14.03.2014

Berufung oder Revision im Fall Hoeneß: Welches Rechtsmittel kann Hoeneß gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung einlegen und was ist der Unterschied?

Der Präsident des FC Bayern, Uli Hoeneß, wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Landgericht München II, Urteil vom 13.03.2014, Az. W5 KLs 68 Js 3284/13). Da Hoeneß mit der Verurteilung nicht einverstanden war, haben seine Verteidiger zunächst angekündigt, das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Mittlerweile hat Hoeneß mittgeteilt, nicht in Revision gehen zu wollen. Doch die Frage bleibt: Wo liegt der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsmitteln im Fall Hoeneß?

Welches Rechtsmittel kann Hoeneß gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung einlegen?

Gegen eine Verurteilung im Strafverfahren ist es grundsätzlich möglich sowohl Berufung als auch Revision einzulegen. Die Wahl zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht aber nur, wenn das erstinstanzliche Gericht ein Amtsgericht ist. Wurde man dagegen vom Landgericht oder Oberlandesgericht verurteilt, so steht nur die Revision zur Verfügung (vgl. § 312 StPO). Über diese entscheidet dann der Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 1 GVG). Die oben gestellte Frage ist daher dahingehend zu beantworten, dass im Fall Hoeneß angesichts der Verurteilung durch das Landgericht München II nur die Revision in Betracht kommt.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Der Unterschied zwischen Berufung und Revision liegt in ihrer Zielrichtung. Die Berufung ist darauf angelegt, die Verurteilung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Das Berufungsgericht muss daher eine neue Beweisaufnahme durchführen und darauf gestützt eine eigene Tatsachenfeststellung treffen.

Bei der Revision wird demgegenüber das Urteil nur auf rechtliche Fehler überprüft (vgl. § 337 StPO). Das Revisionsgericht prüft daher nur, ob das Urteil strafrechtlich richtig und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Eine neue Tatsachenfeststellung findet nicht statt.

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