Wer haftet für Feuerschäden durch einen in Brand geratenen Adventskranz oder Weihnachtsbaum?
Zu Weihnachten wird viel und gern geschmückt. Die richtige weihnachtliche Stimmung entsteht erst durch Kerzen, die am besten immer beaufsichtigt werden sollten, damit die Wohnung nicht in Brand aufgeht. Der Adventskranz und der Weihnachtsbaum bergen zur Weihnachtszeit die größte Feuergefahr. Nicht selten kommt es durch die Verbindung von offenen Kerzen und trockenen Zweigen zu einem Feuer. Doch wer haftet für den Schaden? Die Haftpflichtversicherung oder man selbst?
Wer haftet für Adventsbrände?
Für Schäden in der Wohnung kann grundsätzlich die Haftpflichtversicherung aufkommen. Die Einstandspflicht besteht kann jedoch beschränkt sein, wenn der Versicherte gemäß § 81 Abs. 2 VVG den Schadensfall grob fahrlässig verursacht hat. Danach kann die Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere des Vorwurfs kürzen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006, Az. VIII ZR 67/06 und Landgericht Wuppertal, Urteil vom 05.04.1990, Az. 7 O 261/89). Diese Vorschrift entspricht der bis zum 1. Januar 2008 geltenden Vorschrift des § 61 VVG.
Nach der alten Fassung des § 61 VVG wurde die Versicherung von ihrer Einstandspflicht sogar gänzlich befreit, wenn dem Versicherunsnehmer ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden konnte. Wann dem Versicherungsnehmer aber ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, ist nicht generell zu beantworten. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Hier eine Auswahl an Urteilen, die eine grobe Fahrlässigkeit bejaht haben:
- Zu junge Aufsichtsperson: In dem Fall, wurde einem 6-Jährigen die Aufsicht über die brennenden Kerzen übertragen, während der Versicherte ein Bad nahm (vgl. Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Urteil vom 17.06.2002, Az. 6 C 566/01).
- Ablenkung durch Essen: Während der Versicherte zu Abend aß, fing der unbeaufsichtigte Adventskranz Feuer (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1985, Az. 4 U 259/84).
- Gartenarbeiten: Die Kerzen des Adventskranzes brannten und der Versicherungsnehmer führte Gartenarbeiten aus. Er ließ den Kranz 30 Minuten aus den Augen (Landgericht Krefeld, Urteil vom 20.04.2006, Az. 5 O 422/05).
- Nachbarbesuch: Der Versicherte besuchte für 15 Minuten einen Nachbarn und ließ die Kerzen auf dem Adventskranz brennen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 05.05.1993, Az. 5 U 231/92).
- Einkauf: Ein Versicherungsnehmer vergaß die Kerzen des Adventsgestecks zu löschen und ging einkaufen (Amtsgericht Fürth, Urteil vom 22.11.1984, Az. 1 C 415/84).
Aufgrund folgender Situationen wurde ein grob fahrlässiges Verhalten verneint:
- Toilettengang und Öffnen der Haustür: Sowohl ein Toilettengang als auch das Öffnen der Haustür bei brennenden Kerzen ist dem Versicherungsnehmer nicht vorzuwerfen. Selbst dann, wenn die Wohnungstür zuschlägt und er keinen Schlüssel mitnimmt (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.2001, Az. 7 S 4333/01).
- Ungewolltes Einschlafen: Der Versicherte war unbeabsichtigt gegen 16 Uhr auf der Couch beim Fernsehgucken eingeschlafen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.10.1998, Az. 20 U 5148/98).
- Spielen mit dem Kind: Die Versicherte probierte kurz mit ihrem Kind den neuen Puppenwagen aus (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998, Az. 4 U 49/97).
- Ablenkung durch quengelndes Kind: Das Kind wollte nicht mit zu einem Ausflug, der Ehemann saß bereits im Auto und hupte und die Ehefrau vergaß die Kerzen auf den Adventskranz auszublasen (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.09.1999, Az. 2 U 161/99 (falsch: 2 U 61/99)).
- Sex und brennende Kerzen: Der Versicherungsnehmer zündete eine Kerze am Adventskranz an und wollte seine Ehefrau wecken. Dabei kam es zum ungeplanten Sex (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az. 4 U 182/98).
- Brennender Weihnachtsbaum: Ein Weihnachtsbaum war mit echten Kerzen geschmückt. Die brennenden Kerzen wurden nie unbeaufsichtigt gelassen und der Baum stand an einen sicheren Ort (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.1998, Az. 3 U 22/97).
Muss man sich des Erlöschens der Kerzen vergewissern?
Aber auch wenn man meint die Kerzen ausgeblasen zu haben, kann es zu einem Brand kommen. Denn nicht immer sind die Kerzen wirklich erloschen. Der Docht kann weiter glimmen, so dass ein Funkenflug die Zweige in Brand setzen kann. Vergewissert man sich beim Löschen der Kerzen nicht, ob der Docht vielleicht noch glimmt oder es zu einem Funkenflug kam, handelt man leicht fahrlässig. Eine grobe Fahrlässigkeit ist darin aber nicht zu sehen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.09.1994, Az. 9 U 150/94). Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Kerze übersieht und sie daher nicht ausbläst (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.1985, Az. IVa ZR 130/84 und Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.1984, Az. 20 U 320/83).
Kann ich Kerzen meines Adventskranzes auch im Sommer anzünden?
Grundsätzlich ist es erlaubt auch im Sommer – also 6 Monate nach Weihnachten – die Kerzen des Adventsgestecks anzuzünden. Dabei ist jedoch erforderlich, größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Denn inzwischen werden die Tannenzweige so ausgetrocknet sein, dass eine hohe Brandgefahr besteht. Wer diese Sorgfalt außer Acht lässt, handelt grob fahrlässig (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.01.2001, Az. 2 U 300/00). Das gilt übrigens bereits bei einem zwei Monate alten Adventskranz (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.1998, Az. 32 C 2597/98-40).
die Haftpflichtversicherung zahlt bei der eigenen Wohnung gar nicht – wenn dann die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung
Die meisten Versicherungsunternehmen haben bei Hausrat-Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherungen die grobe Fahrlässigkeit gegen geringen Beitragsaufschlag ausgeschlossen, so daß man dann auf der sicheren Seite steht, also seine Verträge überprüfen.
Wow, aber hier hat der Verfasser was total missverstanden!
Die Haftpflichtvers. muß nur (!) darum nicht zahlen, weil der Schädiger/Mieter nicht haftet! (Mietvertrag, Regressverzicht).
Bitte genau den Text des Urteils beachten. Hier wird ein wenig Gebäude-Feuer-Versicherung und Regressansprüche durcheinander gebracht.
Natürlich hätte eine Haftpflichtversicherung für grobe Fahrlässigkeit zahlen müssen, dafür ist sie ja da.