Brexit23.01.2019

Hat der Brexit Auswirkungen auf eine in Groß­britannien gegründete Limited mit Sitz in Deutschland?

Seit einigen Jahren haben Deutsche im Zusammenhang mit einer Firmen­gründung auf eine englische Limited zurückgegriffen. Eine Limited ist vergleichbar mit einer deutschen GmbH. Beide Rechts­formen haben gemeinsam, dass die Gesellschafter nicht persönlich mit ihrem Privat­vermögen für Schulden der Gesellschaft haften. Jedoch ist es einfacher und kosten­günstiger eine Limited zu gründen als eine GmbH. So genügt als Gründungs­kapital ein Pfund. Aufgrund der Nieder­lassungs­freiheit in der EU konnte der Ver­waltungs­sitz einer Limited auch nach Deutschland verlagert werden. Für viele war die Gründung einer Limited daher eine attraktive Alternative. Doch was passiert nach dem Brexit? Hat der Ausstieg Großbritanniens aus der EU Auswirkungen auf eine Limited mit Sitz in Deutschland?

Hat der Brexit Auswirkungen auf eine in Großb­ritannien gegründete Limited mit Sitz in Deutschland?

Der Brexit kann erhebliche Auswirkungen auf eine Limited mit Sitz in Deutschland haben. So droht der Verlust der Anerkennung innerhalb der EU und somit eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privat­vermögen, sollte es nicht Übergangs­regelungen geben. Wer sich also zur Gründung einer Limited entschieden hatte, sollte sich überlegen, was nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU mit der Limited geschieht.

Welche Handlungs­optionen gibt es?

Den Inhabern einer Limited stehen im Wesentlichen zwei Optionen zur Verfügung, um die beschränkte Haftung in Deutschland aufrechtzuerhalten:

  • Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH

    Eine Möglichkeit ist es, die Limited in eine deutsche GmbH umzuwandeln. Dadurch bleibt die beschränkte Haftung der Gesellschafter bestehen. Zudem hat diese Option den Vorteil, dass sämtliche Geschäfts­beziehungen nahtlos fortgeführt werden können, da es zu einer Gesamtrechts­nachfolge kommt. Einer Zustimmung der Vertrags­partner bedarf es nicht. Zudem darf der bisherige Firmenname beibehalten werden.

    Nachteilig ist aber, dass eine solche Umwandlung aufwendig und kostenintensiv ist. So muss etwa eine sogenannte Ver­schmelzungs­bilanz erstellt werden. Zudem muss ein Stamm­kapital von 25.000 EUR eingebracht werden.

    Übrigens ist die Umwandlung in eine UG aufgrund des Sach­gründungs­verbots nicht möglich.

  • Auflösung der Limited und Neu­gründung einer GmbH (oder UG)

    Eine andere Möglichkeit ist es, die Limited aufzulösen und eine GmbH neu zu gründen. Diese Methode ist einfacher und kosten­günstiger als eine Umwandlung.

    Jedoch ist von Nachteil, dass sämtliche Vermögens­gegenstände und Forderungen bzw. Rechte einzeln von der Limited auf die GmbH übertragen werden müssen. Außerdem müssen die Vertrags­partner der Fortführung der Verträge zustimmen. Auch der Firmenname kann grund­sätzlich nicht fortgeführt werden. Schließlich muss ein Stamm­kapital von 25.000 EUR eingebracht werden.

    Als Alternative zur GmbH ist die Gründung einer UG möglich.

Quelle:refrago/rb
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