Kann man bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Mitbewerber abmahnen?
Bei der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union, die Regelungen zum Datenverkehr und dem Datenschutz enthält. Dabei sind insbesondere Verstöße gegen Vorschriften zum Datenschutz von Bedeutung. Kann man etwa einen Mitbewerber wegen eines Verstoßes gegen Regelungen der DSGVO abmahnen?
Kann man bei Verstößen gegen die DSGVO einen Mitbewerber abmahnen?
Ob Verstöße gegen die DSGVO ein Recht zur Abmahnung eines Mitbewerbers begründen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Das Landgericht Würzburg hat in einer Entscheidung aus September 2018 ein Recht zur Abmahnung bejaht. Ein Mitbewerber könne wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO eine Abmahnung aussprechen. Die Regelungen der DSGVO stellen gesetzliche Vorschriften dar, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Wer dagegen verstoße, handele gemäß § 3a UWG unlauter und begehe somit einen Wettbewerbsverstoß, wenn der Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Dem Mitbewerber stehe insofern gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu (Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18).
Anders sah dies das Landgericht Bochum in einer Entscheidung aus August 2018. Seiner Ansicht nach dürfe ein Mitbewerber einen Verstoß gegen die DSGVO nicht abmahnen, da ihm insofern kein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Die Verordnung enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende und abschließende Regelung, so das Gericht. Nicht jedem Verband stehe danach ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht habe zulassen wollen (Landgericht Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18).
Die Entscheidung des Landgerichts Bochum wird durch eine Aussage der EU-Justizkommissarin Vera Jourova gestützt. In einer Stellungnahme zu einer Anfrage im EU-Parlament vertritt sie die Ansicht, dass die Regeln der DSGVO vor allem den Betroffenen zustehen und nicht durch Dritte geltend gemacht werden sollen. Dritte sollen Individualrechte nur im von der Verordnung ausdrücklich genannten Rahmen geltend machen dürfen.