Können Eheleute bei einer einvernehmlichen Scheidung durch die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts Kosten sparen?
Wer sich in Deutschland von seinem Ehepartner scheiden lassen möchte, braucht dazu einen Anwalt, der beim Gericht den Scheidungsantrag stellt. Doch ist es möglich, dass sich auch beide Ehepartner zusammen einen Anwalt nehmen, wenn sie sich einvernehmlich voneinander scheiden lassen wollen? Denn so können erhebliche Kosten gespart werden. Zugleich würden beide Eheleute in den Genuss einer anwaltlichen Beratung kommen.
Können Eheleute bei einer einvernehmlichen Scheidung durch die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts Kosten sparen?
Die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch ein Ehepaar ist nicht möglich. Denn in einem solchen Fall würde sich der Anwalt in einem Interessenskonflikt befinden. Jedoch kann bei einer einvernehmlichen Scheidung die Eheleute vereinbaren, dass nur einer einen Rechtsanwalt beauftragt und die Anwaltskosten untereinander aufgeteilt werden. In diesem Fall wird der Rechtsanwalt aber dennoch nur für den beauftragenden Ehegatten tätig. Lesen Sie mehr dazu hier: Was ist eine einvernehmliche Scheidung und was bringt sie?
Es ist zu beachten, dass ein Anwalt stets das Interesse seines Mandanten im Auge behalten muss. Die Interessen der beiden Ehepartner können aber durchaus unterschiedlich sein. Dies gilt selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung. Denn mit der Beendigung der Ehe ist es allein nicht getan. Eine Scheidung kann erhebliche Folgen nach sich ziehen. Es können sich zum Beispiel Fragen zur Unterhaltspflicht oder zum Versorgungsausgleich eines Ehepartners auftun. Die Beantwortung einer solchen Frage kann für beide Ehegatten erheblich anders ausfallen. Was für den einen von Vorteil ist, kann für den anderen mit Nachteilen verbunden sein. Ein Rechtsanwalt, der beide Ehegatten vertritt, kann sich daher schnell in einem Interessenskonflikt befinden.
Dies gilt erst recht, wenn der Rechtsanwalt nur von einem Ehepartner beauftragt wurde. In diesem Fall darf der Anwalt unter keinen Umständen auch die Interessen des anderen Ehepartners wahrnehmen (vgl. § 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie § 3 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte). Tut er dies doch, so kann ein strafbarer Parteiverrat gemäß § 356 des Strafgesetzbuches vorliegen und der Anwalt riskiert neben einer Freiheits- oder Geldstrafe auch den Verlust seiner Zulassung.
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Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.
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Der Artikel ist mit seinen Aussagen zwar richtig, schöpft aber das Thema nicht aus.
Es geht doch um die Frage, ob nicht die Möglichkeit besteht, das Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt so zu regeln, dass die Eheleute sich z.B. die Kosten des einen Anwalts teilen, wenn dieser Anwalt nur solche Anträge bei Gericht stellt, wie vorher im Ergebnis unter den Eheleuten bereits abgesprochen.
Insofern können die Eheleute entgegen der Aussage im Artikel sehr wohl die Kosten eines zweiten Anwalts sparen.
Richtig ist zwar, dass die Eheleute nicht gemeinsam einen Anwalt mit ihrer gleichzeitigen Vertretung beauftragen können, das ist aber, wie gezeigt, auch gar nicht nötig im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, die aber wirklich nur dann vorliegt, wenn man sich vorher allen Punkten geeinigt hat.
Gerade bei Fragen wie zum nachehelichen Unterhalt oder zur Vermögensauseinandersetzung wird das in sehr vielen Fällen faktisch nicht der Fall sein.
Aber da wo es funktioniert, kann man letztlich tatsächlich die Scheidung im Interesse beider Seiten nach außen hin rein formell mit nur einem Anwalt durchziehen.
Der Anwalt wird in diesem Fall formell nur von einem der Ehegatten mandatiert.
Genauso ist es Michael Krämer. Durch den Beitrag des RA Muster sollte offenkundig der Eindruck erweckt werden, dass es immer und in jedem Fall der Beauftragung zweiter RAe bedarf. Im Falle einvernehmlicher Scheidungen ist dies aber, wie Sie richtig sagen, nicht zwingend notwendig. Man kann sich daher schon fragen, was RA Muster mit seinem Beitrag meint erreichen zu können? Für mich ist die Antwort klar! Verzichte aber an dieser Stelle weitere Ausführungen zu machen.