Was ist eine Laubrente?
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, wird den Begriff der Laubrente unter Umständen schon einmal gehört haben. Doch um was handelt es sich dabei genau?
Was ist eine Laubrente?
Durch Laub- und Blütenfall von Bäumen eines Nachbargrundstücks kann ein Grundstück stark beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung ist darin zu sehen, dass es viel Zeit und Kraft erfordern kann die gerade im Herbst vorhandene Laubmenge vom Grundstück zu entfernen. Dieser Zeit- und Kraftaufwand soll durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden. Man nennt die Entschädigung deshalb auch Laubrente. Diese ist von denjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, von dessen Grundstück aus die Beeinträchtigung ausgeht.
Der Anspruch auf eine Laubrente ergibt sich aus § 906 Abs. 2 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn er eine Einwirkung zu dulden hat und die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Als Einwirkung gilt der Laub- und Blütenfall. Zu beachten ist aber, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2003, Az. V ZR 102/03). Dies ist eine von jedem Einzelfall abhängige Frage und wird von den Gerichten auch durchaus unterschiedlich bewertet.
Im Folgenden eine Übersicht über Entscheidungen, in denen eine Laubrente bejaht wurde:
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.03.1983, Az. 6 U 150/82 : Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall durch mehrere Birken und Kiefer verunreinigten Grundstück und Dachrinne, jährliche Entschädigung von 300 DM wegen zusätzlicher Reinigungsarbeit
- Landgericht Lübeck, Urteil vom 02.09.1986, Az. 14 S 122/85: Kiefernadeln verschmutzten Rasenfläche und um das Haus verlegte Steinplatten, jährliche Entschädigung von 504 DM wegen zusätzlicher Reinigungsarbeit
Eine Vielzahl von Gerichten verneinten jedoch eine Laubrente und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass derjenige der im Grünen wohnt, auch die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen muss. Der zusätzliche Reinigungsaufwand wurde zudem als gering gewertet. Hier einige Beispiele:
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2009, Az. 6 U 184/07: Beeinträchtigung durch zwei Eichen wegen herabfallenden Blättern, Eicheln und Ästen
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.1987, Az. 21 U 57/86: Beeinträchtigung durch drei Birken wegen herübergewehten Birkensamen, Laub und Zweige
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.10.1987, Az. 9 U 161/87: Blüten- und Laubfall in großen Mengen
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.05.1980, Az. 13 S 15/80: Herabfall von Blüten- und Samenteilen
- Amtsgericht München, Urteil vom 26.02.2013, Az. 114 C 31118/12: Herabfall von Blüten, Samen, Blätter und Äste wegen großen Lindenbaum
Auch wenn diese UIrteile schon "uralt" sind, gilt der Grundsatz noch heute unverändert. Das BGB ist ja auch schon wesentlich älter als 110 Jahre. die Anfänge sind ca 1875 gelegt worden. Es trat 1900 in Kraft und es sind nur ein paar Kleinigkeiten verändert worden.
Bei der Laubrente wäre es schön, wenn es ein BGH Urteil gäbe, dann erst ist der Anspruch nach § 906 abs.2 BGB in Beispielen einigermaßen Vergleichbar. Die unterschiedlichen Auffassungen der LG und OLG sind für einen Anspruchsteller nicht hilfreich. Und ein Gutachter ist auch nicht immer "der Weisheit letzter Schritt".
Sorry!
Es soll natürlich heißen:
Wer ein wenig aufmerksam ist, der wird anhand der angegebenen Aktenzeichen erkennen, das die Urteile fielen, als es noch die D-Mark gab!
Wer sich ein wenig aufmerksam ist, der wird anhand der angegebenen Aktenzeichen erkennen, das die Urteile fielen, als es noch die D-Mark gab!
Sehr schön, dass hier wieder in D-Mark gerechnet wird!
Die D-Mark sollte auch wieder auf den Kassenzetteln stehen!
Da würde jedem übel!