In Quarantäne wegen Coronavirus: Bekommt man als Arbeitnehmer Gehalt, wenn man aufgrund einer Coronavirus Quarantäne nicht arbeiten gehen kann?Verdienstausfall während der Quarantäne
Immer mehr Menschen stecken sich mit dem Coronavirus an. Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, ordnen die Behörden in vielen Fällen eine Quarantäne an. Die Quarantäne gilt in Deutschland auch für Menschen, bei denen lediglich ein Verdacht besteht. Wer in Quarantäne ist und berufstätig ist, kann nicht mehr arbeiten gehen. Wie sieht es dann arbeitsrechtlich aus? Erhält man weiterhin vom Arbeitgeber sein Gehalt?
In Deutschland sind Menschen in Bayern und in Berlin in Quarantäne. Auch auf dem Kreuzfahrtschiff „Diamond Princess“ sitzen wegen des Coronavirus rund 2500 Passagiere fest. Darunter sollen sich auch zehn deutsche Passagiere befinden.
Wonach bestimmt sich die Quarantäne?
In Deutschland ist die Quarantäne im Infektionsschutzgesetz geregelt. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist am 01.01.2001 in Kraft getreten und hat das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis gestellt. Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind.
Zunächst waren in Deutschland nur tatsächliche Coronavirus-Erkrankungen meldepflichtig. Nachdem Bundesgesundheitsminister Spahn hat am 31.01.2020 eine Eilverordnung erlassen hat (Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)), ist seit dem 1.2.2020 auch der bloße Verdacht einer Coronavirus-Erkrankung meldepflichtig.
Was liegt ein Verdachtsfall vor?
In Deutschland gilt als Verdachtsfall, wer irgendeine Form von akuten Atemwegsbeschwerden entwickelt und innerhalb der vergangenen 14 Tage mit einem bestätigten Coronapatienten Kontakt hatte oder wer klinische oder radiologische Hinweise auf eine akute Infektion der unteren Atemwege, also zum Beispiel eine Lungenentzündung, und sich bis maximal 14 Tage vor Beginn der Erkrankung in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Als Risikogebiet gilt aktuell nur die chinesische Provinz Hubei.
Wer bestimmt die Quarantäne?
Die zuständige Behörde für die Quarantäne ist in den meisten Bundesländern das Gesundheitsamt.
Gehaltszahlung während der Quarantäne?
Während der Quarantäne kann man natürlich nicht zur Arbeit gehen, ist aber auch nicht krank. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter zu bezahlen. Der Arbeitgeber kann sich den weiterbezahlten Lohn von der Behörde erstatten lassen, die die Quarantäne angeordnet hat (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
Der Arbeitgeber hat nach Beendigung der Quarantäne allerdings nur eine Frist von drei Monaten, seinen Erstattungsanspruch geltend zu machen (§ 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG).
Verdienstausfall bei Selbständigen
Auch Selbständige können gegen die zuständige Behörde ihren Verdienstausfall gelten machen (vgl. § 56 Abs. 3 IfSG). Dieser Anspruch gilt für höchstens sechs Wochen und muss auch mit einer Frist von drei Monaten bei der Behörde geltend gemacht werden.
Quarantäne länger als sechs Wochen
Ist die Quarantäne länger als sechs Wochen, so wird kein Verdienstausfall mehr bezahlt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 IfSG).
Keine weiteren Entschädigungen
Das Gesetz sieht keine weiteren Entschädigungen vor. Wem als Selbstständiger ein wichtiger Auftrag entgeht, wird dafür nicht entschädigt. Auch sieht das Gesetz kein Schmerzensgeld für die Unterbringung während der Quarantäne vor.
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmer
- Coronavirus
- Entschädigung
- Erkrankung
- Erreger
- Gehaltzahlung
- Infektionsschutzgesetz
- Krankengeld
- Quarantäne
- Selbstständige
- Verdachtsfall
- Verdienstausfall