Münchner Oktoberfest: Ist auf den Wiesn alles erlaubt oder gibt es rechtliche Schranken?
Am 16. September 2017 um 12 Uhr beginnt mit dem Fassanstich durch den Münchner Oberbürgermeister und dem Ruf „O‘zapft is“ das Oktoberfest. Dieses Jahr findet es vom 16. September bis 3. Oktober statt. Millionen von Besucher strömen in den nächsten Tagen auf die „Wiesn“ und in die Festzelte. Es wird Bier getrunken, Weißwürste gegessen und ausgiebig getanzt. Und wenn das Bier erstmal in Strömen ausgeschenkt wird, herrscht bald Ausnahmezustand. Nicht selten kommt es aufgrund des Alkoholpegels zu Unfällen und Auseinandersetzungen mit teils sehr unangenehmen Folgen. Was ist also alles rechtlich zu beachten, wenn es heißt „O’zapft is“?
Rücksicht auf die Mitmenschen
Wer auf dem Oktoberfest geht, will natürlich ausgiebig feiern. Dagegen ist auch gar nichts einzuwenden. Man sollte nur darauf achten, dass nicht andere Mitmenschen zu Schaden kommen. Wer sich also alkoholgeschwängert auf den Biertisch begibt, um mit anderen zusammen eine einmalige Tanzdarbietung zu präsentieren, muss damit rechnen sein Gleichgewicht zu verlieren und herunter zufallen. Wird dabei jemand verletzt, ist man schmerzensgeldpflichtig (Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2007, Az. 155 C 4107/07). Das Amtsgericht betonte dabei, dass selbst ein Bierzelt auf dem Oktoberfest kein rechtsfreier Raum ist.
Rausschmiss aus dem Bierzelt
Wer sich nicht an die Regeln hält und etwa einen reservierten Tisch nicht räumt oder trotz Aufforderung nicht den Gangbereich im Zelt räumt, muss damit rechnen kurzerhand vom privaten Sicherheitsdienst aus dem Bierzelt rausgeschmissen zu werden. Es muss nämlich beachtet werden, dass der Sicherheitsdienst in der Regel das Hausrecht ausüben kann. Wird einem also ein Hausverbot erteilt, sollte man sich daran halten. Wer dagegen beleidigend wird und anfängt rum zu pöbeln, kann mit einem „Polizeigriff“ hinausbefördert werden. Erleidet man dabei eine Verletzung, hat man keinen Anspruch auf Schadenersatz (Amtsgericht München, Urteil vom 23.11.2007, Az. 223 C 16529/07).
Betrunkene im Straßenverkehr
Wer sich zudem mit seinem Auto in der Nähe der Wiesn befindet, sollte unbedingt auf Betrunkene achten und sein Fahrverhalten dementsprechend anpassen. Denn fährt man einen an, haftet man für die Unfallfolgen mit. So jedenfalls nach Ansicht des Amtsgerichts München, welches einen Fall zu entscheiden hatte, in dem eine Motorradfahrerin einen angetrunkenen und über rot laufenden Oktoberfestbesucher anfuhr. Trotz des Rotlichtverstoßes des Betrunkenen musste die Motorradfahrerin die Hälfte des Schadens tragen. Aus Sicht des Amtsgerichts müsse nämlich in der Nähe des Oktoberfestes mit unvorsichtigen und verkehrswidrigen Verhalten anderer gerechnet werden (Amtsgericht München, Urteil vom 15.05.2009, Az. 331 C 22085/07).
Übergeben im Taxi
So mancher Besucher der Münchner Wiesn kommt allein nicht mehr nach Hause. Was liegt also näher als sich ein Taxi zu nehmen. Doch, Vorsicht! Wer sich im Taxi übergibt, muss die Reinigungskosten tragen. Reagiert aber der Taxifahrer nicht auf den Wunsch des angetrunkenen Fahrgastes anzuhalten und entleert sich deshalb der Mageninhalt im Taxi, ist dem Taxifahrer ein Mitverschulden anzulasten. Dieses kann im Einzelfall so schwerwiegend sein, dass er seinen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten verliert (Amtsgericht München, Urteil vom 02.09.2010, Az. 271 C 11329/10).