Muss ein Mieter bunte Wände beim Auszug weiß streichen?Besteht eine Malerpflicht während der Mietzeit?
Auch der Mieter einer Wohnung möchte sich innerhalb seiner vier Wände wohlfühlen. Daher verwundert es nicht, dass er die Wände seiner Wohnung farblich gestalten möchte. Egal ob blau im Bad, ocker in der Küche oder pastellfarbend im Wohnzimmer, hauptsache das eintönige Weiß der Wände verschwindet. Doch das böse Erwachen kann beim Auszug kommen. Denn einige Vermieter verlangen von ihren Mietern, dass sie die Wohnung so verlassen, wie sie sie vorgefunden haben und das ist in der Regel mit weißen Wänden. Doch muss ein Mieter tatsächlich seine bunt gestrichenen Wände wieder weißen?
Wir von Rechtsfragen online (refrago.de) beschäftigten uns in diesem Text wieder mit einer Mieterfrage.
Müssen bunte Wände beim Auszug weiß gestrichen werden?
Zunächst hat ein Mieter das Recht während der Mietzeit die Wände der Wohnung mit der Farbe zu bestreichen, die sie wollen. Daher kann ein Vermieter beispielsweise nicht verlangen, dass die Räume nur weiß gestrichen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010, Az. VIII ZR 50/09). Selbst die Vorgabe, dass die Wände in „neutralen“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 166/08) oder „deckenden, hellen Farben“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07) gehalten werden müssen, ist unzulässig. Werden solche Farbvorgaben innerhalb eines Mietvertrags gemacht, so sind die entsprechenden Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
BGH-Urteil vom 06.11.2013 zu Wandfarben bei Übergabe der Wohnung nach Ende der Mietzeit
Etwas anderes gilt jedoch nach Ende des Mietverhältnisses. Hat ein Mieter nämlich seine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung während der Mietzeit bunt gestrichen, ist er verpflichtet die Wohnung nach dem Auszug in einer Farbe zu streichen, die von den meisten Mietern akzeptiert wird. Welche Farben dabei in Betracht kommen, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Als solch akzeptable Farben gelten nach Ansicht des BGH jedenfalls nicht kräftige Rot-, Blau- und Gelbtöne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12). Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Zudem beschränke sich die Malerpflicht des Mieters nach Auffassung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee nicht nur auf die einzelne bunte Wand. Vielmehr habe der Mieter sämtliche Wände und Decken des Zimmers in einer einheitlichen Farbe zu streichen (Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 24.09.2014, Az. 7 C 135/14).
Besteht eine Malerpflicht während der Mietzeit?
Manche Mietverträge sehen vor, dass der Mieter nach einer gewissen Zeit verpflichtet ist Schönheitsreparaturen vorzunehmen und somit auch die Wände zu streichen. Solche Regelungen sind solange zulässig, wie sie keine festen Fristen beinhalten. Denn Renovierungsarbeiten müssen nur dann vorgenommen werden, wenn dazu eine tatsächliche Notwendigkeit besteht. Es kommt also auf den Renovierungsbedarf an. Als zulässig erachtet wurden Formulierungen, wie „spätestens“, „mindestens“, „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“. Demgegenüber sind starre Fristenpläne, die Renovierungen etwa alle drei Jahre vorschreiben, unzulässig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2004, Az. VIII ZR 361/03, Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 152/05 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 178/05).
Kostenvoranschlag für Renovierung?
Ebenso unzulässig ist eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Kosten für eine Renovierung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter beauftragten Malerbetriebs berechnet werden. Denn eine solche Klausel lasse den unzutreffenden Schluss zu, dass der Mieter an dem Kostenvoranschlag gebunden ist und selbst keine unter Umständen günstigeren Angebote einholen darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 285/12).
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