Welche wichtigen Rechte haben Reisende?
Die Deutschen gehören zu den Ländern, die besonders gerne reisen. Jedes Jahr fliegen Millionen von Deutschen in den Urlaub. Besonders beliebt sind andere europäische Länder im Süden. Aber auch innerhalb von Deutschland wird ordentlich gereist. Und die Art des Reisens befindet sich dabei im Wandel: Früher waren Pauschalreisen deutlich beliebter und wurden fast ausschließlich gebucht. Heute allerdings ermöglicht Reisehungrigen vor allem auch das Internet, das Reiseprogramm nach eigenen Vorlieben und Wünschen zusammenzustellen und Reiseleistungen miteinander zu kombinieren. Welcher Schutz im Ernstfall herrscht war und ist vielen Reisenden allerdings nicht klar. Und auch die Anbieter haben nicht immer Ahnung, welche Verpflichtungen sie haben. Es schadet deshalb nie, sich einen kompakten Überblick zu verschaffen.
Rechte bei Pauschalreisen
Zwar werden Pauschalreisen immer seltener gebucht, es gibt sie allerdings noch. Außerdem gelten neue Rechte für Pauschalreisende gemäß der am 25. November 2015 verabschiedeten Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, welche die unzeitgemäße Richtlinie von 1990 ersetzt hat.
Was ist eine Pauschalreise?
Zunächst einmal ist es wichtig, zu wissen, was genau eine Pauschalreise, bzw. was ein Pauschalreisevertrag eigentlich ist. Jener Vertrag wird zwischen dem Reisenden und einem Unternehmer (Reiseveranstalter) getroffen. Als Pauschalreise gilt eine Reise, wie sie das Gesetz in § 651a Absatz 2 BGB beschreibt. Demnach liegt, vereinfacht gesagt, dann eine Pauschalreise vor, wenn es zu einer Bündelung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kommt, also sozusagen ein Reisepaket vorliegt. Als Reiseleistungen können beispielsweise die Beförderung und die Beherbergung, aber auch Tickets für bestimmte Attraktionen oder andere Formen der Dienstleistung gelten.
Von der Pauschalreise sind die sogenannten „verbundenen Reiseleistungen“ zu unterscheiden, bei welcher Reisende nur einen „Basisschutz“ erhalten. Reisende müssen in diesem Falle darüber informiert werden, dass sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte nicht in Anspruch nehmen können und dass der Vermittler in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Sicherheit für den Fall seiner etwaigen Insolvenz zu leisten (Insolvenzsicherung) und den Reisenden über diese Insolvenzsicherung ebenfalls zu informieren.
Welches sind die wichtigsten Rechte bei Pauschalreisen?
Die wichtigsten Rechte, die Reisende bei der Buchung von Pauschalreisen in Anspruch nehmen können sind Folgende:
- Bei oder direkt im Anschluss an den Abschluss eines Pauschalreisevertrags muss der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Als dauerhafter Datenträger gilt beispielsweise eine CD-ROM oder E-Mail, aber natürlich auch die klassische Papierform.
- Der Reiseveranstalter verpflichtet sich außerdem, die bei ihm gebuchte Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Ob es sich bei einer Beschwerde seitens des Reisenden auch tatsächlich um einen Reisemangel handelt, lässt sich über die Vereinbarungen des Reisenden mit dem Reiseveranstalter feststellen. Sollten beispielsweise die Gegebenheiten der Unterkunft ganz eindeutig von den im Reiseprospekt abgebildeten Fotos abweichen, liegt ein Reisemangel in der Regel fast immer vor. Auch im Allgemeinen muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass die vor Ort üblichen Standards eingehalten und sämtliche Reiseleistungen pünktlich und vollständig wie versprochen erbracht werden.
- Reisende, die einen solchen Reisemangel antreffen, können innerhalb einer bestimmten Frist direkt vor Ort Abhilfe vom Reiseveranstalter verlangen. Diese Abhilfe sieht eine Beseitigung des Reisemangels vor. Der Reisemangel wird dafür beim Repräsentanten des Reiseveranstalters am Urlaubsort angezeigt. Alternativ kann der Reisemangel auch dem Reiseveranstalter, also beispielsweise dem Reisebüro, bei dem die Pauschalreise gebucht wurde, angezeigt werden.
