Sportstudio: Kann man einen Fitnessstudiovertrag bei einer Schwangerschaft kündigen?Über die Rechte werdender Mütter in Bezug auf ihre Mitgliedschaft im Sportstudio
Darf eine Frau bei einer Schwangerschaft die Mitgliedschaft in einem Sportstudio kündigen? Eine Rechtsfrage, der wir hier nachgehen.
Wer ins Sportstudio geht, möchte sich fit halten oder einfach ein paar Pfunde weniger wiegen. Doch es können Umstände auftreten, die ein Training nicht mehr ratsam machen. So zum Beispiel eine Erkrankung. Ob eine Krankheit dem Sportstudiomitglied die Berechtigung gibt seinen Vertrag sofort zu kündigen, wird hier geklärt: Kann ein Fitnessvertrag wegen Krankheit gekündigt werden? Aber was ist, wenn das Mitglied schwanger wird? Gibt eine Schwangerschaft das Recht auf sofortige Beendigung des Fitnessstudiovertrags? Die Frage ist durchaus berechtigt, da nach einhelliger medizinischer Ansicht eine sportliche Betätigung selbst in der Schwangerschaft nicht schädlich ist.
Berechtigt die Schwangerschaft zur sofortigen Beendigung des Fitnessstudiovertrags?
Ein Sportstudiovertrag ist zunächst einmal ein Dauerschuldverhältnis und wie jedes Dauerschuldverhältnis kann es aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (vgl. § 314 BGB). Ein solcher wichtiger Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durchaus eine Schwangerschaft sein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10). Das Landgericht Koblenz gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass eine werdende Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG Anspruch auf den Schutz und die Fürsroge der staatlichen Gemeinschaft habe. Dieser Schutzauftrag beruhe darauf, dass die Mutterschaft im Interesse der Gemeinschaft liegt und daher deren Anerkennung verdient (Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, Az. 3 O 205/13). Der BGH hat die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft in einem Fitnessclub aber bisher nur grundsätzlich bejaht, ohne sich konkret damit zu beschäftigen unter welchen Voraussetzungen dies möglich sein soll.
Hilfreicher ist da zum Beispiel das Oberlandesgericht München. Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Sportstudio das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Schwangerschaft durch eine Klausel in den AGB ausschloss und stattdessen ein der Schwangerschaft angepasstes Programm verordnete. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war dies unzulässig. Denn auch wenn die Anpassung des Sportprogramms mit Rücksicht auf die Schwangerschaft den individuellen Bedürfnissen der Kundin entspreche, könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Anpassung für sie nicht mehr zumutbar sei (Oberlandesgericht München, Urteil vom 30.03.1995, Az. 29 U 4222/94).
Zudem hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine sofortige Kündigung wegen einer Schwangerschaft zulässig ist. Dabei komme es aus Sicht des Gerichts nicht auf medizinische Erkenntnisse an, sondern allein auf das subjektive Empfinden der Kundin. Widerspreche das Training dem eigenem Köpergefühl sowie der eigenen physischen und psychischen Gesundheit, liege ein wichtiger Grund zur Kündigung vor (Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2010, Az. 251 C 26718/09).
Anders sah dies das Amtsgericht Tettnang. Seiner Ansicht nach sei eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht möglich, da eine solche Kündigung ein dauerhaftes Hindernis für das Fitnesstraining voraussetze. Eine Schwangerschaft sei aber nur vorübergehend (Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 06.06.1986, Az. 3 C 393/86).
Kann man den Sportstudiovertrag wegen der Schwangerschaft pausieren?
Die meisten Sportstudios bieten eine Pausierung des Vertrags an. Wer also schwanger wird, kann davon Gebrauch machen. Doch Vorsicht. In manchen Verträgen ist eine Klausel enthalten, wonach sich die Mitgliedschaft um die Ruhezeit verlängert. Wer also sechs Monate pausiert, dessen Vertrag geht sechs Monate länger. Das Amtsgericht Itzehoe hielt eine solche Klausel jedoch für überraschend im Sinne von § 305 c BGB und daher für unwirksam. Denn die durchschnittliche Kundin erwarte bei der Vereinbarung einer Ruhezeit, dass sie für diese Zeit beitragsfrei gestellt wird und sich darüber hinaus das Vertragsverhältnis nicht ändert (Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 26.11.1999, Az. 56 C 1402/99).
Aber selbst wenn der Fitnessstudiovertrag keine Regelung zu Ruhezeiten enthält, kann ein Anspruch auf Aussetzung bestehen. Birgt das Training nämlich für die Schwangerschaft Gefahren, so kann es einer Schwangeren nicht zugemutet werden weiter zu trainieren (Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 06.06.1986, Az. 3 C 393/86).
Nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover schließe die Möglichkeit der Vertragsaussetzung sogar das Recht zur fristlosen Kündigung aus. Dadurch könne nämlich Schaden von der Mutter und ihrem Kind abgewendet werden, ohne dass sie zugleich die Mitgliedsbeiträge entrichten muss. Dem Fitnessstudiobetreiber biete die Möglichkeit der Vertragsaussetzung dagegen eine gewisse Planungssicherheit hinsichtlich des Kundenstamms. (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.05.2009, Az. 568 C 15608/08). Anders sah dies jedoch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn. Seiner Auffassung nach müsse sich eine Schwangere nicht auf eine Vertragspausierung verweisen lassen (Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Urteil vom 12.10.2004, Az. 1 C 832/04).
Siehe auch
LG Rostock, Urteil v. 07.11.2014 Az. 3 O 528/14 (2)
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise am Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft zu vollziehender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleichen Bestimmung in Fitness-Studio-Verträgen mit Verbrauchern zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung dieser Verträge zu berufen:
„ 13. Vorübergehende kurze Sportuntauglichkeit bis zu einem Monat entbindet nicht von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Bei voraussichtlich längerer Sportuntauglichkeit ist ein entsprechendes ärztliches Attest, spätestens eine Woche nach Beginn der Sportuntauglichkeit, aus dem sich die voraussichtliche Ausfalldauer ergibt, vorzulegen. In diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaft entsprechend der gewährten Auszeit. Dies entbindet das Mitglied jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.“
Entweder man zahlt durch, dann kann man nachholen, oder man stellt beitragsfrei, dann muss man später zahlen. Aber Amtsgericht Itzehoe??