Lipusuktion bei Lipödem: Muss die Krankenkasse eine Fettabsaugung zur Lipödem-Behandlung bezahlen?
Das Lipödem ist eine Erkrankung des Fettgewebes, welches in der Regel nur bei Frauen auftritt und einen unterschiedlichen Schweregrad aufweisen kann. Es wird umgangssprachlich als Reiterhosensyndrom, Säulenbein oder Reithosenfettsucht bezeichnet. Die Erkrankung zeigt sich dadurch, dass sich Fettgewebe seitlich an den Hüften, Oberschenkeln und Oberarmen ansammelt. Dies ist nicht nur unansehnlich, sondern auch schmerzhaft. Da das Lipödem nichts mit Übergewicht zu tun hat, ist eine Behandlung mittels Diät oder Bewegungstherapie nicht erfolgsversprechend. Eine Heilung ist aber durch eine Fettabsaugung, einer sogenannten Lipusuktion, möglich. In Anbracht der beträchtlichen Kosten einer solchen Behandlung stellt sich aber die Frage, ob dafür die Krankenkasse aufkommen muss?
Muss die Krankenkasse eine Fettabsaugung zur Behandlung eines Lipödems bezahlen?
Das Bundessozialgericht entschied im Jahr 2008, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet sei die Behandlungskosten für eine Fettabsaugung zu tragen. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass der Gemeinsame Bundesausschuss keine positive Empfehlung für die damals noch neue Behandlungsmethode abgeben habe. Da die Erkrankung zudem nicht lebensbedrohlich sei, sei die Krankenkasse auch nicht ausnahmsweise leistungspflichtig gewesen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 1 KR 11/08 R). Dieser Entscheidung haben sich in der Folgezeit noch weitere Gerichte angeschlossen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. L 8 KR 101/10 und Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.04.2012, Az. S 14 KR 143/11).
Es gibt aber Urteile die eine Pflicht zur Kostenübernahme bejahen. So hat das Hessische Landessozialgericht darauf hingewiesen, dass der Gemeinsame Bundessauschuss zwar keine positive Empfehlung abgegeben habe. Doch dies sei nur für ambulante Behandlungen erforderlich. Die Fettabsaugung zur Behandlung des Lipödems müsse aber stationär erfolgen, so dass nur eine Negativbewertung die Kostenpflicht der Krankenkasse ausschließen könne. Eine solche liege aber bisher nicht vor (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.02.2013, Az. L 1 KR 391/12). Zudem stellte das Hessische Landessozialgericht ebenso wie das Sozialgericht Chemnitz darauf ab, dass konventionelle Behandlungsmethoden nicht erfolgsversprechend seien. Es sei als ein Systemfehler zu bewerten, wenn einerseits Sachverständige die Behandlung bei fehlender gesicherter konventioneller Behandlungsmethode empfehlen, aber andererseits die Kosten nicht übernommen werden (Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 01.03.2012, Az. S 10 KR 189/10).
- Fettabsaugung
- Kostenübernahme
- Krankenkasse
- Lipödem
- Lipusuktion
- Reiterhosensyndrom
- Reithosenfettsucht
- Säulenbein
Hallo, ich habe eine Frage zur privaten Krankenversicherung. Ich bin im Moment in ärztlicher Behandlung wegen eines noch ungeklärten Lungenproblems, dass vielleicht durch Neigung zu Asthma entstanden ist. Mir ist schon lange bekannt, dass ich zu allergischen Asthma neige, auch wenn ich deswegen in den letzten 10 Jahren nicht in Behandlung war. Ich habe auch keine Diagnose in dieser Hinsicht erhalten. Es kann aber sein, dass ich beim Ausfüllen irgendwelcher Patientenbögen Asthma als Vorerkrankung angegeben habe, das weiß ich leider nicht mehr.Bei meinem Hausarzt jedenfalls nicht. Ich habe nun aber trotzdem Angst, dass meine PKV mich aus dem Versicherungsschutz entlassen könnte, wenn sie alte Patientenakten einsieht. Welche Akten von welchen Ärzten werden eingesehen?Und in welchem zeitlichen Rahmen. Kann mir die PKV Asthma anhängen aufgrund meiner eigenen Aussagen, ohne dass ein Arzt diese Diagnose vor Versicherungsabschluss gestellt hat? Ich wär sehr dankbar für eine Antwort.Herzliche Grüße