Verschwunden auf Kreuzfahrt: Wann kann eine auf einem Kreuzfahrtschiff über Bord gegangene Person für tot erklärt werden?
Eine Kreuzfahrtreise kann nicht nur entspannend sein, sondern auch sehr gefährlich. So ist es möglich, dass Personen auf einem Kreuzfahrtschiff aus unterschiedlichen Gründen über Bord gehen können. Dies ist insbesondere auf hoher See, bei kaltem Wasser oder Sturm sehr gefährlich. Nicht selten werden die über Bord gegangenen Personen nicht gefunden. Zu welchem Zeitpunkt können diese dann für tot erklärt werden?
Wann kann eine auf einem Kreuzfahrtschiff über Bord gegangene Person für tot erklärt werden?
Nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) kann derjenige, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist unter bestimmten Voraussetzungen für tot erklärt werden (§ 1 Abs. 1, § 2 VerschG). Aufgrund der ausbleibenden Nachrichten müssen zudem ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Vermisste noch lebt. So kann vom Tod des Verschollenen ausgegangen werden, wenn er seit über 65 Jahren vermisst ist und inzwischen über 100 Jahre alt sein müsste (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 12 W 53/17).
Ist der Tod des Vermissten dagegen unzweifelhaft, so ist er nicht verschollen (§ 1 Abs. 2 VerschG).
Ein Verschollener kann nach § 3 VerschG grundsätzlich dann für tot erklärt werden, wenn er:
entweder seit zehn Jahren als verschollen gilt und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder
das achtzigste Lebensjahr vollendet hat und seit fünf Jahren als verschollen gilt (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.02.2014, Az. 15 W 280/13).
Eine vermisste Person unter 25 Jahren kann nicht für tot erklärt werden.
Es gelten zudem besondere Vorschriften für Vermisste, die aufgrund eines Unglücksfalls als verschollen gelten. So kann das über-Bord-gehen einer Person als anderer Unglücksfall im Sinne von § 7 VerschG angesehen werden, so dass regelmäßig nach einem Jahr die Todeserklärung zulässig ist.
Wie kann man jemanden für tot erklären?
Die Todeserklärung muss vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Zuständig ist gemäß § 15 Abs. 1 VerschG grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verschollene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Hatte der Vermisste in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist regelmäßig das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verschollene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Gericht prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und erklärt gegebenenfalls den Verschollenen für tot.
Eine Todeserklärung kann nach § 16 VerschG von folgenden Personen beantragt werden:
die Staatsanwaltschaft
der gesetzliche Vertreter des Verschollenen
der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder und die Eltern des Verschollenen
jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat
Nach dem oben Gesagten darf daher die Rentenversicherung nicht die Rentenzahlung einstellen, wenn sie glaubt, dass ein Verschollener Rentner tot ist (vgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.05.2007, Az. S 26 R 278/06 und Sozialgericht Trier, Beschluss vom 16.10.2008, Az. S 3 ER 85/08 R).