05.02.2014

Wer haftet für herabfallende Eiszapfen?

Der Winter kann so manche Gefahren hervorrufen. Vor allem Glatteis sorgt immer wieder für folgenreiche Unfälle auf den Straßen und Bürgersteigen Deutschlands. Doch die Gefahr kann nicht nur von unten, sondern auch von oben kommen. So können herabfallende Eiszapfen erhebliche Schäden an Personen und Sachen verursachen. Doch wer haftet für ein solches Schadensereignis?

Wer haftet für herabfallende Eiszapfen?

Grundsätzlich kann derjenige für einen von einem herabgefallenen Eiszapfen verursachten Schaden haften, der Eigentümer des Gebäudes ist, von dem der Eiszapfen herabfiel. Dies setzt aber voraus, dass der Hauseigentümer dazu verpflichtet war die Eiszapfen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, zu entfernen. Besteht eine solche Pflicht und kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kommt eine Haftung in Betracht.

Wann besteht die Pflicht zur Beseitigung von Eiszapfen?

Die Pflicht zum Beseitigen von Eiszapfen kann sich zum einen aus dem Gesetz ergeben. So kann etwa die Straßenordnung eines Bundeslandes regeln, dass Hauseigentümer Eiszapfen an ihren Gebäuden zu entfernen haben. Kommt ein Hauseigentümer dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach und beschädigt ein herabfallender Eiszapfen etwa einen parkenden PKW, so muss er Schadenersatz leisten (Landgericht Wuppertal, Urteil from 11.01.2012, Fn. 8 S 56/11).

Existiert eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht, so kann eine Haftung nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommen. Ob bzw. inwiefern eine solche besteht, richtet sich je nach Einzelfall.

Jedoch gab das Oberlandesgricht Celle zu bedenken, dass für den Eigentümer eines mehrgeschossigen Gebäudes das Entfernen von Eiszapfen angesichts der großen Höhen durchaus gefährlich sein kann. Ebenso können etwaige Passanten durch abgeschlagene Eiszapfen verletzt werden. Daher verneinte das Oberlandesgericht eine solche grundsätzliche Beseitigungspflicht (Oberlandesgericht Celle, Urteil from 28.10.1987, Fn. 9 U 227/86).

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