Benzinverbrauch eines Neuwagens höher als angegeben: Welche Rechte hat man als Käufer bei einem zu hohen Kraftstoffverbrauch des Neuwagens?
Wer sich als Käufer eines Neuwagens auf die Angaben zum Kraftstoffverbrauch verlässt, kann in manchen Fällen eine Enttäuschung erleben. Denn der Benzinverbrauch kann höher ausfallen als angegeben. Das sich der Neuwagenkäufer darüber ärgert, ist durchaus verständlich. Aber welche Rechte stehen ihm in einem solchen Fall zu?
Welche Rechte hat man als Käufer bei einem zu hohen Kraftstoffverbrauch des Neuwagens?
Weist ein Neuwagen einen höheren Kraftstoffverbrauch auf als vor oder während der Verkaufsverhandlungen angegeben wurde, so kann darin ein Mangel der Kaufsache liegen. Ein Mangel kann in diesen Fällen etwa darin gesehen werden, dass zwischen dem Verkäufer und Käufer ein bestimmter Benzinverbrauch vereinbart wurde und diese Vereinbarung nicht eingehalten wurde (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zudem kann ein Mangel vorliegen, wenn der Kraftstoffverbrauch entgegen den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, zum Beispiel in einer Werbung, höher liegt (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer gemäß § 437 BGB die Wahl zwischen mehreren Rechten. So kann er:
Nacherfüllung verlangen
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist entweder gerichtet auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Beides wird bei einem zu hohen Kraftstoffverbrauch aber nicht möglich sein, da alle Fahrzeugtypen einer Klasse regelmäßig denselben Verbrauch aufweisen.
vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
Dem Käufer ist es jedoch möglich vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Das Rücktrittsrecht kann er jedoch nur dann geltend machen, wenn der Mangel erheblich ist. Dies ist bei einem zu hohen Kraftstoffverbrauch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn ein Benzinmehrverbrauch von über 10 % vorliegt. Liegt der Wert darunter, ist von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 19/05, ebenso: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.2013, Az. I-28 U 94/12).
Beim Minderungsrecht kommt es dagegen nicht auf die Erheblichkeit des Mangels an.
Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen
Der Käufer kann unter Umständen darüber hinaus die Kosten für den Mehrverbrauch an Benzin als Schadenersatz geltend machen.
Bei PKW mit flüssigen Treibstoffen betriebenen Motoren scheint diese Rechtsfrage gelöst – wie sieht es jedoch bei Motoren mit gasförmigem Treibstoffen aus ?
Das hat nicht nur Auswirkungen auf PKW-Motore, sondern ist in weit höherem Maße für Blockheizkraftwerke von großer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit und Amortisation und es wird dazu zwischen Endkunden und Herstellern schon kräftig gestritten !
MfG Michael Schmidt aus Görlitz