Einstellung eines Strafverfahrens: Wann wird ein Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO oder § 153a StPO eingestellt?
Wie das Amtsgericht Hamburg am 18.11.2013 mitteilte, ist das Strafverfahren gegen den Limburger Bischoff Tebartz-van-Elst gegen Zahlung von 20.000 € eingestellt worden. Gegen den Bischoff wurde wegen falscher eidesstattlicher Versicherung ermittelt. Wie das Gericht mitteilte, wird die Tat nicht weiter verfolgt, soweit er den Geldbetrag zahlt. Doch was bedeutet eine solche Einstellung genau? Also was ist unter einer Einstellung eines Strafverfahrens zu verstehen?
Was ist unter einer Einstellung eines Strafverfahrens zu verstehen?
Ein Strafverfahren kann wegen verschiedener Gründe eingestellt werden. Nachfolgend geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Möglichkeiten ein Strafverfahren einzustellen.
1. Einstellung wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
Bevor es zu einer Anklage und damit zu einem Prozess kommt, ermittelt die Staatsanwaltschaft in dem Fall. Diese hat zu prüfen, ob ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Ist dies nicht der Fall, weil entweder ein Verfahrenshindernis besteht oder kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein Hinreichender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach der vorläufigen Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte verurteilt wird. Ein Verfahrenshindernis kann zum Beispiel daran liegen, dass der Beschuldigte gar nicht strafmündig oder die Tat verjährt ist.
Zu beachten ist aber, dass eine solche Einstellung nicht dazu führt, dass gegen den Beschuldigten etwa nach neuen Erkenntnissen nicht doch noch mal Anklage erhoben werden kann.
2. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
Kommt die Staatsanwaltschaft zur Ansicht, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, so muss sie nicht zwangsläufig Anklage erheben. Sie kann auch das Verfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 1 StPO einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass
- ein Vergehen vorliegt. Also eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht ist (§ 12 Abs. 2 StGB).
- die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen wäre. Dies bedeutet, dass die Schuld nicht nachgewiesen werden muss. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit.
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ein solches kann etwa angenommen werden, wenn der Beschuldigte im öffentlichen Leben steht.
- das Gericht zustimmt.
Macht die Staatsanwaltschaft von dieser Einstellungsmöglichkeit Gebrauch, so kann sie dennoch zu einem späteren Zeitpunkt Anklage erheben.
3. Einstellung nach Erfüllung von Auflagen (§ 153a StPO)
Die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Abs. 1 StPO betrifft den oben genannten Fall. Kommt der Beschuldigte den Auflagen nach, so kann von dieser Einstellungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass:
- ein Vergehen vorliegt.
- die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Anders als bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit muss hier also die Schuld des Beschuldigten feststehen.
- das öffentliche Interesse durch die Auflage beseitigt wird. Wiederum ein Unterschied zur oben genannten Einstellungsmöglichkeit, bei der ein öffentliches Interesse nicht bestehen darf.
- das Gericht und der Beschuldigte zustimmen. Der Beschuldigte muss hier zustimmen, da von seiner Akzeptanz die Erfüllung der Auflage abhängt.
- der Beschuldigte eine bestimmte Auflage erfüllt. Als Auflagen kommen die im Gesetz genannten Möglichkeiten in Betracht. Dazu gehören die Wiedergutmachung, die Geldzahlung, die sonstigen gemeinnützigen Leistungen, die Unterhaltszahlungen, die Bemühungen zu einem Täter-Opfer-Ausgleich, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass weitere Auflagen verlangt werden können.
Die Auflagen haben keinen Strafcharakter. Erfüllt ein Beschuldigter daher die Auflage, so gilt er nicht als vorbestraft. Obwohl ein Strafcharakter zu verneinen ist, so kann die Staatsanwaltschaft nach der Erfüllung der Auflage nicht mehr Anklage erheben.
4. Weitere Einstellungsmöglichkeiten
Die Strafprozessordnung kennt noch eine Vielzahl weiterer Einstellungsmöglichkeiten. Diese finden sich in den §§ 153b bis 154e StPO.
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Ich wurde bei einen Gebrauchtwagen kauf aus den Internet, eines Mercedes km standT 180 7500 km 1Jahr alt, von den Mercedes Autofachhändler mit Falchen Angaben im Kaufvertrag betrogen.
Dieses Auto wurde Laut Vertrag im Top Stand, Unfallfrei übers Internet angeboten.
Auch im Kaufvertrag wurde dies so wiedergegeben, nun musste ich nach einiger Zeit, ein bis zwei Monaten feststellen, dass dieses Fahrzeug die Ganze Fahrerseite Nachlackiert war u. auch eine Unfallschädigung aufwies fahrerseite links war mit Tellen übersät u.dazu noch oberflächlich behöben wurde.
Das Gutachten vom Tüff belegte eine Vorchädigung durch Unfall.
Ich zeigte dieses im Oktober 13 inerStaatsanwaltschaft Plauen Vogtland als Betrug im Kaufvertrag an.
Am 02.12.14 bekam ich die Mitteilung vom Amtsgericht ??? die Nachricht , über die Einstellung des Verfahrens nach§ 153 Abs. 1 Satz 1 StpO von der Verfolgung abzusehen mit der Begründung (es liegen zivielrechtliche Streitigkeiten vor)
Ich finde das nicht in Ordnung u. möchte mich dagegen zur Wehr setzen, weil es noch einige offene Fragen zu diesen Fall gibt.
ich bin ein Strasse Kunstler, male einige Wappen von Sport Verein nach Forderung der Kunden. Strasse Polizei erfüllte eine Formular und nahm meine Bilderweg. Jetzt habe ich einen Brief von Staatanwartschaft: Das Ermittlungsverfahren wird gemäß (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt.
Ich würde mal fragen, ob ich noch weiter solche Bilder malen und verkaufen darf?
ein Bild kostet nur 5 euro
Ich persönlich habe nach der Wende bereits oft Mitteilung von der Staatsanwaltschaft Berlin bekommen, dass das Ermittlungsverfahren nach § 170 STGB eingestellt worden ist; einmal sogar mit folgender Begründung: Der Beschuldigte ist bereits vom Landgericht Dresden wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden! Darum sieht das Land Berlin sich nicht befugt, gegen diesen Herrn weitere Ermittlungen zu tätigen für Eingehungsbetrug der in Berlin begangen worden ist. Man könne ja zivilrechtlich gegen den Mann Klage erheben./ Ist es nicht eine Zumutung dass ein Betrogener seiner freien Willensentscheidung beraubt wird? Ist es nicht Schande, dass Amtspersonen kapitallosen Gewerbetreibenden Maklern (Vorbestraften) zuarbeiten damit diese Verfügungen treffen können über Löschungen und Belastungen eines Grundbuchblattes, was im Rechtseigentum Dritter Unschuldiger steht? Was nützen uns HO.LHO u. Kreditsicherungsgesetz, wenn alles einfach in die Tonne gedrückt werden kann?
Die Ausführungen zu § 153a StPO "Anders als bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit muß hier also die Schuld des Beschuldigten feststehen" sind unzutreffend! Auch hier genügt
"hinreichender Tatverdacht" .Es handelt sich bei § 153a StPO eben
nicht – wie von Laien vielfach angenommen – um einen Freikauf von Bestrafung, sondern um einen Freikauf vom Prozeßrisiko.
Davon machen oft auch absolut Unschuldige Gebrauch, um den Belastunge und Risiken eines Strafprozesses aus dem
Wege zu gehen. Denn was bei Gericht herauskommt
weiß man nie.
Bei Gericht und auf See, ist man in Gottes Hand!