25.04.2014

Bewerbungsgespräch beim Arbeitgeber: Welche Fragen darf der Chef einem Bewerber stellen?

Wer sich für eine offene Stelle in einem Unternehmen bewirbt und die erste Hürde überwunden hat, wird hoffentlich auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Rahmen eines solchen Gesprächs werden vom potentiell zukünftigen Arbeitgeber oft viele Fragen an den Bewerber gestellt. Die Fragen können dabei nicht nur auf den schulischen oder beruflichen Werdegang, sondern auch auf die persönlichen Interessen des Bewerbers bezogen sein. Manche Fragen sind teilweise so persönlich sein, dass sich Bewerber gehindert fühlen, sie zu beantworten. Dies kann etwa bei Fragen zu den Vermögensverhältnissen oder dem Kinderwunsch der Fall sein. Wenn der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf die Beantwortung der Frage besteht, kann schnell eine unangenehme Drucksituation entstehen. Es ist daher durchaus berechtigt danach zu fragen, welche Fragen der potentiell zukünftige Chef eigentlich einem Bewerber stellen darf.

Welche Fragen darf der Chef einem Bewerber stellen?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nur solche Fragen stellen, für deren Beantwortung ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse besteht. Er ist daher auf solche Fragen beschränkt, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung von Bedeutung sind. Dies können etwa Fragen sein, die sich auf die Qualifikation des Bewerbers beziehen. Hier eine Übersicht welche Fragen im Einzelnen noch zulässig sind:

  • Bestehende Schwerbehinderung

    Die Frage nach einer Schwerbehinderung kann zulässig sein, wenn die Arbeitsstelle bestimmte Eignungen und Fähigkeiten erfordert, die mit einer Behinderung nicht vereinbar sind.

    Zudem kann sich die Zulässigkeit aus § 71 SGB IX ergeben. Diese Vorschrift beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Um aber Kenntnis von einer Schwerbehinderung zu erlangen, kann es unter Umständen notwendig sein nach einer solchen zu fragen. Es wird aber zu verlangen sein, dass er auf den Zweck seiner Frage hinweist und den Bewerber die Möglichkeit gibt die Frage nicht zu beantworten.

  • Vermögensverhältnisse

    Fragen zu den Vermögensverhältnissen sind nur dann erlaubt, wenn der Bewerber mit Geld umgehen soll. In einem solchen Fall besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers in Erfahrung zu bringen, ob der Bewerber in der Lage ist zu wirtschaften bzw. ob die Gefahr der Begehung einer Straftat, etwa wegen Bestechung oder Untreue besteht.

  • Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit

    Die Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit kann nur von kirchlichen bzw. gewerkschaftlichen Arbeitgebern abgefragt werden. Denn nur so können etwaige Loyalitätskonflikte in Erfahrung gebracht werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber eine Partei ist.

  • Strafrechtliche Verurteilungen sowie laufende Ermittlungsverfahren

    Fragen zu strafrechtlichen Verurteilungen sowie laufenden Ermittlungsverfahren sind nur zulässig, wenn die begangenen Straftaten einen Bezug zur Arbeitsstelle haben (BAG, Urt. v. 20.05.1999, Az. 2 AZR 320/98). Wer sich also für einen Posten in einer Bank bewirbt, darf nach Vermögensstraftaten befragt werden. Ein Verkehrsbetrieb wiederum kann ein Interesse daran haben, zu wissen, ob der gesuchte neue Busfahrer schon mal Verkehrsstraftaten begangen hat.

    Zudem sind Fragen zu einer noch zu verbüßenden Haftstrafe erlaubt.

  • Nebenjobs

    Wer neben der beabsichtigten Arbeit noch einem weiteren Job nachgeht, muss die darauf gerichtete Frage des Arbeitgebers beantworten. Denn der Nebenjob kann die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Arbeitnehmers beeinträchtigen.

Welche Fragen der Arbeitgeber nicht stellen darf, beantwortet Ihnen die Rechtsfrage Bewerbungsgespräch beim Arbeitgeber: Was darf der Chef den Bewerber nicht fragen?.

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2 Gedanken zu „Bewerbungsgespräch beim Arbeitgeber: Welche Fragen darf der Chef einem Bewerber stellen?

  • 28. April 2014 um 19:45 Uhr
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    Meine lieben Leute,

    was ist, wenn sich der geplante Arbeitgeber einen Dreck um die Spielregeln schert? Am Morgen (vor einigen Wochen) übte ich mit unserer Azubine böse Fragen und deren Antwort darauf. Am Nachmittag kamen nun, sowohl vorher im Bewerberbogen, als auch dann mündlich die Fragen nach Schwangerschaft, Liebesleben (wann heiraten…), Gewerkschaftsmitgliedschaft, Schulden u.a.. Ihre schriftlichen Antworten waren ein Strich, mündlich hat sie nichtssagend geantwortet. Am nächsten Morgen war sie stinksauer, als sie mir davon berichtete. Die prompte Einladung zu einem weiteren Gespräch wurde ausgeschlagen. Unsere Freunde und Bekannten werden sich mit Sicherheit niemals bei dieser Firma bewerben.
    Kann mir jemand sagen, welche Handhabe der Bewerber gegen solche Fragen hat? Die für diesen Betrieb nicht zuständige IHK weiß Bescheid (ich kenne einen leitenden Mitarbeiter, der sicherlich seinen Kollegen dies sagen wird). Dagegen klagen? Anspruchsgrundlage? Ist m.E. vergebliche Liebesmühe. Solchen Schlaubergern sollte man doch irgendwie auf die Zehen steigen.

    Antwort
  • 25. April 2014 um 19:54 Uhr
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    Liebe Redaktion,

    leider wieder mal etwas zu kurz gesprungen.

    Den Leser interessiert doch ganz besonders, wie er sich bei unzulässigen Fragen verhalten soll. Verweigert er z.B. eine Antwort unter Hinweis darauf, dass die Frage unzulässig ist, kann er gleich einpacken.

    Er sollte also wissen, dass der Bewerber/in auf unzulässige Fragen vorsätzlich falsche Antworten (lügen) geben darf, ohne dass dies später den Arbeitgeber zu irgendwelchen Konsequenzen berechtigt.

    Ich finde, dass sehr häufig von Ihnen Rechtsfragen zwar durchaus richtig dargestellt werden, dass aber die weitergehende Umsetzung in die praktische Relevanz oft zu kurz kommt.

    Dafür ist der obige Artikel ein sehr treffendes Beispiel.

    Ich kenne die rechtstheoretische Grundlage, aber ich weiß nicht was ich im konkreten Fall damit anfangen soll.

    Wissen ist gut und notwendig, entscheidend ist die praktische Anwendung von Wissen.

    Antwort

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