- Ist die Abhilfe für den Reiseveranstalter nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann er sie verweigern. Allerdings kann er dann aber verpflichtet sein, dem Reisenden eine angemessene Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzung hierfür wiederum ist, dass ein erheblicher Teil der Pauschalreise mangelhaft ist.
Rechte rund um die Transportmittel
Ganz unabhängig davon, ob Reisende eine Pauschalreise oder nur eine Beförderung und die Unterkunft und den sonstigen Rest unabhängig davon buchen, sind sie beim Reisen mit dem Flugzeug, der Bahn oder auch dem Fernbus rechtlich geschützt.
Fliegen
Die wohl kompliziertesten und gleichzeitig für viel Reisende auch wichtigsten Rechte stellen die Fluggastrechte dar, die für alle Reisende gelten, die irgendwelche Probleme mit ihrer Airline haben. Natürlich müssen auch diese Probleme einen konkreten Boden haben. Dieser findet sich in der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004. Das Praktische an dieser Verordnung ist für Reisende, dass deren Anspruch dort ganz konkret beziffert wird.
Hat ein Flug über eine Strecke von 1.500 Kilometern beispielsweise deutlich Verspätung, können bis zu 250 Euro Rückerstattung eingefordert werden – ganz egal, wieviel das Flugticket ursprünglich gekostet hat. Bis zu 400 Euro gibt es bei 1.500-3.500 Kilometern Strecke und 600 Euro bei Strecken, die länger als 3.500 Kilometer waren. Allerdings ist zu beachten, dass die Erstattung bei Langstrecken wieder halbiert werden kann, wenn der Flieger weniger als vier Stunden zu spät angekommen ist. Außerdem besteht der Anspruch selbst als Passagier einer EU-Gesellschaft in manchen Fällen nicht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Bodenpersonal streikt, es Terror-Alarm gibt oder ein Unwetter tobt.
Bahnfahren
Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, Fahrgäste, zumindest auf Nachfrage hin, beim Fahrkartenverkauf, bzw. während der Fahrt über ihre Fahrgastrechte zu informieren. Vor allem folgende Fragen müssen Mitarbeiter des Unternehmens den Reisenden vor der Fahrt beantworten können:
- Welche Verbindung ist die kürzeste und günstigste?
- Wird es eventuell Störungen oder Verspätungen geben?
- Wie lauten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen?
- Welche Einrichtungen gibt es für Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere zum Einstieg in den Zug als auch im Zug selbst?
- Welche Einrichtungen gibt es für Fahrgäste mit Fahrrädern?
Während der Fahrt sind es folgende Fragen:
- Wird es eine Verspätung gebe und falls ja, wie lang ist diese?
- Welche wichtigsten Anschlusszüge sind zu erreichen?
- Welche Serviceleistungen werden im Zug angeboten?
Weiterhin sind auch Eisenbahnunternehmen beispielsweise verpflichtet, Fahrgästen den Fahrpreis, bzw. Anteile des Fahrpreises bei Verspätungen zu erstatten. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht ein Anspruch auf Erstattung von 25 % des Fahrpreises; ab 120 Minuten sind es 50 % des Fahrpreises. Der zu erstattende Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch ausgezahlt werden, ein Gutschein reicht dann nicht aus. Muss ein Fahrgast wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Ankunftsort übernachten, weil er den Anschluss verpasst oder aus sonstigen Gründen nicht weiterreisen kann, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten.
Fernbusfahren
Fahrgäste, die mit dem Fernbus fahren und hier insbesondere im Linienfernverkehr ab 250 Kilometern, können sich auf Rechte berufen, die vor allem im europäischen Recht geregelt sind. Seit 2013 gelten durch die EU-Verordnung Nr. 181/2011 europaweit einheitliche Fahrgastrechte, die sich vorwiegend auf Verspätung der Abfahrt oder Annullierung der Fahrt beziehen, auf die Mitnahme von behinderten Menschen und mobilitätseingeschränkten Personen, auf die Mindestanforderungen an Reiseinformationen sowie auf die Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen.
Vor allem wichtig zu wissen ist, dass Fahrgäste ab einer Verspätung der Fahrt um mehr als 120 Minuten wählen dürfen, ob sie den Fahrpreis erstattet haben möchten oder die Fahrt unter vergleichbaren Bedingungen und ohne Aufpreis fortgesetzt werden soll.
