14.02.2014

Abbremsen für Tiere: Darf man als Autofahrer für Katze, Fuchs, Hase, Taube oder Wildente auf der Straße bremsen?

Wer ein Herz für Tiere hat, der bremst sein Fahrzeug ab, wenn sich vor ihm auf der Straße ein Tier befindet. Diese gutherzige Tat kann jedoch erhebliche Folgen haben. Passt der Hintermann nämlich gerade nicht auf, kann es zu einem Auffahrunfall mit erheblichen Personen- bzw. Sachschäden kommen. Es stellt sich daher die durchaus berechtigte Frage, ob das Abbremsen für Tiere auf der Straße überhaupt erlaubt ist oder nicht.

Darf man als Autofahrer für Katzen, Tauben oder Wildenten auf der Straße abbremsen?

Wer am Straßenverkehr mit seinem Fahrzeug teilnimmt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Dies ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO geregelt. Wer dies dennoch tut, kann nicht nur wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung eine Ordnungswidrigkeit begehen, sondern sich auch noch schadenersatzpflichtig machen. Diese Folgen hängen aber maßgeblich davon ab, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Abbremsen für Tiere einen zwingenden Grund darstellt. Grundsätzlich wird man sagen müssen, dass für verhältnismäßig kleine Tiere kein Grund zum Abbremsen besteht. Zwar ist jedes Tierleben schützenswert. Im Hinblick auf die Gefahren einer Vollbremsung für den Straßenverkehr muss dieses Anliegen in der Regel jedoch zurücktreten.
Hier eine Übersicht über Tiere, bei denen ein zwingender Grund und damit eine Erlaubnis zur Vollbremsung verneint wurde:

Muss der Hintermann nicht einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten?

Tatsächlich muss der Hintermann einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Dies bedeutet, dass dem Hintermann trotz Fehlen eines zwingenden Grunds zur Vollbremsung eine Mitschuld an den Folgen des Auffahrunfalls anzulasten ist. Wie hoch der Haftungsanteil dabei ausfällt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und wird daher von den Gerichten unterschiedlich gewertet. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem solchen Fall eine Mitschuld von 60 % angenommen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.07.1987, Az. 1 U 288/86).

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3 Gedanken zu „Abbremsen für Tiere: Darf man als Autofahrer für Katze, Fuchs, Hase, Taube oder Wildente auf der Straße bremsen?

  • 15. Juni 2015 um 12:49 Uhr
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    Ich hatte vergangen Freitag einen Unfall auf der Autobahn. Die Fahrerin, die nachdem Spurwechsels meines Vordermanns vor mir war, stand. Ich benötigete einige Zeit, um dies zu realisieren, denn auf einer Autobahn & zudem auf der linken Spur, rechne ich nicht damit, im Sekunden vorher noch flüssigen Verkehr ein Wagen ohne ersichtlichen Grund plötzlich "parkend" vor sich zu haben. Als ich realisierte, das die Dame stand, bremste ich sofort. leider lonnte dies ja nur verzögert geschehen… Ich prallte auf das Fahrzeug auf, trotzallem mein Wagen einen wirtschaftl. Totalschaden erlitt, war die Aufprallgeschwindigkeit relativ gerig, was allein durch die Tatsache, des nicht ausgelösten Airbags bestätigt wird… Jedenfalls erklärte mir die Dame dann, er täte ihr leid, aber "da waren Babyenten". Ich bin froh, dass hinter mir kein LKW war, dann wäre es für meinen Sohn (2) und mich sicherlich nicht so glimpflich ausgegangen…
    Für die Polizei war ich die Unfallverursacherin, weshalb ich nun einen Anwalt beschäftige… ich finde die verhältnismässigkeit in keinem Falle passend, jetzt soll ich auch noch für den Schaden der Tierschützerin aufkommen. Ich persönlich finde, dass sie grob fahrlässig gehandelt hat & daher nicht als am Unfall unschuldig aus "der Sache" raus kommen sollte.

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  • 23. Juni 2014 um 12:06 Uhr
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    Wenn ich eine Katze über den Haufen fahre, damit dem nachfolgenden Blech nichts passiert, möchte ich nicht gerade ein Elternteil des Kindes sein, das zum Wohle des Bleches den Tod seiner Lieblingskatze miterleben darf.
    Und wo ist die Grenze?
    Muß ich ein Kaninchen über den Haufen fahren, einen Hasen aber nicht? Was ist mit einem Reh? Was ist mit einem Kitz? Was ist mit "Zwischengrößen"? Wie soll man so schnell entscheiden, ob man nun bremsen darf oder nicht? Rechtssicherheit sieht anders aus, aber was will man bei einer Regierung erwarten, in der etliche Juristen mitspielen.
    Ich habe mal einen Dachs überfahren. Das Tier war gar nicht so groß, der Schaden am Auto war größer. Wenn ich hätte bremsen können, hätte ich es auch gedurft?

    Antwort
  • 18. Februar 2014 um 6:59 Uhr
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    Bekanntlich soll es keine Strafe ohne Verschulden geben. Bekanntlich erfordert eine Entscheidung zwischen 2 Alternativen (hier Bremsen – mit oder ohne Folgeschäden – oder Töten eines Tieres) eine Abwägung.
    Bekanntlich kann die Notwendigkeit einer solchen Abwägung unter Zeitdruck je nach deren Schwierigkeitsgrad für den Betreffenden bis zu dessen (dann unverschuldeten) totalen Blockade führen.
    Ob und inwieweit der Betreffende hier aus welchem Gesichtspunkt heraus schlicht überfordert gewesen sein könnte, dürfte rückwirkend nur im Ausnahmefall mit einer für ein Bussgeld erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen sein.
    Es wäre manchmal halt schön, wenn sich die Rechtsprechung mal mit dem "Rest" der Realität vernetzen würde, heißt:
    Bußgeld: grundsätzlich nein
    Aufteilung der Gefährdungshaftung oder (hier geht es nur um Zivilrecht) etwa auch eines mitwirkenden Verschuldens: ja

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