Ist es strafbar ein T-Shirt oder Transparent mit der Aufschrift ACAB - all cops are bastards zu tragen?
Immer wieder werden Polizeibeamte vor allem im Rahmen von Großeinsätzen mit dem Kürzel „A.C.A.B.“ ("All Cops Are Bastards") konfrontiert. Stellt dies eine strafbare Beleidigung dar oder ist die Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt?
Beleidigung eines Polizeibeamten durch das Kürzel „A.C.A.B.“?
Die Äußerung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ gegenüber einen Polizisten stellt eine strafbare Handlung gemäß § 185 StGB dar. Denn die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ ist sowohl in der englischen, wie auch in der deutschen Sprache als ehrverletzend anzusehen (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2008, Az. 1 Ss 329/08).
Ist das Hochhalten eines Transparents oder das Tragen eines Kleidungsstücks mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ strafbar?
Das Hochhalten eines Transparents sowie das Tragen eines Kleidungsstücks mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ im Rahmen eines Fußballspiels ist gemäß § 185 StGB strafbar. Es liegt eine sogenannte Kollektivbeleidigung vor (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18.12.2013, Az. 4 OLG 13 Ss 571/13). Zwar muss bei verunglimpfenden Äußerungen immer das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden. Eine Verunglimpfung kann demnach dann straflos sein, wenn sie einen sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchen, zur polizeilichen Tätigkeit im Allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften, speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen, wie Demonstrationen oder Fußballspielen, aufweist. Die Verwendung des Kürzels „A.C.A.B.“ stellt jedoch eine pauschale Verunglimpfung dar, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt ist (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2012, Az. 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 und nochmals bestätigt: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2014, Az. 1 (8) Ss 678/13- AK 15/14). Eine andere Ansicht vertrat allerdings die Vorinstanz zu diesem Urteil (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011, Az. 11 Ns 410 Js 5815/11).
T-Shirt mit Aufschrift „COPACABANA“
Die Abkürzung muss auch nicht direkt genutzt werden. Es genügt zum Beispiel ein T-Shirt zu tragen mit der Aufschrift „COPACABANA“, wenn die Buchstaben ACAB farblich hervorgehoben sind (Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 25.01.2012, Az. 30 CS 104 Js 9183/11).
Nach anderer Ansicht stellt das Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“ mangels ausreichender Individualisierung eine straflose Kollektivbeleidigung dar (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 01.10.2012, Az. 1 St OLG Ss 211/12).
Neue Verwendung des Kürzels „ACAB“
Mittlerweile steht die Abkürzung ACAB auch für „All colours are beautiful“ oder „All cops are beautiful“.