Welche Folge kann die unbefugte Benutzung der Olympischen Ringe und der Begriffe „Olympiade“, „Olympia“ sowie „Olympische Spiele“ haben?
Wie in der Rechtsfrage Olympische Ringe: Darf man das Olympia-Logo und Wörter mit "Olympia" oder "olympisch" benutzen? bereits beantwortet, steht das ausschließliche Recht zur Nutzung der Olympischen Ringe sowie die Olympischen Bezeichnungen „Olympiade“, „Olympia“ sowie „Olympische Spiele“ dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) sowie den Nationalen Olympischen Komitees (NOC) zu. Diese Organisationen können allein darüber entscheiden, wer zu welchen Bedingungen die geschützten Zeichen nutzen darf und wer nicht. Geregelt ist dies im Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Doch trotz dieses ausschließlichen Nutzungsrechts kommt es immer wieder vor, dass ohne Erlaubnis des IOC oder des NOK mit den Olympischen Spielen bzw. der Olympischen Bewegung geworben wird. Was eine solch unbefugte Nutzung für Folgen haben kann, soll durch diese Rechtsfrage geklärt werden.
Welche Folge kann die unbefugte Benutzung der Olympischen Ringe und der Olympischen Bezeichnungen haben?
Wer die Olympischen Ringe oder die Olympischen Bezeichnungen ohne Zustimmung des IOC oder des NOK verwendet, riskiert zunächst einmal eine Abmahnung zu erhalten. Eine solche ist regelmäßig mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten verbunden. Denn wer die geschützten Zeichen und Begriffe unbefugt nutzt, kann vom IOC oder dem NOK auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 OlympSchG). Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich maßgeblich nach dem Streitwert des Rechtsstreits. Dessen Höhe wird je nach Einzelfall bestimmt.
Zudem kann dem IOC bzw. NOK auch ein Schadenersatzanspruch zustehen, sofern der Nutzer schuldhaft handelte (vgl. § 5 Abs. 2 OlympSchG).
Daneben können die beiden Organisationen nach § 6 OlympSchG ein Vernichtungsanspruch in Bezug auf die mit den geschützten Zeichen und Begriffen versehenen Gegenstände geltend machen. Der Anspruch besteht ausnahmsweise jedoch dann nicht, wenn der rechtswidrige Zustand auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung im Einzelfall unverhältnismäßig ist.