt.

  • Bestreiten des Lebens­unterhalts für sich und unterhalts­berechtigte Familien­angehörige ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II

    Es besteht eine Ausnahme, wenn der Bezug der Leistungen un­verschuldet erfolgt. Dies ist zum Beispiel in folgenden Fällen anzunehmen:

    o Jobverlust aufgrund betriebsbedingter Kündigung und nach­folgender intensiver Suche nach einer neuen Arbeits­stelle

    o Betreuung von Klein­kindern

    o Schulzeit, Ausbildung oder Studium

    Außer Betracht bleibt der Bezug von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder BAföG. Der Erhalt dieser Leistungen steht der Ein­bürgerung nicht entgegen.

  • Ausreichende Deutsch­kennt­nisse

    Erforderlich ist die Erreichung des europäischen Sprach­kompetenz­niveaus B1 in mündlicher und schriftlicher Form. Die Kenntnisse sind nach­zuweisen. Dies kann geschehen durch:

    o eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Inte­grations­kurses nach dem Aufenthalts­gesetz.

    o ein Zertifikat Deutsch oder ein gleich­wertiges oder höher­wertiges Sprach­diplom.

    o den vierjährigen Besuch einer deutsch­sprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung).

    o einen deutschen Hauptschul­abschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schul­abschluss.

    o die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiter­führenden deutsch­sprachigen Schule

    o ein Studium an einer deutsch­sprachigen (Fach-) Hochschule oder den Abschluss einer deutsch­sprachigen Berufsaus­bildung.

    Ist ein Nachweis unmöglich, ist die Teilnahme an einem Sprachtest notwendig.

    Eine Ausnahme von dem Erfordernis der ausreichenden Deutsch­kennt­nisse kann gemacht werden, wenn die Sprach­kenntnisse aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht erworben werden können.

  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesell­schafts­ordnung sowie die Lebens­ver­hältnisse in Deutschland (Ein­bürgerungs­test)

    Die Kenntnisse werden durch die Teilnahme an einem Ein­bürgerungs­test nachgewiesen. Dabei werden von möglichen 310 Fragen 33 gestellt. Zum Bestehen müssen von den 33 Fragen 17 richtig beantwortet werden.

    Zur Vorbereitung des Testes werden Ein­bürgerungs­kurse angeboten. Die Teilnahme ist aber nicht zwingend.

    Zudem kann im Fall des Besitzes eines Hauptschul­abschlusses oder höher­wertigen Schul­abschlusses auf den Nachweis verzichtet werden. Dies gilt ebenfalls, wenn die Kenntnisse aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht erworben werden können.

  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat

    Es kommen Ver­urteilungen sowohl in Deutschland als auch im Ausland in Betracht. Bekannte Straf- oder Ermittlungs­verfahren deutscher oder ausländischer Ermittlungs­behörden müssen der Ein­bürgerungs­behörde bekannt gegeben werden. Die Entscheidung zur Ein­bürgerung wird bis zum Abschluss der Verfahren zurück­gestellt.

    Eine Ein­bürgerung wird wieder möglich, wenn die straf­rechtliche Verurteilung nach Ablauf der erforderlichen Frist aus dem Bundes­zentral­register gestrichen wird.

    Gering­fügige Ver­urteilungen sind unschädlich. Dies gilt bei:

    o Erziehungs­maßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugend­gerichts­gesetz

    o Geldstrafen von bis zu 90 Tages­sätzen

    o Freiheits­strafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungsz­eit erlassen wurde.

  • Bekenntnis zur frei­heit­lichen demokratischen Grund­ordnung des Grund­gesetzes der Bundes­republik Deutschland

    Das Bekenntnis muss schriftlich abgegeben werden. Die Ein­bürgerungs­behörde prüft die Verfassungs­treue durch Anfragen bei den Ver­fassungs­schutz­ämtern.

  • grund­sätzlich Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staats­angehörigkeit

    Der Erwerb der deutschen Staats­angehörigkeit geht grund­sätzlich mit dem Verlust oder der Aufgabe der bisherigen Staats­bürgerschaft einher. Nur bei Ländern die eine Aus­bürgerung nicht zulassen, ist weiterhin eine Mehr­staatlich­keit zulässig.

Wie erfolgt die Ein­bürgerung?

Die Ein­bürgerung, also der Erhalt der deutschen Staats­bürgerschaft, geschieht durch Über­reichung der Ein­bürgerungs­urkunde. Vor Übergabe muss die Person noch einmal mündlich feierlich erklären, dass sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundes­republik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was der Bundes­republik Deutschland schaden könnte. Nach der Urkunden­übergabe ist die Person deutscher Staats­bürger und kann nunmehr mit Hilfe der Urkunde den Personal­ausweis und den Reisepass beantragen.

Quelle:refrago/rb
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