11.04.2014

Krankes Kind und Arbeit: Muss der Arbeitgeber bei Erkrankung des Kindes freigeben und wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus?

Eltern können es sich leider nicht aussuchen, wann ihr Kind erkrankt. Der Zeitpunkt ist fast immer sehr unpassend. Arbeiten beide Elternteile und gibt es niemanden in der Verwandtschaft, der auf das erkrankte Kind aufpassen kann, muss notgedrungen ein Elternteil zu Hause beim kranken Kind bleiben. Aber wie sieht es arbeitsrechtlich aus? Haben eine arbeitende Mutter oder ein arbeitender Vater ein Recht darauf, dass sie ihr Arbeitgeber von der Arbeit freistellt, damit sie das kranke Kind betreuen können? Und muss der Arbeitgeber weiterhin den Lohn oder das Gehalt bezahlen?

Es gibt viele Kinderkrankheiten, die Eltern zwingen, zuhause bleiben zu müssen, um das erkrankte Kind zu pflegen. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Drei-Tage-Fiber, Scharlach, Keuchhusten, Diphtherie, Pfeiffersches Drüsenfieber, Kinderlähmung sollen zu den zehn häufigsten Kinderkrankheiten zählen. Von der jährlichen Grippewelle mal ganz abgesehen.

Welche Rechte haben berufstätige Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn ihr Kind erkrankt?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann.

§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Danach muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterbezahlen, wenn der Arbeitnehmer nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit verhindert ist. Hierunter ist auch die Erkrankung des Kindes zu verstehen. Die Vorschrift sagt nicht konkret, wie lange der Zeitraum sein darf. Es werden aber allgemein bis zu fünf Tage für zulässig erachtet.

Doch Vorsicht! Der Arbeitgeber kann diese gesetzliche Regelung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen haben. Auch durch einen Tarifvertrag kann diese Regelung ausgeschlossen worden sein.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

In einem solchen Fall können sich gesetzlich versicherte Arbeitnehmer auf § § 45 SGB V berufen. Danach besteht ein Anspruch auf Krankengeldzahlung für maximal 10 Tage für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter 12 Jahren. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage jährlich (sogenanntes Kinderkrankengeld).

Für das Kinderkrankgeld sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Ein Arzt muss bestätigen, dass es notwendig ist, das Kind zu pflegen. Ärzte erstellen hierfür in der Regel eine Bescheinigung: „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.
  • Im Haushalt darf es keine andere Person (z.B. Oma oder Opa) geben, die auf das erkankte Kind aufpassen kann.
  • Das kranke Kind darf nicht älter als zwölf Jahre sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann man beruhigt zu Hause bleiben und erhält das „Kinderkrankengeld“, manchmal auch „Kinderpflege-Krankengeld“ oder „Kinderpflege-Krankentagegeld“ genannt, quasi als Lohnfortzahlung von der Krankenkasse.

Nicht das volle Gehalt

Das volle Gehalt gibt es aber nicht. Das Kinderkrankengeld beträgt 70 % des vorherigen Bruttoverdienstes, maximal 90 % vom Nettoverdienst.

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