Verzögert sich eine Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten oder wird die Fahrt ganz annulliert, ist der Beförderer darüber hinaus verpflichtet, kostenlos angemessene Hilfeleistungen zu erbringen. Dazu zählt die Bereitstellung von Mahlzeiten oder Getränken und eventuell sogar eine Hotelunterbringung. Allerdings können die Kosten der Unterbringung auf 80 Euro pro Fahrgast und Nacht und auf zwei Nächte begrenzt werden.
Im Falle eines Unfalls haben Fahrgäste das Recht auf medizinische erste Hilfe und auf Verpflegung, Unterbringung, Kleidung und Beförderung, falls dies erforderlich sein sollte.
Rechte für bestimmte Personengruppen
Menschen, die beispielsweise wegen einer körperlichen Behinderung nur eingeschränkt mobil sind, haben grundsätzlich die gleichen Reiserechte, wie alle anderen Reisenden und dürfen wegen ihrer Behinderung oder ihres Alters von Reiseveranstaltern oder Verkehrsunternehmen nicht abgelehnt werden. Sie haben außerdem bestimmte Rechte auf Unterstützung und das Recht, bestimmte Informationen zu erhalten.
Bezüglich der Unterstützung gilt etwa bei Flugreisen, dass eine durchgehende Betreuung in der Mobilität eingeschränkter Flugreisender von der Ankunft am Flughafen bis zum Abflug ohne zusätzliche Kosten für die Betroffenen sichergestellt werden muss. Die Fluggesellschaften sind bei Flügen, die in der EU beginnen oder enden, außerdem dazu verpflichtet, kostenlos Mobilitätshilfen oder Begleithunde zu befördern. Unter Mobilitätshilfen zählen beispielsweise auch elektrische Rollstühle mit auslaufsicherer Batterie. Damit die erwähnte Betreuung gewährleistet ist, empfiehlt es sich, sich als Mobilitätseingeschränkter mindestens 48 Stunden vor dem Abflug entweder beim Reiseveranstalter oder bei der Fluggesellschaft anzumelden.
Bei Bahnreisen gilt für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch, dass sie in Deutschland eine Begleitperson im Nah- und Fernverkehr mitnehmen dürfen. Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson muss dafür natürlich nachgewiesen und im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Wie auch bei Flugreisen müssen Zuständige den mobilitätseingeschränkten bei Ein-, Aus- und Umstieg helfen, insofern die Reise 48 Stunden bevor die Hilfe benötigt wird angemeldet wurde.
Bei Busreisen muss zur Mitnahme einer Begleitperson nicht unbedingt eine Schwerbehinderung vorliegen. Es reicht aus, wenn der Reisende nur dadurch Sicherheitsvorschriften erfüllen kann oder Barrieren beim Fahrzeug oder an Haltestellen überwunden werden können, die ansonsten den Beförderer berechtigt hätten, die Beförderung zu verweigern.
Andere ungewöhnlichere Rechte
Es gibt eine Reihe weiterer, vielleicht etwas ungewöhnlicherer Rechte, die nicht alle aufgelistet werden können. Da zu folgenden drei Dingen aber immer wieder Fragen auftreten, sollen zumindest diese als Beispiele erwähnt sein:
- Wer sich irgendwo ein Hotelzimmer gemietet hat und eventuell einmal Besuch auf dem Zimmer empfangen möchte, muss immer die Hotelbetreiber fragen. Ihnen steht das Hausrecht zu und sie können es im Zweifelsfall auch untersagen, einen Gast mit aufs Zimmer zu nehmen.
- Wenn im Urlaubsland politische Konflikte ausbrechen und man sich als Urlauber unwohl fühlt, kann man sich auf „höhere Gewalt“ berufen und den Reisevertrag kündigen. Allerdings bekommen Reisende in der Regel dann nur einen Teil ihrer Reisekosten zurück.
- Bei Flugreisen gibt es für Koffer, die nicht ankommen und auch gar nicht mehr auftauchen, bis zu 1.270 Euro Entschädigung. Fernbusreisende profitieren dagegen längst noch nicht von solchen Rechten. Immerhin aber kann ein Fernbusunternehmen (nach Az.: 283 Js 5956/15) die Gepäckhaftung nicht vollständig ausschließen. Immerhin bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können Reisende die Anbieter also in die Pflicht nehmen.
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